Greenwashing ist nicht nur eine Frage grüner Werbeworte. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825 („Empowering Consumers") rückt ab dem 27.09.2026 ein zweiter Bereich in den Fokus: Produktlebensdauer und Reparierbarkeit. Das UWG erhält neue Per-se-Verbote gegen Praktiken, die man dem Umfeld der geplanten Obsoleszenz zuordnet. Flankiert wird das durch das Recht auf Reparatur mit neuen Informations- und Gewährleistungspflichten.
Zusammenfassung für Eilige
- Neue Nr. 23d der Schwarzen Liste (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) verbietet sieben Fallgruppen irreführender Angaben zu Software-Updates, Haltbarkeit und Reparierbarkeit.
- Erfasst sind u. a. „Fake-Zwangsupdates", verschwiegene Sollbruchstellen und das Vorspiegeln von Reparierbarkeit.
- Zirkularitätsaspekte (Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit) gelten künftig ausdrücklich als wesentliche Produktmerkmale (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
- Das Recht auf Reparatur (RL (EU) 2024/1799, Umsetzungsfrist 31.07.2026) bringt u. a. eine Reparaturpflicht für bestimmte Produktgruppen und eine Verlängerung der Gewährleistung bei Nachbesserung.
Sieben neue Per-se-Verbote (Nr. 23d)
Die neue Nr. 23d des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erklärt bestimmte Angaben zu Software-Updates, Haltbarkeit und Reparierbarkeit für stets unzulässig – ohne Prüfung einer Irreführung im Einzelfall. Sie betrifft Waren im Sinne des § 241a Abs. 1 BGB sowie Waren mit digitalen Elementen (§ 327a Abs. 3 BGB). Die sieben Fallgruppen:
Software-Updates
- (a) das Verschweigen, dass sich ein Software-Update negativ auf die Funktion der Ware auswirken wird – gefordert ist Transparenz bei Leistungsverlust.
- (b) die Darstellung eines Updates als notwendig, obwohl es nur die Funktionalität verbessert – ein Verbot von „Fake-Zwangsupdates".
Haltbarkeit
- (c) jede geschäftliche Handlung zu einer Ware mit einem haltbarkeitsbegrenzenden Merkmal („Sollbruchstelle"), wenn der Unternehmer davon Kenntnis hat, ohne darauf hinzuweisen.
- (d) die falsche Behauptung, eine Ware könne unter normalen Bedingungen eine bestimmte Zeit oder mit bestimmter Intensität ohne Funktionsbeeinträchtigung genutzt werden.
Reparierbarkeit und Funktionalität
- (e) die Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist.
- (f) das Veranlassen zum verfrühten Austausch von Betriebsstoffen, früher als technisch nötig.
- (g) das Verschweigen oder die falsche Behauptung, dass die Funktionalität durch Verwendung von Nicht-Originalteilen (Betriebsstoffe, Ersatzteile, Zubehör) beeinträchtigt werde.
Diese Verbote treffen nicht nur klassische Werbung, sondern auch Produktbeschreibungen, Bedienoberflächen und Update-Hinweise. Gerade Fallgruppe (g) ist für Hersteller mit geschlossenen Ökosystemen heikel.
Haltbarkeit und Reparierbarkeit als wesentliche Merkmale (§ 5 Abs. 2 Nr. 1)
Über die Schwarze Liste hinaus stellt der neue § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG klar, dass ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte – ausdrücklich Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit – zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware gehören. Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben dazu sind damit unmittelbar als irreführend angreifbar.
Ergänzend gilt für Vergleichsdienste (§ 5b Abs. 3a UWG): Wer einen Dienst anbietet, der Produkte nach ökologischen oder sozialen Merkmalen bzw. Zirkularitätsaspekten vergleicht, muss Informationen zur Vergleichsmethode, zu den verglichenen Produkten und Lieferanten sowie zur Aktualität als wesentliche Informationen bereitstellen.
Neue Informationspflichten
Die EmpCo-Umsetzung bringt zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten:
- Mindestdauer für Software-Updates: Bei Waren mit digitalen Elementen ist über den Mindestzeitraum der Update-Bereitstellung zu informieren (Art. 246/246a EGBGB), soweit der Hersteller diese Information bereitstellt.
- Gewährleistungs- und Garantielabel: Eine harmonisierte Kennzeichnung soll Verbrauchern die gesetzliche Gewährleistung und freiwillige Garantien auf einen Blick verständlich machen.
Das Recht auf Reparatur (RL (EU) 2024/1799)
Parallel ist die Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren bis zum 31.07.2026 umzusetzen. Wesentliche Neuerungen:
- Fehlende Reparierbarkeit kann einen Mangel der Kaufsache darstellen.
- Wählt der Verbraucher die Nacherfüllung durch Nachbesserung statt Ersatzlieferung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um 12 Monate (§ 475 Abs. 4 BGB-E).
- Für bestimmte Produktgruppen besteht eine Reparaturpflicht auch außerhalb der Gewährleistung (§§ 479a ff. BGB-E) – u. a. für Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Staubsauger, Server und Datenspeicher sowie Mobiltelefone und Tablets.
- Neue Informationspflichten zur Reparaturverpflichtung und zu Richtpreisen für Reparaturleistungen (§ 479d BGB-E; freiwilliges Formular für Reparaturinformationen, Art. 245 EGBGB-E).
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Hersteller und Händler sollten Produktkommunikation und technische Gestaltung gemeinsam prüfen:
- Update-Kommunikation so gestalten, dass Leistungsverluste offengelegt und reine Verbesserungsupdates nicht als zwingend dargestellt werden.
- Aussagen zu Lebensdauer und Reparierbarkeit auf Belegbarkeit prüfen; bekannte haltbarkeitsbegrenzende Merkmale offenlegen.
- Hinweise zu Original- vs. Drittteilen auf Zulässigkeit prüfen.
- Auf die Reparaturpflichten und Informationspflichten des Rechts auf Reparatur vorbereiten – inklusive Prozessen für Richtpreise und Reparaturformulare.
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FAQ
Was ändert sich bei Software-Updates?
Negative Auswirkungen eines Updates dürfen nicht verschwiegen werden, und reine Verbesserungsupdates dürfen nicht als notwendig dargestellt werden. Zudem ist über die Mindestdauer der Update-Bereitstellung zu informieren.
Sind „Sollbruchstellen" jetzt verboten?
Verboten ist, ein bekanntes haltbarkeitsbegrenzendes Merkmal zu verschweigen. Maßgeblich ist die fehlende Transparenz gegenüber Verbrauchern, nicht allein das technische Merkmal.
Für welche Produkte gilt die erweiterte Reparaturpflicht?
Unter anderem für Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Staubsauger, Server und Datenspeicher sowie Mobiltelefone und Tablets.
Ab wann gelten die Regeln?
Die UWG-Verbote gelten ab dem 27.09.2026. Das Recht auf Reparatur ist bis zum 31.07.2026 umzusetzen.