Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass gewerbliche Verkäufer bei ebay, die neben dem Endpreis auch den Grundpreis angeben müssen (§ 2 PAngV), diesen bereits in der Angebotsübersicht mitteilen müssen. Nach dieser Vorschrift muss beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf an Endverbraucher für viele Produkte unmittelbar neben dem Endpreis auch der Grundpreis (z.B. Euro pro 1 Kilogramm) angeben werden. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Verbrauchern einen optimalen Preisvergleich zu ermöglichen.
Streitig wurde in letzter Zeit zunehmend, an welcher Stelle der Artikelbeschreibung bei ebay der Grundpreis angegeben werden muss. Diese – bislang noch nicht gerichtlich entschiedene Frage – ist von erheblicher praktischer Bedeutung für den gewerblichen Internethandel. Die Beklagte hatte bei ebay u.a. Schokoladentäfelchen angeboten, im Rahmen der Angebotsübersicht allerdings nur den End-, nicht den Grundpreis angegeben. Wenn ein Interessent aus der Angebotsübersicht das Einzelangebot aufrief, befand sich neben dem "Sofort Kaufen"-Button zwar der Endpreis, der Grundpreis wurde jedoch erst weiter unten auf der Seite im Rahmen der Artikelbeschreibung mitgeteilt.
Die Beklagte argumentierte, es könne davon ausgegangen werden, dass der Nutzer immer auch die Artikelbeschreibung lese. Es sei ausreichend, den Grundpreis dort mitzuteilen.
Mit dieser Argumentation hatte sie vor dem LG Hamburg keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts muss der Verbraucher in der Lage sein, End- und Grundpreis auf einen Blick wahrzunehmen. Daher müsse der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden. Auch in der Artikelbeschreibung sei es nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen. Erforderlich sei vielmehr, dass der Grundpreis im Vergleich zur übrigen Beschreibung klar hervorgehoben und für den Nutzer unübersehbar positioniert werde.
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