Urheberrecht

Das Urheberrecht kann allgemein als das Schutzrecht der kreativen und wissenschaftlichen Schöpfer bezeichnet werden. Es dient dazu, den Wert von geistigen Schöpfungen der Literatur, Wissenschaft und Kunst zu sichern und den Urhebern die wirtschaftliche Verwertung ihrer Leistungen zu ermöglichen.

Das Urheberrecht ist weitgehend im Urhebergesetz (UrhG) geregelt. Zentraler Begriff für den Schutz des geistigen Eigentums ist das Werk als Objekt des Urheberschutzes.

Geschützte Werke gemäß § 2 UrhG sind insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

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Im UrhG sind unter anderem die Schutzgegenstände, deren Schutzumfang und Schranken des Schutzes, die Rechte des Urhebers im Einzelnen und urheberrechtliche Straftatbestände geregelt.

Urheberrechtliche Streitigkeiten entstehen in der Regel dann, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Urheber und dem Werknutzer vorliegen. Dem Urheber können in einem solchen Fall Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung, Beseitigung der Verletzungsfolgen, Auskunft hinsichtlich der unberechtigten Nutzung und Schadenersatz zustehen.

Unsere Tätigkeiten umfassen im Bereich des Urheberrechts insbesondere die Prüfung der Schutzfähigkeit einzelner Leistungen, die außergerichtliche wie gerichtliche Durchsetzung von Urheberrechten nach einer Urheberrechtsverletzung, die Abwehr von unberechtigten Urheberrechtsansprüchen und die vertragliche Gestaltung von Beziehungen zwischen dem Urheber und Werknutzern (z.B. durch Lizenzverträge).

Wir übernehmen ebenso die Interessenvertretung und Verteidigung gegen staatliche Strafansprüche bei etwaigen Straftaten nach dem UrhG (z.B. § 106 UrhG - Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, § 107 UrhG - Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung).

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