Kein Markenschutz für „420“: Warum Szene-Begriffe als Marke scheitern können
Ein Begriff (juristisch ein sog. Zeichen) kann werblich sehr gut funktionieren, weil ihn jeder versteht, als Markenname gerade deshalb ungeeignet sein, weil die Zielgruppe es besonders gut kennt. Genau das zeigt die gescheiterte Markenanmeldung für das Zeichen „420“: Das Bundespatentgericht hat dieser Zahlenfolge den Schutz als Wortmarke für Cannabisprodukte verweigert, weil die angesprochenen Verkehrskreise sie als feststehenden Hinweis auf Cannabis verstehen – und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.
Das scheinbare Paradox liegt darin, dass ein „Szenebegriff“ zunächst nach begrenzter, gruppenspezifischer Bekanntheit klingt, während die markenrechtliche Argumentation gerade auf diese Bekanntheit abstellt. Wie kann ausgerechnet die Bekanntheit innerhalb der Szene dazu führen, dass dem Begriff der Markenschutz versagt wird?
Die Antwort liegt in der Funktion einer Marke: Sie muss nicht nur bekannt oder werbewirksam sein, sondern es den angesprochenen Kunden ermöglichen, die Ware einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Wird ein Zeichen dagegen nur als allgemein verständlicher Begriff, Code oder Sachhinweis verstanden, kann ihm genau diese Herkunftsfunktion fehlen. Nicht die Bekanntheit als solche ist also das Problem, sondern was die Verkehrskreise im Zeichen erkennen – eine Marke oder nur einen Hinweis auf Produkt, Thema oder Szene.
Unerheblich ist dabei, ob diese Bekanntheit nur innerhalb einer bestimmten Szene besteht. Für die markenrechtliche Beurteilung kann es ausreichen, dass der Begriff den maßgeblichen Verkehrskreisen geläufig ist und von ihnen nicht als Herkunftshinweis, sondern lediglich in seiner sachlichen oder szenetypischen Bedeutung verstanden wird.
Der Fall „420“ mag wie eine Randnotiz aus dem wachsenden Cannabis-Markt wirken. Die dahinterstehende Frage betrifft jedoch Markenanmeldungen in nahezu allen trend- und szenegeprägten Märkten wie Gaming, Krypto, Streetwear, Fitness oder Musik.
Worum es ging
„420“ ist unter Cannabis-Konsumenten weltweit ein etablierter Code mit Bezug zu Cannabis und Cannabiskonsum. Ein Unternehmen wollte genau diese Zahlenfolge als Wortmarke für ein breites Spektrum an Cannabisprodukten und -dienstleistungen insbesondere aus dem pharmazeutischen und cannabisbezogenen Bereich schützen lassen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte die Eintragung für rund 300 Waren- und Dienstleistungskategorien ab. Das Bundespatentgericht bestätigte diese Zurückweisung mit Beschluss vom 02.07.2026 (25 W (pat) 535/23).
Die Entscheidungsgründe
Der entscheidende Punkt: „420“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als individueller Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden. Die Zahlenfolge sei vielmehr bereits mit einer festen sachlichen Bedeutung besetzt und werde als Hinweis auf Cannabis bzw. den Cannabiskonsum aufgefasst. Damit fehlte dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft als Voraussetzung für Markenschutz
Eine Marke braucht Unterscheidungskraft, weil darin eine ihrer zentralen Funktionen liegt: Sie soll es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglichen, Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen und von den Angeboten anderer Unternehmen zu unterscheiden. Juristisch spricht man von der Herkunftsfunktion der Marke.
Fehlt einem Zeichen diese Eignung, steht seiner Eintragung das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Genau daran kann eine Markenanmeldung scheitern, wenn ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen aufgrund seiner feststehenden sachlichen Bedeutung lediglich als Sachhinweis und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird.
So lag es nach Auffassung des BPatG bei „420“: Der Verkehr versteht die Zahlenfolge als feststehenden Sach- und Szenehinweis mit Bezug zu Cannabis und damit als Aussage über die Waren oder deren thematischen Zusammenhang, statt sie einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Vereinfacht gesagt: Wer „420“ liest, denkt an Cannabis – nicht an einen bestimmten Anbieter.
Diese beiden Einwände des Anmelders gegen die Zurückweisung zugunsten des Markenschutzes griffen nicht durch:
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Nur Fachkreise seien angesprochen: Die Argumentation des Anmelders, ausschließlich medizinische Fachkreise seien angesprochen und diesen sei die Bedeutung von „420“ nicht geläufig, griff deshalb schon aus diesem Grund nicht durch. Das überzeugte das BPatG nicht, weil das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auch die Allgemeinheit erfasste. Unabhängig davon ging das BPatG davon aus, dass auch der medizinische Fachverkehr den Code kennt, und verwies unter anderem auf Bezeichnungen wie „420brokkoli“ oder „Remedium420“ im Apothekenumfeld. Selbst eine engere Argumentation mit einem ausschließlich fachkundigen Publikum hätte die Anmeldung damit nicht gerettet.
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Unklare Entstehungsgeschichte heißt nicht unklare Bedeutung: Ein weiterer Einwand betraf die Herkunft des Ausdrucks „420“. Woher dieser ursprünglich stammt, ist historisch nicht abschließend geklärt. Für die markenrechtliche Beurteilung spielte das nach Auffassung des BPatG jedoch keine entscheidende Rolle.
Bei der Unterscheidungskraft kommt es nicht darauf an, ob die Entstehungsgeschichte eines Zeichens eindeutig feststeht, sondern darauf, welche Bedeutung die angesprochenen Verkehrskreise ihm heute beimessen. Und dieses Verständnis war nach Auffassung des Gerichts eindeutig auf Cannabis bezogen.
Die unbekannte oder umstrittene Etymologie eines Zeichens macht seine gegenwärtige Bedeutung also nicht automatisch unklar.
Scheitern am Freihaltebedürfnis
Bei Begriffen mit klarem sachlichem Bedeutungsgehalt können verschiedene absolute Schutzhindernisse zusammentreffen. Im Fall „420“ genügte für die Zurückweisung bereits die fehlende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG: Das Zeichen wurde nicht als individueller Herkunftshinweis verstanden.
Daneben besteht bei beschreibenden Angaben häufig ein zweites Problem: Solche Begriffe sollen grundsätzlich auch Wettbewerbern zur Verfügung stehen und nicht von einem einzelnen Unternehmen monopolisiert werden. Man spricht vom Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Beide Gedanken hängen in der Praxis oft zusammen, sind aber nicht identisch:
- Fehlende Unterscheidungskraft: Die Kunden verstehen das Zeichen nicht als Marke.
- Freihaltebedürfnis: Auch Wettbewerber sollen bestimmte beschreibende Angaben weiter verwenden dürfen.
Für den entschiedenen Fall war bereits der erste Punkt ausschlaggebend.
Marketingstärke ist nicht Markenstärke
Ein Begriff kann innerhalb einer Szene besonders stark, identitätsstiftend und wiedererkennbar sein – und gerade deshalb als Marke Schwierigkeiten bereiten. Je eindeutiger ein Zeichen in der relevanten Zielgruppe bereits für eine bestimmte Sache oder ein bestimmtes Thema steht, desto schwerer fällt es, darin zusätzlich den Hinweis auf ein einzelnes Unternehmen zu erkennen.
Aufzulösen ist das Paradox über eine einfache Unterscheidung: Nicht die Bekanntheit als solche schwächt eine Marke. Problematisch wird sie erst, wenn gerade die bekannte Bedeutung des Zeichens dazu führt, dass der Verkehr darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis mehr sieht. Eine bekannte Fantasiebezeichnung kann eine sehr starke Marke sein; ein bekannter Sachbegriff, Szenecode oder eine geläufige Abkürzung dagegen nicht, wenn die Zielgruppe ihn unmittelbar inhaltlich versteht.
Ein Zeichen kann also hervorragend kommunizieren, worum es geht, ohne zu kommunizieren, von wem es kommt. Das ist der Unterschied zwischen einem werbewirksamen Begriff und einer schutzfähigen Marke. Die entscheidende Frage bei der Zeichenwahl lautet deshalb nicht „Kennt meine Zielgruppe den Begriff?“, sondern: Erkennt sie darin meine Marke – oder nur die Bedeutung des Begriffs?
Dass Bekanntheit allein keinen Markenschutz garantiert, zeigt auch der Fall „OPENAI“. Auch dort war nicht die Bekanntheit entscheidend, sondern wie das Zeichen im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden wird (dazu unser Beitrag „Wenn selbst AI-Gigant am Markenschutz scheitert“). Dasselbe Grundproblem kann bei Begriffen aus Bereichen wie Gaming, Krypto, Veganismus, Musik oder Fitness auftreten.
Fazit: Der perfekte Marketingbegriff ist nicht automatisch die perfekte Marke
Die Entscheidung zu „420“ ist mehr als eine Cannabis-Kuriosität. Sie zeigt einen grundlegenden Unterschied zwischen Marketing und Markenrecht: Ein Begriff kann für die eigene Zielgruppe prägnant, bekannt und identitätsstiftend sein und trotzdem als Marke ungeeignet. Entscheidend ist nicht, wie einprägsam das Zeichen ist, sondern ob die angesprochenen Kunden darin einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen.
Die praktische Lehre lautet deshalb nicht, Szenebegriffe grundsätzlich zu meiden, sondern früh zu prüfen, ob der Verkehr darin überhaupt einen Unternehmenshinweis sieht – oder lediglich einen bekannten Begriff aus der Szene. Wer in einem trendgetriebenen Markt eine Marke aufbauen will, sollte die Schutzfähigkeit klären, bevor erhebliche Budgets in Naming, Branding, Verpackung oder Marketing fließen.
Eine gründliche Markenrecherche und die richtige Weichenstellung bei der Markenanmeldung sind regelmäßig günstiger als die nachträgliche Reparatur einer gescheiterten Anmeldung.
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