Ein selbst gestaltetes Blatt-Symbol mit dem Wort „nachhaltig", ein pauschales „umweltfreundlich" auf der Verpackung: Was heute Vertrauen schaffen soll, wird ab dem 27.09.2026 vielfach per se unzulässig. Die UWG-Novelle zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825 („Empowering Consumers") – verkündet am 19.02.2026 – nimmt zwei eng verzahnte Tatbestände ins Visier: allgemeine Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel.

Zusammenfassung für Eilige

  • Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich", „grün", „ökologisch", „klimafreundlich" oder „biologisch abbaubar" sind per se verboten, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann (Nr. 4a der Schwarzen Liste).
  • Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur noch angebracht werden, wenn sie auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgesetzt sind (Nr. 2a).
  • Unternehmenseigene Siegel ohne Öffnung für Dritte sind ab dem 27.09.2026 unzulässig.
  • Der Siegelbegriff ist weit: Jede grafisch aufbereitete Nachhaltigkeitsaussage kann erfasst sein – tendenziell auch prägnante Hinweise auf unabhängige Tests.
  • Ausweg bleibt die spezifische Umweltaussage – aber nur klar und hervorgehoben auf demselben Medium, ohne Medienbruch.

Allgemeine Umweltaussagen: pauschal = unzulässig (Nr. 4a)

Nach Nr. 4a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist künftig stets unzulässig:

das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann.

Eine „allgemeine Umweltaussage" ist eine pauschale, nicht anhand objektiver Kriterien überprüfbare Aussage – etwa „umweltfreundlich", „umweltschonend", „grün", „naturfreundlich", „ökologisch", „klimafreundlich", „CO₂-freundlich", „energieeffizient", „biologisch abbaubar" oder „biobasiert" (Erwägungsgrund 9 der RL). Auch Kombinationen aus Text, Farben und Bildern können eine solche pauschale Aussage darstellen.

Der Begriff der „anerkannten hervorragenden Umweltleistung" ist eng gefasst. Erfasst sind nur Leistungen im Einklang mit:

  • dem EU-Umweltzeichen (VO (EG) 66/2010),
  • national oder regional offiziell anerkannten Umweltkennzeichen nach DIN EN ISO 14024 Typ I, oder
  • Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht.

Praktisch heißt das: „energieeffizient" kann bei Energieeffizienzklasse A zulässig sein, „klimaneutral" mangels entsprechender Höchstleistung dagegen nicht. Das Fenster für pauschale Werbung ist also sehr klein.

Der Ausweg: spezifische statt pauschaler Aussagen

Erlaubt bleibt die spezifische Umweltaussage. Beispiel: „klimafreundliche Verpackung" ist pauschal und damit kritisch; „100 % der für die Herstellung dieser Verpackung verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen" ist spezifisch und grundsätzlich zulässig.

Entscheidend ist die Form der Spezifizierung:

  • Sie muss klar und hervorgehoben auf demselben Medium angegeben sein – kein Medienbruch über QR-Code oder Website.
  • Bei blickfangmäßiger Werbung muss die Spezifizierung am Blickfang teilhaben.
  • Das allgemeine Irreführungsverbot des § 5 UWG gilt auch für spezifische Aussagen weiter – die Angabe muss also auch inhaltlich zutreffen.

Nachhaltigkeitssiegel: nur noch mit unabhängiger Prüfung (Nr. 2a)

Parallel verbietet Nr. 2a des Anhangs das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Rechtsfolge sind Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern und Verbänden nach § 8 UWG.

Der Siegelbegriff (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG) ist bewusst weit: erfasst ist jedes freiwillige Vertrauenssiegel, Gütezeichen „oder Ähnliches" – also jede grafisch aufbereitete Nachhaltigkeitsaussage mit Text und/oder Symbolen (Blätter, Kreislaufdarstellung, Wassertropfen). „Nachhaltigkeit" meint dabei nicht nur ökologische, sondern auch soziale Merkmale wie Arbeitsbedingungen, Menschenrechte oder Tierschutz.

Ein „Zertifizierungssystem" (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG) setzt insbesondere voraus:

  • Überprüfung durch einen unabhängigen, kompetenten Dritten (typisch das Dreiecksverhältnis aus Werbendem, Siegelinhaber und Zertifizierer; Maßstab z. B. ISO 17065),
  • Offenheit für alle Gewerbetreibenden zu transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen,
  • in Abstimmung mit Sachverständigen erarbeitete, öffentlich einsehbare Anforderungen,
  • ein Verfahren bei Verstößen.

Werbender und Siegelinhaber dürfen identisch sein – aber nur, wenn alle übrigen Voraussetzungen (insbesondere Offenheit für Dritte und Unabhängigkeit des Zertifizierers) erfüllt sind. Reine Eigensiegel ohne Öffnung für Dritte sind damit ab dem 27.09.2026 unzulässig. Staatlich festgesetzte Zeichen wie EMAS (VO 1221/2009) oder das EU-Umweltzeichen (VO 66/2010) bleiben zulässig.

Vorsicht bei Test-Hinweisen und Eigenmarken

Zwei Praxisprobleme verdienen besondere Aufmerksamkeit:

  • Hinweise auf unabhängige Verbrauchertests (z. B. Stiftung Warentest, Öko-Test): Da das Gesetz keine Absatzförderungsabsicht voraussetzt und solche Hinweise ausgezeichnete Produkte gezielt hervorheben, sind sie tendenziell ebenfalls als Siegel zu qualifizieren. Der Gesetzgeber hat hier selbst Klarstellungsbedarf eingeräumt – die Rechtslage ist nicht abschließend gesichert.
  • Eigen- und Handelsmarken: Adressat des Verbots ist grundsätzlich der Hersteller. Ein Händler haftet aber ausnahmsweise als „Quasi-Hersteller", wenn seine Marke oder sein Name auf dem Produkt vermerkt ist – er macht sich das Siegel dann zu eigen.

Immerhin: Werbetreibende dürfen sich auf die veröffentlichten Angaben des Siegelinhabers verlassen und müssen nicht im Detail prüfen, ob dieser die gesetzlichen Anforderungen tatsächlich einhält. Eine Prüfung der Transparenz und Glaubwürdigkeit des Systems sowie eine Dokumentation sind aber dringend zu empfehlen.

Abgrenzung: Siegel ist nicht gleich allgemeine Umweltaussage

Wichtig für die Praxis: Die strengen Regeln zur allgemeinen Umweltaussage (Nr. 4a) gelten nicht für Aussagen, die auf einem rechtskonformen Nachhaltigkeitssiegel enthalten sind. Auf einem zulässigen Siegel dürfen also auch pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich" stehen. Umso wichtiger ist die saubere Einordnung, ob im Einzelfall ein Siegel oder eine freie Werbeaussage vorliegt.

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FAQ

Dürfen wir unser eigenes Nachhaltigkeitslogo weiter verwenden?

Nur, wenn es auf einem für Dritte offenen, unabhängig überprüften Zertifizierungssystem beruht oder staatlich festgesetzt ist. Reine Eigensiegel ohne unabhängige Prüfung sind ab dem 27.09.2026 unzulässig.

Ist „umweltfreundlich" generell verboten?

Als pauschale, allgemeine Umweltaussage ja – es sei denn, eine anerkannte hervorragende Umweltleistung wird nachgewiesen oder die Aussage steht auf einem rechtskonformen Siegel. Spezifische, belegbare Aussagen bleiben zulässig.

Zählt ein Stiftung-Warentest-Hinweis als Siegel?

Nach derzeitiger Einschätzung tendenziell ja. Die Rechtslage ist hier noch nicht abschließend geklärt; eine Einzelfallprüfung ist ratsam.

Wer haftet – Hersteller oder Händler?

Grundsätzlich der Hersteller. Ein Händler haftet als „Quasi-Hersteller", wenn das Produkt seine Marke oder seinen Namen trägt.