Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht

Das Gebrauchs- und das Geschmacksmusterrecht zählen zu den wesentlichen Bestandteilen des gewerblichen Rechtsschutzes. Das Gebrauchsmuster gehört dabei zu den technischen Schutzrechten – mit diesem können Erfindungen geschützt werden, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Das Geschmackmuster hingegen gehört zu den nichttechnischen Schutzrechten – mit diesem kann die äußere Erscheinung von Produkten (das Design) geschützt werden.

Das Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster wird wegen der Ähnlichkeit zu dem Patent auch als „kleines Patent“ bezeichnet. Regelungen zu dem Schutzrecht finden sich im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG). Voraussetzungen für den Schutz einer Erfindung als Gebrauchsmuster sind deren Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit (§ 1 Abs. 1 GebrMG). Ob die Schutzvoraussetzungen vorliegen, bedarf stets einer Prüfung im Einzelfall – insbesondere gilt nicht mehr als neu, was bereits vor dem Anmeldetag zum Stand der Technik gehörte, also zum Beispiel schriftlich beschrieben oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (vgl. § 3 Abs. 1 GebrMG).

Die Eintragung eines deutschen Gebrauchsmusters kann bei dem Deutschen Marken- und Patentamt beantragt werden. Die Anmeldegebühr dafür beträgt 40,- Euro. Eine Eintragung gilt zunächst für drei Jahre. Darüber hinaus kann der Schutz bis zu einer Gesamtschutzdauer von 10 Jahren verlängert werden.

Das Geschmacksmuster

Das Geschmacksmuster gewährt Schutz für die Gestaltung von Produkten und bietet so die Möglichkeit, ein innovatives Produktdesign vor unerwünschten Nachahmungen zu schützen. Das Schutzrecht ist im Geschmackmustergesetz geregelt (GeschmMG). Voraussetzungen für ein wirksames Geschmacksmuster sind dessen Eigenart und Neuheit (§ 2 GeschmMG). Diese Voraussetzungen bedürfen ebenso einer Prüfung im Einzelfall – entscheidend ist dabei der Gesamteindruck der Gestaltung im Vergleich zu bereits bekannten Gestaltungen.

Die Eintragung eines deutschen Geschmacksmusters kann ebenfalls bei dem Deutschen Marken- und Patentamt beantragt werden. Die Anmeldegebühr dafür beträgt 70,- Euro für eine Schutzdauer von 5 Jahren. Die Maximalschutzdauer für das deutsche Geschmacksmuster beträgt 25 Jahre. Es besteht auch die Möglichkeit der Eintragung eines europäischen Geschmacksmusters (GGM) mit einer Schutzausweitung auf das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft.


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Schutzansprüche aus Gebrauchs- und Geschmacksmustern

Sowohl Gebrauchs- als auch Geschmacksmuster geben dem Inhaber ein Recht mit absoluter Sperrwirkung: Der Inhaber allein hat das Recht zur Benutzung der geschützten Erfindungen und Gestaltungen. Er kann von Nachahmern Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz und Vernichtung rechtswidriger Duplikate verlangen. Das Markenamt prüft allerdings bei der Eintragung der Schutzrechte nicht, ob die materiellen Schutzvoraussetzungen für das Gebrauchs- oder Geschmacksmuster tatsächlich erfüllt sind. Aus diesem Grund kommt es häufig vor, dass trotz fehlender Neuheit und/oder Eigenart zu Unrecht Schutzrechte eingetragen worden sind und sich Mitbewerber unberechtigten Schutzrechtsansprüchen ausgesetzt sehen.

Unsere Tätigkeiten im Bereich des Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechts umfassen insbesondere die

  • außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen aus Gebrauchs- und Geschmacksmustern gegen verstoßende Dritte – insbesondere Ausspruch von Abmahnungen;
  • Abwehr von Ansprüchen bei unberechtigter Geltendmachung von Schutzrechten aus Gebrauchs- und Geschmacksmustern;
  • Formulierung und den Abschluss von Lizenzverträgen zur Nutzung bestehender Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte durch Dritte oder zur Nutzung von Gebrauchs- und Geschmacksmustern Dritter;
  • Formulierung und den Abschluss von Abgrenzungsvereinbarungen zur Vermeidung möglicher Streitigkeiten mit dritten Schutzrechtsinhabern;
  • Prüfung der Schutzfähigkeit von Gestaltungen (Designs);
  • Recherche möglicher bereits bestehender kollidierender Schutzrechte;
  • Anmeldung von Geschmacksmustern bei den zuständigen Ämtern;
  • Beratung zur Überwachung von Waren- und Dienstleistungssektoren hinsichtlich möglicher Schutzrechtsverletzungen durch Dritte;
  • Verteidigung gegen Strafansprüche des Staates bei etwaigen Straftaten nach dem GebrMG und GeschmMG (§ 25 GebrMG, § 51 GeschmMG).

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