Wettbewerbsrecht: Nutzung fremder Bildmotive für Druckerpatronen (Epson ./. Pelikan)

BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az.: I ZR 48/10


Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob Bildmotive, die der Originalhersteller für die Zuordnung seiner Patronen zu seinen Druckern verwendet, auch von den Herstellern fremder Druckerpatronen verwendet werden dürfen.

Die Klägerin (EPSON) produziert und vertreibt Drucker und hierzu passende Farbpatronen. Auf diesen bringt sie seit Mitte 2002 neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, für die sie geeignet sind, Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme an, die ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erlauben.

Die Beklagten gehören zum Pelikan - Konzern, der ebenfalls u.a. Druckertinte herstellt. Das Sortiment der Beklagten umfasst auch für Drucker der Klägerin geeignete Patronen. Die Verpackungen ihrer Patronen zeigen ähnliche Bildmotive wie die Motive, die EPSON verwendet. Nach Ansicht der Klägerin war diese Übernahme der Bildmotive insbesondere wegen unzulässiger Rufausnutzung unlauter. Landgericht und Oberlandesgericht hatten ihrer Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht im Wesentlichen stattgegeben. Der BGH hat nunmehr die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hatte eine unlautere Rufbeeinträchtigung bejaht, da die Verwendung der drei Bildmotive durch die Beklagte zwangsläufig deren Zuordnung zum Unternehmen der Klägerin schwäche. Sie sei unlauter, weil sie über das Maß hinausgehe, das mit vergleichender Werbung notwendigerweise verbunden sei.

Nach Auffassung des BGH liegt in der Bilderverwendung keine Rufbeeinträchtigung, es sei aber daneben eine Rufausnutzung in Betracht zu ziehen, die ebenfalls zur Unzulässigkeit der vergleichenden Werbung führen kann. Im Streitfall komme jedoch – so der BGH – ein Verbot wegen Rufausnutzung nicht in Betracht. Im Rahmen einer vergleichenden Werbung sei eine Rufausnutzung häufig unvermeidbar. Ob der Werbende, der im Rahmen der vergleichenden Werbung auf ein fremdes Produkt Bezug nehme, auf eine schonendere Form der Bezugnahme verwiesen werden könne, sei eine Frage, die nur aufgrund einer Abwägung der Interessen des Werbenden, des betroffenen Zeicheninhabers und der Verbraucher beantwortet werden könne. Da sich aber die Besitzer von EPSON-Druckern auch nach dem Vortrag der Klägerin vor allem an den Bildmotiven orientieren, müsse es den Beklagten auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern – in abgewandelter Form – auch auf die Bildmotive zu verweisen.


Sofortkontakt

Rufen Sie uns an:
030 36 41 41 90

Schreiben Sie uns eine E-Mail:
kontakt(at)abd-partner.de

Schreiben Sie uns ein Fax:
030 36 41 41 999

Wir rufen Sie zurück:
ab&d - Rechtsanwälte
Flensburger Str. 11/13
10557 Berlin

ab&d Rechtsanwälte ist Ihre Berliner Anwaltskanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht und Wettbewerbsrecht. Unsere Kanzlei befindet sich im Herzen Berlins, zwischen den Bezirken Hansaviertel, Tiergarten und Moabit.

Sie haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten? Wir verteidigen Sie dagegen. - Sie sehen sich unlauterem Wettbewerb ausgesetzt? Wir mahnen Ihren Wettbewerber für Sie ab. - Sie wollen ein Unternehmen gründen oder haben gesellschaftsrechtliche Fragen? Wir beraten Sie umfassend. - Sie brauchen Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ihren Online-Shop? Wir erstellen Ihnen maßgeschneiderte, rechtssichere AGB. 

Rechtsanwalt Arzbach, Rechtsanwalt Bystry, Rechtsanwalt Dauskardt und Rechtsanwalt Ludden vertreten und beraten Sie im Markenrecht, im Kartell- und Wettbewerbsrecht, im Handels- und Gesellschaftsrecht, im AGB-Recht und bei Ihrer Unternehmensgründung.
_____________________________________________________________________________