Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein dreidimensionales Abbild des „LEGO-Stein“ nicht als europäische Marke eingetragen werden kann.
Das Gericht bejahte zwar grundsätzlich die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft des „LEGO-Steins“. Die Form des Steins sei gleichwohl nicht zur Eintragung als Marke geeignet, da Zeichen, „die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, von der Eintragung ausgeschlossen sind“ (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. E Ziff. Ii der Verordnung 40/94). Zur Begründung führte der EuGH weiterhin aus, dass das wichtigste Element des Steins aus zwei Reihen von Vorsprüngen auf der Oberseite des Steins bestehe und dieses Element erforderlich sei, um die technische Wirkung der Ware zu erreichen: Den Zusammenbau der Spielbausteine.
Hintergrund des Eintragungsverbots sei es, Monopole für technische Lösungen durch Einräumung eines Markenrechts zu verhindern. Bestehe nämlich die Form einer Ware nur darin, dass sie die von deren Hersteller entwickelte und auf dessen Antrag patentierte technische Lösung verkörpert, würde ein Schutz dieser Form als Marke nach Ablauf des Patents die Möglichkeit der anderen Unternehmen, diese technische Lösung zu verwenden, auf Dauer erheblich beschränken.
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