Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht kann das Recht gegen unlautere Wettbewerbshandlungen (Lauterkeitsrecht) wie auch das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht) bezeichnen. Die ab&d Rechtsanwälte konzentrieren sich in ihrer Beratung auf das Lauterkeitsrecht, welches allgemein als Wettbewerbsrecht im engeren Sinne verstanden wird.

Das Wettbewerbsrecht fußt letztlich auf der Erkenntnis, dass ein vollkommen freier Wettbewerb ohne Spielregeln auch dazu führen würde, dass Wirtschaftsteilnehmer mit unfairen und irreführenden Mitteln agieren und dies im Interesse eines redlichen Wettbewerbs zu unterbinden ist (Verbot unlauterer Geschäftshandlungen). Das deutsche Wettbewerbsrecht ist dabei von einer gegenseitigen Mitbewerberkontrolle geprägt. Mitbewerber können eigene Ansprüche gegen Konkurrenten, die gegen den lauteren Wettbewerb verstoßen, geltend machen. Ebenso können z.B. anerkannte Verbraucherschutzeinrichtungen Ansprüche gegen Marktteilnehmer geltend machen, wenn diese gegen verbraucherschützende Wettbewerbsregelungen verstoßen.

Die zentrale gesetzliche Regelung des Lauterkeitsrechts stellt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar; es ist jedoch mittlerweile auch im Lichte europäischer Regelungen, wie der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, auszulegen. Nach § 1 UWG dient  das Gesetz dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt sogleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Nach § 3 UWG gelten Wettbewerbshandlungen als unlauter, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmern nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.


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Unsere Tätigkeiten im Wettbewerbsrecht umfassen zum Beispiel:

  • die Prüfung von Werbemaßnahmen aller Art (z.B. Internetauftritte, Kampagnen in Printmedien und Werbeveranstaltungen) auf ihre wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit;
  • die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz, sofern ein Mitbewerber gegen das Wettbewerbsrecht verstößt (etwa durch den Ausspruch einer Abmahnung und / oder den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung);
  • die Abwehr unberechtigter Ansprüche von Mitbewerbern oder Verbaucherschützern, insbesondere die Verteidigung gegen Abmahnungen;
  • Verteidigung gegen Strafansprüche des Staates bei etwaigen Straftaten nach dem UWG (§ 16 UWG – strafbare Werbung, § 17 UWG – Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, § 18 UWG – Verwertung von Vorlagen, § 19 UWG – Verleiten und Erbieten zum Verrat).

Häufige unlautere geschäftliche Handlungen sind nach § 4 UWG:

  1. die unangemessene, unsachliche Beeinflussung von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern;
  2. das Ausnutzen besonderer Umstände, wie die geschäftliche Unerfahrenheit, von Verbrauchern;
  3. das Verschleiern des Werbecharakters von Wettbewerbshandlungen;
  4. unzureichende Informationen bei Verkaufsförderungsmaßnahmen;
  5. die Durchführung von Preisausschreiben / Gewinnspielen ohne Angabe der Bedingungen;
  6. die Kopplung von Preisausschreiben und Gewinnspielen an den Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen;
  7. die unlautere Herabsetzung und Verunglimpfung von Mitbewerbern;
  8. die Anschwärzung von Mitbewerbern;
  9. die Herkunftstäuschung und Rufausbeutung (sog. ergänzender Leistungsschutz);
  10. die gezielte Behinderung von Mitbewerbern;
  11. der Rechtsbruch.

Zudem spielt das UWG eine wesentliche Rolle für die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen.

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