Das Landgericht Bremen hat im Verfahren der Verbraucherzentrale Hamburg gegen Mondelez entschieden (Urteil des LG Bremen vom 13.05.2026, Az.: 12 O 118/25): Eine Milka-Tafel mit 90 Gramm darf nicht einfach aussehen wie die bekannte 100-Gramm-Tafel, ohne dass Verbraucherinnen und Verbraucher deutlich auf die reduzierte Füllmenge hingewiesen werden.
Die Kammer gab dem Unterlassungsantrag statt und wertete die beanstandete Gestaltung als relative Mogelpackung und damit als Irreführung.
Es ging hier nicht um die klassische „Luftpackung“, sondern um eine neue, für sich genommen nicht zwingend überdimensionierte Packung. Die Irreführung lag vielmehr im Vergleich zum früheren Produkt: Wer seit Jahren zur bekannten Milka-Tafel greift, erwarte bei nahezu unveränderter Verpackung weiterhin die bekannte 100-Gramm-Tafel – nicht 90 Gramm.

Der Fall: Ein Millimeter weniger Schokolade

Mondelez hat Anfang 2025 die Nennfüllmenge zahlreicher Milka-Tafeln von 100 auf 90 Gramm reduziert. Mondelez hatte Anfang 2025 die Nennfüllmenge zahlreicher Milka-Tafeln von 100 auf 90 Gramm reduziert. Die Verpackung blieb im Wesentlichen gleich: gleiches Lila, gleicher Schriftzug, gleicher Wiedererkennungseffekt. Die Tafel selbst war nach den Berichten nur rund einen Millimeter dünner.
Die neue Mengenangabe „90 g“ stand zwar auf der Verpackung. Das reichte dem Gericht aber nicht. Denn die Gewichtsangabe informierte zwar über den aktuellen Inhalt, klärte aber nicht darüber auf, dass die Füllmenge gegenüber der bekannten Vorgängerpackung reduziert worden war. Eine formal richtige Grammatur kann im Gesamteindruck trotzdem nicht genügen, wenn die Verpackung weiterhin die Erwartung an das frühere Produkt auslöst.

Steigende Rohstoffkosten – begründet Erhebung?

Parallel zur Mengenreduktion stieg der unverbindliche Verkaufspreis der Tafel Alpenmilch von 1,49 € auf 1,99 €. Bezogen auf 100 Gramm Schokolade ist das eine Grundpreiserhöhung von rund 48 %. Nicht zuletzt deswegen wählte die Verbraucherzentrale Hamburg die Milka-Tafel daraufhin am 21. Januar 2026 zur „Mogelpackung des Jahres 2025": mit 66,7 % der Stimmen, dem höchsten Anteil in der zwölfjährigen Geschichte dieser Wahl.

Warum die Packung formal in Ordnung war — und trotzdem irreführend war

Bei klassischen Mogelpackungen geht es häufig um die Frage, ob die konkrete Verpackung mehr Inhalt vorgaukelt, als tatsächlich enthalten ist. Eine solche „absolute“ Mogelpackung kann etwa vorliegen, wenn eine Packung aufgrund ihrer Größe deutlich mehr Füllmenge erwarten lässt. Diese Klassische Luft- oder Täuschungspackungen werden häufig über § 43 Abs. 2 MessEG und lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen, bspw. § 8 UWG, erfasst.
Bei klassischen Luftpackungen kann ein erheblicher Leerraum ein starkes Indiz für eine Irreführung sein. In der Rechtsprechung spielt dabei unter anderem die Frage eine Rolle, ob das tatsächliche Füllvolumen deutlich hinter dem Packungsvolumen zurückbleibt, etabliert durch „Tiegelgröße" (BGH, Urt. v. 11.10.2027 - I ZR 78/16) bis „Hydra Energy" (BGH, Urt. v. 29.05.2024 - I ZR 43/23)
Nach diesem klassischen Maßstab war die neue 90-Gramm-Tafel von Milka nicht zu beanstanden. Die Packung war zwar voll, die Tafel füllte sie aus — nur eben einen Millimeter dünner. Eine klassische Mogelpackung im Sinne der „Tiegelgröße"-Rechtsprechung lag nicht vor.

Der neue Begriff der „relativen Mogelpackung"

Neu ist der Begriff der „relativen Mogelpackung“: Bei der relativen Mogelpackung ist die neue Packung isoliert betrachtet nicht zwingend falsch oder übergroß.
Die Irreführung entsteht erst im Vergleich zum früheren Produkt: Verbraucher kennen die Milka-Tafel als 100-g-Produkt, sehen dieselbe lila Verpackung wieder und gehen deshalb davon aus, dass sie weiterhin die bekannte 100-g-Tafel kaufen. Genau diesen Wiedererkennungseffekt hielt das LG Bremen für entscheidend.
Das LG Bremen führte damit neben den statischen Beurteilungen von Mogelpackungen eine zeitliche Dimension ein. Maßgeblich ist nicht nur, was in der Packung ist, sondern auch, was vorher drin war und ob der Verbraucher es noch im Kopf hat.
Im Fall von Milka sah das LG Bremen eine Irreführung des Verbrauchers, aus dem Vergleich mit dem früheren Produkt vor der Umstellung ergebe sich aber eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über die Füllmenge. Dieses Vorwissen - die Erwartung an eine Marke, die man seit Jahren kennt - schützt das Gericht jetzt mit.

Der Hinweis muss deutlich, verständlich und wahrnehmbar sein

Nach Auffassung des LG Bremen hätte Mondelez deutlich auf die geänderte Füllmenge hinweisen müssen. Der Hinweis muss nicht zwingend in einer bestimmten Form erfolgen. Er muss aber deutlich, verständlich und wahrnehmbar sein und in der praktischen Kaufsituation eine reale Chance haben, gesehen zu werden.
Ein bloß formal vorhandener Hinweis reicht daher nicht aus, wenn er im Gesamtbild der Verpackung untergeht. Gerade bei bekannten Markenprodukten muss der Verbraucher nicht jedes Mal akribisch die gesamte Verpackung studieren, um eine versteckte Mengenreduzierung zu entdecken.
Das Gericht knüpft außerdem an einen Übergangszeitraum an: Bei einer solchen Füllmengenreduzierung ist ein klarer Hinweis jedenfalls für einen Zeitraum von vier Monaten erforderlich, damit Verbraucherinnen und Verbraucher die Änderung verinnerlichen können.

In der praktischen Kaufsituation müsse der Verbraucher eine reale Chance haben, die Änderungen der Füllmenge wahrzunehmen. Der Hinweis dürfe also nicht bloß formal vorhanden sein, sondern müsse im Gesamtbild tatsächlich aufklären.
Mit anderen Worten: Der Verbraucher muss eine Chance haben, den Hinweis tatsächlich zu sehen.

Was Hersteller daraus lernen sollten

Die Entscheidung ist kein generelles Verbot von Shrinkflation. Unternehmen dürfen Preise erhöhen, Füllmengen reduzieren und Verpackungen anpassen. Sie müssen es nur so tun, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nicht über die Änderung getäuscht werden.
Praktisch heißt das:
Wer die Füllmenge eines bekannten Produkts reduziert und Verpackung, Design und Markenauftritt im Wesentlichen beibehält, sollte auf der Verpackung klar und sichtbar auf die Änderung hinweisen. Andernfalls drohen Unterlassungsansprüche, insbesondere durch klagebefugte Verbraucherverbände, Wettbewerbsverbände oder Mitbewerber, § 8 UWG.

Aktualisierungshinweis (Stand 20.05.2026): Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mondelez kann binnen eines Monats nach Zustellung Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen einlegen.

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