Das Wettbewerbsrecht kann das Recht gegen unlautere Wettbewerbshandlungen (Lauterkeitsrecht) wie auch das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht) bezeichnen. Die ab&d Rechtsanwälte konzentrieren sich in ihrer Beratung auf das Lauterkeitsrecht, welches allgemein als Wettbewerbsrecht im engeren Sinne verstanden wird.
Das Wettbewerbsrecht fußt letztlich auf der Erkenntnis, dass ein vollkommen freier Wettbewerb ohne Spielregeln auch dazu führen würde, dass Wirtschaftsteilnehmer mit unfairen und irreführenden Mitteln agieren und dies im Interesse eines redlichen Wettbewerbs zu unterbinden ist (Verbot unlauterer Geschäftshandlungen). Das deutsche Wettbewerbsrecht ist dabei von einer gegenseitigen Mitbewerberkontrolle geprägt. Mitbewerber können eigene Ansprüche gegen Konkurrenten, die gegen den lauteren Wettbewerb verstoßen, geltend machen. Ebenso können z.B. anerkannte Verbraucherschutzeinrichtungen Ansprüche gegen Marktteilnehmer geltend machen, wenn diese gegen verbraucherschützende Wettbewerbsregelungen verstoßen.
Die zentrale gesetzliche Regelung des Lauterkeitsrechts stellt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar; es ist jedoch mittlerweile auch im Lichte europäischer Regelungen, wie der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, auszulegen. Nach § 1 UWG dient das Gesetz dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt sogleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Nach § 3 UWG gelten Wettbewerbshandlungen als unlauter, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmern nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
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Unsere Tätigkeiten im Wettbewerbsrecht umfassen zum Beispiel:
Häufige unlautere geschäftliche Handlungen sind nach § 4 UWG:
Zudem spielt das UWG eine wesentliche Rolle für die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen.
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