Das Oberlandesgericht Köln hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Werbeslogan „doppelt so schnell wie normales DSL“ der Unity Media irreführend ist. Auf Antrag eines Konkurrenzanbieters hatte die Vorinstanz, das Landgericht Köln, diese Werbung per einstweiliger Verfügung vorläufig untersagt.
Nach Auffassung des Gerichts ist der beanstandete Werbeslogan in mehrfacher Hinsicht irreführend und verstößt daher gegen § 5 UWG:
Zum einen ergebe sich erst aus einer Fußnote, die nicht im Blickfang stehe, dass unter „normalem“ DSL eine Datenübertragungsrate beim Download von 16.000kbit/s verstanden werde, Unity Media mit der Angabe „doppelt so schnell“ daher eine Übertragungsrate von 32.000 kbit/s meine. Irreführend ist dies, da von Konkurrenten auch Internetverbindungen mit einer höheren Übertragungsrate als 16.000 kbit/s angeboten würden, so dass das Angebot nicht in jedem Fall doppelt so schnell sei wie das anderer Anbieter. Zum anderen sei das Angebot in Bezug auf den Upload von Daten (1 Mbit/s) sogar langsamer als andere Angebote, die den Kunden den Upload mit bis zu 10 Mbit/s ermöglichten. Schließlich erwecke das konkrete Angebot den falschen Eindruck, dass es für die „doppelte Geschwindigkeit“ auf weitere Faktoren nicht ankomme, wie etwa die Leistungsfähigkeit des Kundenrechners oder dessen hausinterne Verkabelung.
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