Rechtslage bis 10. Juni 2010, 23:59:59 Uhr
Gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Widerrufsberechtigte (in der Regel der Verbraucher/Käufer) sein Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen ausüben. Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Verbraucher mittels einer deutlich gestalteten Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt wurde, die sogenannte Widerrufsbelehrung.
Die Widerrufsfrist berträgt sogar einen Monat gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn die Belehrung erst nach dem Vertragsschluss erfolgt.
Dies ist insbesondere für ebay- Auktionen interessant. Denn die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit stets betont, dass eine Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite, z.B einer Seite eines ebay- Händlers, nicht der gesetzlich geforderten Schriftform gemäß § 126 b BGB genügt. Die Rechtsprechung ist der Ansicht, dass eine solche Belehrung nicht als „dauerhaft“ einzustufen sei –genau das erfordert aber § 126 b BGB. Eine Email sollte hingegen der Textform genügen, da auf diese dauerhaft zugegriffen werden könne, da sie im Postfach gespeichert werden kann.
Für ebay- Auktionen bedeutete dies, bedingt durch deren Ablauf, dass immer eine Widerrufsfrist von einem Monat galt. Denn erst nach Abschluss der Auktion weiß der Verkäufer, wer der Käufer ist und kann ihn erst dann im Rahmen der Bestätigungsemail belehren.
Rechtslage ab 11 Juni 2010, 00:00:00 Uhr
Mit Wirkung zum 11. Juni 2010 hat der Gesetzgeber den Wortlaut von § 355 BGB deutlich geändert; insbesondere die Absätze zwei bis vier wurden verändert.
Nunmehr gilt:
Interessant wird sein, wie die Rechtsprechung künftig das Merkmal „unverzüglich“ beurteilen wird. Die Gesetzesbegründung diesbezüglich lautet:
"Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt."
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