Das Urheberrecht kann allgemein als das Schutzrecht der kreativen und wissenschaftlichen Schöpfer bezeichnet werden. Es dient dazu, den Wert von geistigen Schöpfungen der Literatur, Wissenschaft und Kunst zu sichern und den Urhebern die wirtschaftliche Verwertung ihrer Leistungen zu ermöglichen.
Das Urheberrecht ist weitgehend im Urhebergesetz (UrhG) geregelt. Zentraler Begriff für den Schutz des geistigen Eigentums ist das Werk als Objekt des Urheberschutzes.
Geschützte Werke gemäß § 2 UrhG sind insbesondere:
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Im UrhG sind unter anderem die Schutzgegenstände, deren Schutzumfang und Schranken des Schutzes, die Rechte des Urhebers im Einzelnen und urheberrechtliche Straftatbestände geregelt.
Urheberrechtliche Streitigkeiten entstehen in der Regel dann, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Urheber und dem Werknutzer vorliegen. Dem Urheber können in einem solchen Fall Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung, Beseitigung der Verletzungsfolgen, Auskunft hinsichtlich der unberechtigten Nutzung und Schadenersatz zustehen.
Unsere Tätigkeiten umfassen im Bereich des Urheberrechts insbesondere die Prüfung der Schutzfähigkeit einzelner Leistungen, die außergerichtliche wie gerichtliche Durchsetzung von Urheberrechten nach einer Urheberrechtsverletzung, die Abwehr von unberechtigten Urheberrechtsansprüchen und die vertragliche Gestaltung von Beziehungen zwischen dem Urheber und Werknutzern (z.B. durch Lizenzverträge).
Wir übernehmen ebenso die Interessenvertretung und Verteidigung gegen staatliche Strafansprüche bei etwaigen Straftaten nach dem UrhG (z.B. § 106 UrhG - Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, § 107 UrhG - Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung).
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