Markenrecht

Markenrechtliche Abmahnung erhalten? Direkt zur Abmahnverteidigung (Nr. 6).

1. Markenrecht

Im Wirtschaftsleben dienen Marken zur Kennzeichnung von Produkten. Sie beweisen, dass ein Produkt von einem bestimmten Hersteller stammt.

Dafür muss die Marke wahrnehmbar sein - der Kanal spielt indes keine Rolle. Es gibt Wort- Bild- und Tonmarken, aber auch Farbmarken, Tastmarken und Geruchsmarken. Die Marke kann vom Hersteller stammen (Herstellermarke) oder vom Händler (Händlermarke). Auch geographische Herkunftsbezeichnungen sind Marken, genauso wie die Signatur des Künstlers, die beweisen soll, dass er der Urheber ist. Und nicht zuletzt sind Marken Wirtschaftsgüter, sie werden lizenziert, wie beispielsweise an Franchisenehmer oder Lizenzproduzenten.

Aus Sicht des Verbrauchers symbolisiert eine Marke, wer die Produktverantwortung trägt. Für den Markeninhaber stellen Markenrechte geistiges Eigentum dar, sie sind mit Patenten und mit Urheberrechten verwandt, sowie mit anderen Kennzeichenrechten wie dem bürger-rechtlichem Namensrecht und dem Recht des Firmennamens aus dem HGB.

Der urheberrechtliche Schutz eines Zeichens beginnt, sobald ein Werk im Sinne des Urheberrechts vorliegt, also eine geistige Schöpfungsleistung wie z.B. ein Logo. Das Zeichen kann sofort verwendet werden (Benutzungsmarke), vom Markenrecht geschützt ist es jedoch erst mit der Eintragung ins Markenregister (Registermarke).

Die Markeneintragung geschieht beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA), oder in Form einer europäischen Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM). Die Markenämter stellen Online-Markenrecherchen zur Verfügung:

http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger

http://oami.europa.eu/CTMOnline/RequestManager/de_SearchBasic

Ab der Eintragung hat die Marke „Verkehrsgeltung“ erlangt. Dies gibt ihrem Inhaber zahlreiche Ansprüche gegen einen Konkurrenten, der seine Marke verletzt.

Hierzu zählen

  • Unterlassung
  • Schadensersatz,
  • Herausgabe von Bereicherung (z.B. auf unrechtmäßig erzielten Gewinn).

Bei Markenprodukten wie Kleidung oder Elektronik machen Hersteller auch von ihrem Recht auf Vernichtung der gefälschten Waren Gebrauch. Zudem bestehen gegen den Verletzer Ansprüche auf Auskunft und auf Erstattung der mit der Durchsetzung verbundenen Kosten.

Gem. §14 MarkenG ist das Markenrecht ein ausschließliches Recht des Inhabers. Es verbietet Dritten, das als Marke angemeldete Zeichen ohne Zustimmung im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Identisch braucht das verwendete Zeichen nicht zu sein, es genügt eine gewisse Ähnlichkeit zur Marke, oder, mit den Worten des Gesetzes, „dass das  Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“ Ob eine Marktkollision vorliegt, ist stark von der Unterscheidungskraft der beiden Marken abhängig.

2. Geschmacksmusterrecht

3. Marken als Wirtschaftsgut

Marken können einen erheblichen Verkehrswert verkörpern: Sie stellen sicher, dass Käufer das Produkt wiedererkennen, und so zu Stammkunden werden. Erfolgreiches Marketing baut in aller Regel auf einer Wort- oder Bildmarke auf.

Eingetragene Marken bieten außerdem Schutz vor dem Risiko, die eigenen Produkte oder Dienstleistungen aufgrund der Kollision mit einer anderen Marke umgestalten zu müssen. Und sie ermöglichen sogar, Mitbewerber vom Markt auszuschließen.

Eigene Marken bieten einen guten Schutz gegen Abmahnungen. Die Kosten einer Markenanmeldung hingegen sind überschaubar.

4. Markeneintragung

Eingetragen wird eine Marke, wenn sie ausreichende Unterscheidungskraft zu anderen Marken besitzt. Ist sie erfolgreich eingetragen, kann sie nur noch mit de sogenannten „Kennzeichenstreitverfahren“ beseitigt werden. Dieses findet vor spezialisierten Landgerichten statt und entscheidet im Kollisionsfall darüber, welcher der beiden Konkurrenzmarken eingeschränkt oder sogar gelöscht werden muss.

Die Streitwerte sind erheblich. Deshalb kommt es in der Praxis oft vor, dass der Inhaber einer älteren Marke schon gegen die Registrierung einer Konkurrenzmarke Einspruch erhebt. Dann müssen die Parteien in einer Abgrenzungsvereinbarung regeln, wer seine Marke in welchem Marktsegment verwenden darf.

Als Markeninhaber sollte man das Markenregister regelmäßig durchsehen, um Markenkollisionen schon im Registrierungsverfahren (Amtsverfahren) klären zu können. Man erhebt dann einfach Widerspruch gegen die neue Marke.

5. Abmahnung aussprechen

Wer eine Verletzung eigener Markenrechte beobachtet, sollte zunächst immer durch einen Anwalt abmahnen lassen. Im Gerichtsverfahren besteht sonst die Gefahr, auf den Gerichtskosten sitzen zu bleiben, weil der Gegner den Unterlassungsanspruch einfach anerkennt (§ 93 ZPO).

Mit der Abmahnung verlangt man vom Verletzer, dass er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Doch die Zahl der unberechtigten Abmahnungen ist gerade im Markenrecht hoch. Oft geht es nur darum, mit hohen Streitwerten zu drohen, um den Konkurrenten aus Sorge vor den Prozesskosten dazu zu bewegen, das Kennzeichen nicht mehr zu benutzen. Deshalb empfiehlt es sich, die Rechtmäßigkeit der Abmahnung durch einen Anwalt prüfen zu lassen.

Dies muss schnell gehen. Denn verstreicht die meist knapp gesetzt Frist, dann drohen zusätzliche Gerichtskosten. Die Anwaltskosten der Gegenseite hat der Abgemahnte meist zu ersetzen. Die Anerkennung einer Rechtspflicht hingegen empfiehlt sich selten, und bei der Vertragsstrafe ist auf Angemessenheit zu achten.

6. Abmahnung abwehren

Ein Missbrauch des Markenrechts liegt vor, wenn der Gegner überhaupt keinen Benutzungswillen hat, sondern das eigene Geschäft nur behindern will. Es kommt beispielsweise öfter vor, dass ein ausländischer Hersteller seine Marke schon auf seinem Heimatmarkt verwendet hat, und ein hiesiger Konkurrent ihn nun daran hindern will, den inländischen Markt zu erschließen (Vorbenutzung). Eine registrierte Marke ohne Benutzungswille nennt man „Vorratsmarke“. Aber der Einwand des Rechtsmissbrauchs erweist sich in der Praxis als schwach. Deshalb ist es durchaus attraktiv, Marken auf Vorrat anzumelden.

Wird eine Markenrechtsverletzung abgemahnt, die in Wahrheit nicht besteht, kann bei Gericht mit einer Feststellungsklage beantragt werden, dass die Verletzung eben nicht besteht. Eventuell kommt auch eine Gegenabmahnung in Betracht. Gegen Massenabmahnungen gibt es ebenfalls probate Mittel.

7. Abmahnungen im Internet

Gerade Betreiber von Webseiten, Webshops und gewerbliche eBay-Verkäufer sehen sich immer häufiger einer markenrechtlichen Abmahnung ausgesetzt.

Wer eine Abmahnung erhält, sollte prüfen lassen, ob tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt. Die fremde Marke muss tatsächlich Ähnlichkeitsschutz besitzen. Seinen eigenen Namen darf aber jeder benutzen. Beschreibende Angaben, wie der Verweis auf Originalprodukte, zum Beispiel für Zubehör, sind gestattet. Und wenn ein Einzelhändler beim Hersteller regulär Ware kauft, dann darf er sie auch als Originalware anbieten.

Der Rechtsanwalt hat bei der Abwehr von Abmahnungen die Aufgabe, Risiko und Kosten des Mandanten zu minimieren. Fast immer werden zu hohe Streitwerte und übertriebener Schadensersatz gefordert, die sich erfolgreich angreifen lassen. 

Wichtige Schritte bei der Abwehr markenrechtlicher Ansprüche sind:

  • Prüfung der Rechtmäßigkeit: Schutzfähigkeit, tatsächliche Kollisionsgefahr, Unterscheidungskraft, ausreichende Nutzung, Abgrenzung von Waren- und Dienstleistungsklassen
  • Strafbewehrte oder einfache Unterlassungserklärungen, die dem Abmahner weitere Ansprüche abschneiden.
  • Widerspruchs- und Löschungsverfahren beim Markenamt
  • Positive oder negative Feststellungsklagen gegen den Abmahner
  • Behauptung des Rechtsmissbrauchs.

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Wir freuen uns, Ihnen im Rahmen unserer virtuellen Photo-Ausstellung Bilder des Künstlers Askal Bosch auf unseren Seiten präsentieren zu können. 

Yeah! Shake it, baby!

Unsere Tätigkeiten im Bereich des Markenrechts umfassen insbesondere die

  • außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Markenrechten bei Markenverletzungen durch Dritte (Markenverteidigung, Abmahnung, einstweilige Verfügung);
  • Abwehr markenrechtlicher Ansprüche bei unberechtigter Geltendmachung von Markenrechten (insbesondere unberechtigte Abmahnungen);
  • Formulierung und den Abschluss von Lizenzverträgen zur Nutzung bestehender Markenrechte durch Dritte oder zur Nutzung von Marken Dritter (Markenlizenzen);
  • Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines Kennzeichens als Marke;
  • Recherche möglicher bereits bestehender kollidierender Kennzeichenrechte;
  • Markenanmeldung (deutsche Marken und Gemeinschaftsmarken) bei den zuständigen Markenämtern;
  • Vertretung markenrechtlicher Interessen gegenüber den Markenämtern (z.B. Durchsetzung der Markeneintragung oder Löschung von Drittmarken);
  • Markenwidersprüche;
  • Verfolgung von Produktpiraterie;
  • Formulierung und den Abschluss von Abgrenzungsvereinbarungen zur Vermeidung möglicher Streitigkeiten mit dritten Markeninhabern;
  • Beratung zur Überwachung von Waren- und Dienstleistungssektoren hinsichtlich möglicher Markenverletzungen durch Dritte;
  • Vertretung in Amtsverfahren, Einlegen von Widersprüchen gegen fremde Markenanmeldungen;
  • Verteidigung gegen Strafansprüche des Staates bei etwaigen Straftaten nach dem Markengesetz (§§ 143, 143a, 144, 145 MarkenG).

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