Wettbewerbsrecht: Unwirksame AGB einer großen Internethandelsplattform (Amazon)

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011, Az.: 4 HK O 9301/10


Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem interessanten Urteil entschieden, dass eine Klausel in AGB, wonach ein Händler einem Internetkaufhaus die "weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen" gewährt, unwirksam ist.

Ein Aquaristik-Händler wollte über das Internetkaufhaus Süßwasserfische und Tierfutterbedarf vertreiben. Im Rahmen der Registrierung seines Onlineshops bei der Plattform hatte er mit dieser auch einen "Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten“ abgeschlossen und dabei die nachfolgende Klausel akzeptiert:

"5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie A., seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen."

Sodann hatte er für seinen Onlineshop ein Produktbild gefertigt, auf dem sein Firmenname in der Mitte aufgebracht war, und dieses Bild auf der Verkaufsplattform eingestellt. Ein anderer Aquaristik-Händler-Shop verwandte plötzlich genau dasselbe Bild inklusive Logo für seine konkurrierenden Verkaufsartikel. Das Produktbild war dem Konkurrenten auf Grundlage der oben genannten Klausel von dem Internetkaufhaus zur Verfügung gestellt worden.

Daraufhin verlangte der Händler von seinem Konkurrenten Unterlassung der Verwendung des Produktbildes.

Das LG Nürnberg-Fürth hat ihm in diesem Punkt Recht gegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts kann der Kläger von dem Beklagten Unterlassung der Verwendung des streitgegenständlichen Fotos verlangen, denn dieses sei urheberrechtlich geschützt. Die Einräumung der Lizenz durch die Handelsplattform nach Ziffer 5 der Vertragsbedingungen für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen verstoße gegen §§ 305c Abs. 1, 307 BGB und sei daher unwirksam. Diese Bestimmung sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Internetkaufhauses damit nicht zu rechnen brauche. Vorliegend habe der Händler insbesondere nicht damit rechnen müssen, dass das Bild mit seinem Firmennamen für Konkurrenzangebote von beliebigen anderen Personen verwendet wird, ohne dass ihm die Entscheidung hierüber verbleibt. Dies sei ihm auch nicht zumutbar.

Das Urteil ist rechtskräftig.


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