Unsere Vergütung

Die Kosten der rechtsanwaltlichen Beratung werden durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Es sieht als Regelfall eine Berechnung nach dem Gegenstandswert (auch Streitwert genannt) vor. Als Streitwert wird üblicherweise der Wert des Gegenstands genommen, um den gestritten wird. Bei einer Geldforderung ist deren Betrag maßgeblich.

Nicht selten ist der Wert einer Angelegenheit jedoch nicht sofort bezifferbar. Beispiele: Gegenstand der Angelegenheit ist ein Gebrauchs- oder Nutzungsrecht, ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, im Verwaltungsrecht eine Genehmigung oder Untersagungsverfügungen. Wir klären Sie im Einzelfall darüber auf, wie sich der Gegenstandswert in Ihrem Fall bestimmt.

Für viele Fälle, insbesondere im außergerichtlichen Bereich, können wir als Rechtsanwälte von den gesetzlichen Gebühren abweichen, wovon wir so weit als möglich auch Gebrauch machen. Allgemein gilt:

Über die voraussichtlichen Kosten einer Beratung durch unsere Rechtsanwälte können Sie sich bei uns unverbindlich und kostenlos informieren. Wir arbeiten transparent, über die Kosten unserer Tätigkeit sind Sie jederzeit informiert.

Gern können Sie uns anrufen oder uns eine Anfrage per E-Mail schicken. Für die Anfrage berechnen wir Ihnen natürlich keine Vergütung.

Vor allem in folgenden Fällen bieten wir eine von den Gebührensätzen nach RVG abweichende Vereinbarung an:

I. Pauschalangebote

In folgenden Fällen bieten wir Ihnen Pauschalen an:

  • Massenabmahnungen wegen Filesharing/ Tauschbörsennutzung: Bei der Verteidigung gegen Massenabmahnungen bieten wir regelmäßig Pauschalen an, die die eigentlich anfallende Gebühr nach dem RVG unterschreiten. Die Kosten für eine derartige außergerichtliche Vertretung betragen bei uns 195 € inkl. USt. Eine telefonische Erstberatung bieten wir in diesen Fällen bereits für 90 € inkl. USt an. Die Kosten dieser Erstberatung rechnen wir auf die Folgeberatung an.
  • AGB-Flatrate: Für von uns erstellte AGB bieten wir Ihnen an, diese für einen monatlichen Betrag von 75 € netto (89,25 € brutto) fortlaufend zu überwachen und Ihnen notwendige Änderungen mitzuteilen.
  • Anmeldung von Marken: Bei der Anmeldung von Schutzrechten beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) und der World Intellectual Property Organisation (WIPO) bieten wir eine Kombination aus Pauschalhonoraren und Stundensätzen an. Für die Anmeldung einer Marke beim DPMA berechnen wir zum Beispiel 275 € netto (327,25 € brutto). Für Markenrecherchen und die Prüfung der Eintragungsfähigkeit berechnen wir Stundenhonorare.

II. Stundenhonorare

Sofern wir nicht auf Basis eines Pauschalangebotes abrechnen, berechnen wir für unsere Beratung in der Regel Stundensätze. Dies gilt insbesondere  für die Erstellung, Überprüfung oder Überarbeitung von Verträgen und AGB aller Art in den von uns betreuten Rechtsgebieten, die strategische Beratung zum Schutz des geistigen Eigentums (Sicherung Ihrer urheberrechtlich geschützten Werke, Aufbau eines Kennzeichenportfolios, Lizenzierungen etc.) sowie die Projektentwicklung und -umsetzung in den von uns betreuten Rechtsgebieten.

Bei Vereinbarung des Stundenhonorars erfolgt die Abrechnung detailliert nach den einzelnen geleisteten Arbeiten, der dafür benötigten Zeit und dem jeweiligen Tag. Wir können vereinbaren, dass wir Sie informieren, wenn in einem Monat eine bestimmte Stundenzahl erreicht wird. Über die Anzahl der angefallenen Arbeitsstunden informieren wir Sie in jedem Fall regelmäßig.

Für Existenzgründer bieten wir vergünstigte Stundensätze an. Fragen Sie uns danach.


III. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung

Für die Vertretung in streitigen Auseinandersetzungen können wir die Rechtsanwaltsgebühren nach den Gebührensätzen des RVG abrechnen. Sofern sich im Einzelfall statt dessen eine Stundensatzvereinbarung anbietet, werden wir dies frühzeitig mit Ihnen besprechen.

Je nachdem, mit welchen Tätigkeiten der Rechtsanwalt beauftragt wird, fällt die Gebühr einmal oder mehrfach, in voller Höhe oder anteilig an (sog. Gebührensatz). Das RVG enthält in Anlage 1 ein Vergütungsverzeichnis, aus dem zu entnehmen ist, in welcher Höhe die Gebühr anfällt bzw. wie hoch der Gebührenssatz ist.

Zum Beispiel bei einem Gerichtsverfahren mit einem Streitwert von 5000 € fallen folgende Gebühren an:

1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG)

391,30 €

1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-RVG)

361,20 €

Post- und Teleommunikationspauschale (N. 7002 VV-RVG)

20,00 €

Zzgl. USt. (Nr. 7008 VV-RVG)

146,78 €

Summe

919,28 €


IV. Kostenerstattung durch den Gegner

In folgenden Fällen verlangen wir die Erstattung der von Ihnen verauslagten Kosten beim Gegner:

  • Bei Gerichtsprozessen grundsätzlich im Falle des Obsiegens.
  • Der Gegner befand sich im Verzug. Beispiel: Wir verfassen ein Forderungsschreiben für eine fällige und bereits angemahnte Forderung.
  • Die Rechtsverfolgungskosten sind Teil eines Schadens. Beispiel: Nach einem Verkehrsunfall beauftragen Sie uns mit der Regulierung Ihres Schadens. Die Kosten trägt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung.

V. Beratungshilfe

Bedürftigen Menschen kann zur Deckung der außergerichtlichen Kosten eines Rechtsanwalts Beratungshilfe gewährt werden. Sofern unsere Tätigkeit über Beratungshilfe abgerechnet werden soll, bitten wir Sie, den Berechtigungsschein vor dem Erstberatungstermin beim Amtsgericht ihres Wohnsitzes zu beantragen. Sie können den Antrag auch mündlich bei der Beratungshilfestelle des Amtsgerichts stellen. Informationen finden Sie für Berlin hier. Bei mehreren Angelegenheiten sollten entsprechend mehrere Berechtigungsscheine beantragt werden. Wir bitten, den Berechtigungsschein sowie 10 € als Eigenanteil pro Angelegenheit zum Beratungstermin mitzubringen.


VI. Prozesskostenhilfe

Bedürftigen Menschen kann zur Deckung der Gerichtskosten und unserer Kosten im Verfahren vor dem Zivilgericht, Verwaltungsgericht, Sozialgericht oder Finanzgericht Pozesskostenhilfe gewährt werden. Der Antrag wird von uns bei Gericht gestellt. Von Ihnen benötigen wir hierzu eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Mit der Erklärung sind dem Gericht insbsondere Nachweise über Einkommen, Vermögen und Mietkosten zu überreichen. Sofern Sie ausschließlich Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, reicht als Einkommensnachweis in der Regel ein aktueller Bescheid. Bitte beachten Sie, dass Sie – auch bei Gewährung von Prozesskostenhilfe – im Falle des Unterliegens die Kosten Ihres Gegners (nach RVG) tragen müssen.

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Sie haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten? Wir verteidigen Sie dagegen. - Sie sehen sich unlauterem Wettbewerb ausgesetzt? Wir mahnen Ihren Wettbewerber für Sie ab. - Sie wollen ein Unternehmen gründen oder haben gesellschaftsrechtliche Fragen? Wir beraten Sie umfassend. - Sie brauchen Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ihren Online-Shop? Wir erstellen Ihnen maßgeschneiderte, rechtssichere AGB. 

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