OLG Koblenz: Bewertungen ohne Hinweis zur Echtheit sind abmahnfähig

OLG Koblenz zieht mit seinem Urteil vom 02.06.2026 (Az. 9 U 1015/25 bei Kundenbewertungen eine klare Linie – die bloße Angabe der Plattform ersetzt nicht die gesetzlich geforderte Transparenz über die Echtheitsprüfung

Kundenbewertungen sind längst kein reines Marketingthema mehr, sondern ein eigenständiges, aktiv bearbeitetes Feld des Wettbewerbsrechts. Seit die Omnibus-Richtlinie 2022 die Tatbestände Nr. 23b und 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG einführte, gelten Fake-Bewertungen als per-se-Verstoß, ganz ohne Interessenabwägung im Einzelfall.

Die Gerichte haben diese Linie seither konsequent nachgeschärft: Im Verfahren eines Rechtsanwalts gegen einen Kollegen wegen mutmaßlich gefälschter Facebook-Bewertungen etablierte das OLG Düsseldorf eine sekundäre Darlegungslast des Bewerteten, sobald konkrete Verdachtsmomente vorliegen (Urt. v. 11.01.2024 – Az. I-20 U 91/23). Im Verfahren eines Wettbewerbers gegen einen Online-Händler bestätigte er ein Verbot der Werbung mit nicht-authentischen Bewertungen auf ProvenExpert und Trustpilot (Urt. v. 23.05.2024 – Az. I-20 U 135/23, Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2023 – Az. 38 O 176/23) und bestätigte später sogar ein Ordnungsgeld gegen den Händler, weil er trotz des gerichtlichen Verbots weiterwarb (Beschl. v. 22.07.2025 – Az. I-20 W 47/25). Der BGH hat erst 2024 die Grenzen der Transparenzpflichten bei durchschnittlichen Sternebewertungen gezogen (Urt. v. 25.07.2024 – Az. I ZR 143/23). Bewertungen erzeugen damit ein eigenes, dynamisch wachsendes Abmahn- und Prozessrisiko – die Entscheidung des OLG Koblenz reiht sich in diese Entwicklung ein.

Der Fall: Bewertungen ohne Herkunftsnachweis

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 02.06.2026 (Az. 9 U 1015/25) entschieden: Wer auf seiner Website mit Kundenbewertungen wirbt, muss offenlegen, ob und wie deren Echtheit überprüft wird. Die Kennzeichnung als "Google-Bewertung" allein genügt dafür nicht, eine Verteidigungslinie, die in der Unternehmenspraxis verbreitet ist und die nun, soweit ersichtlich erstmals obergerichtlich, ausdrücklich verworfen wurde.

Ein Photovoltaikanbieter warb auf seiner Website mit Kundenbewertungen. Ein Mitbewerber beanstandete unter anderem, dass keine Angaben dazu vorhanden waren, ob und wie sichergestellt wird, dass die Bewertungen tatsächlich von Kunden stammen, die die Leistung auch in Anspruch genommen hatten. Im Kern des Verfahrens ging es zwar um eine andere Frage, die fehlende Eintragung des Anbieters in die Handwerksrolle für sein PV-Komplettangebot, die Bewertungsfrage wurde vom Senat aber als eigenständiger, gleichrangiger Verstoß behandelt.

Warum § 5b Abs. 3 UWG mehr verlangt als eine Quellenangabe

Nach § 5b Abs. 3 UWG zählt zu den wesentlichen Informationen im Sinne des § 5a UWG, ob und wie ein Unternehmen sicherstellt, dass veröffentlichte Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Ware oder Dienstleistung tatsächlich genutzt oder erworben haben. Fehlt diese Information, liegt eine Irreführung durch Unterlassen vor.

Der Anbieter hatte im Verfahren nachgebessert und die Bewertungen nachträglich als Google-Rezensionen gekennzeichnet und verlinkt. Das ließ das Gericht nicht gelten. Die Nennung der Plattform sagt nichts darüber aus, wie die Echtheit der dort veröffentlichten Bewertungen geprüft wird – und genau das verlangt das Gesetz. Wer "laut Google" schreibt, beantwortet damit nicht die Frage nach dem Prüfmechanismus, sondern nur die Frage nach der Fundstelle.

Nachbessern im Prozess reicht nicht

Auch prozessual half die Anpassung der Website nichts: Die Wiederholungsgefahr, also die Gefahr, dass dieselbe oder eine ähnliche unzulässige Werbung erneut verwendet wird, entfiel nicht, weil keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde.

Wichtig ist: Wer einmal wettbewerbswidrig geworben hat, beseitigt das rechtliche Risiko nicht automatisch dadurch, dass er die Werbung später ändert. Rechtssicherheit entsteht in der Regel erst, wenn eine verbindliche Erklärung abgegeben wird, die beanstandete Werbung künftig zu unterlassen.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Die Entscheidung betrifft jedes Unternehmen, das auf ihrer Website, im Shop oder auf der Landingpage Kundenbewertungen zeigt, unabhängig davon, ob diese von Google, Trustpilot, ProvenExpert oder einer anderen Plattform stammen. Ein Hinweis zur Echtheitsprüfung muss beschreiben, wie die Prüfung erfolgt, etwa durch Freischaltung erst nach verifiziertem Kauf oder durch eine Einladung per E-Mail nach Bestellabschluss. Findet keine Prüfung statt, ist auch das anzugeben.

Ihre Website zeigt Kundenbewertungen, ohne dass die Echtheitsprüfung erläutert wird oder Sie haben deswegen bereits eine Abmahnung erhalten?

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FAQ

Gilt die Informationspflicht nur für Bewertungen auf der eigenen Website?
Nein. Sie gilt unabhängig vom technischen Einbindungsweg – ob eigenes Formular, eingebettetes Plattform-Widget oder verlinkte externe Bewertungsseite.

Reicht ein pauschaler Hinweis wie "Alle Bewertungen sind echt"?
Nein. Erforderlich ist die Angabe, wie die Echtheit konkret sichergestellt wird – eine bloße Behauptung ohne Beschreibung des Verfahrens genügt nicht.

Was, wenn wir überhaupt keine Prüfung durchführen?
Auch das muss transparent gemacht werden. Eine fehlende Prüfung ist zulässig, ihr Verschweigen aber nicht.

Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß?
Abmahnung mit Aufforderung zur Unterlassungserklärung, im Streitfall einstweilige Verfügung sowie die Kosten der Rechtsverfolgung.