Markenrecht: Fremde Marken als Keywords für Google-Werbung erlaubt!

BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az.: I ZR 125/07


Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Nutzung fremder Marken für die eigenen Google-Adwords-Kampagnen aufgegriffen und diese Streitfrage im Sinne der EuGH-Rechtsprechung entschieden. Danach liegt keine Benutzung einer fremden Marke durch Verwendung des Markenzeichens als Schlüsselwort für Google-Werbekampagnen vor, wenn die entsprechende Werbeanzeige selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber enthält, sondern vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hingewiesen wird. Eine Markenverletzung und damit eingehergehend ein Unterlassungsanspruch des Markeninhabers scheiden in diesen Fällen aus.

In dem Fall verlangte die Inhaberin der Marke „bananabay“, welche unter diesem Zeichen Erotikartikel vertreibt, von einer Mitbewerberin Unterlassung der Nutzung des Zeichens als Schlüsselwort für Google-Adwords-Kampagnen. Der BGH hat den Unterlassungsanspruch mit der abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass in der streitgegenständliche Werbeanzeige jeder Anhaltspunkt dafür fehle, diese stamme von der Markeninhaberin. Insbesondere war in der Anzeige der Domain-Name der Mitbewerberin angegeben, was gegen einen Hinweis auf die Markeninhaberin spreche.

Bei der Nutzung fremder Marken der Konkurrenz für die eigenen Werbekampagnen ist jedoch zur Vorsicht geraten. In keinem Fall darf die Google-Werbeanzeige letztlich den Eindruck erwecken, es handele sich um eine Anzeige des Markeninhabers oder eines mit diesem wirtschaftlich verbundenen Unternehmens.


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