Sie haben ein innovatives Produkt mit einem wiedererkennbaren technischen Merkmal – und überlegen, wie Sie es absichern. Marke, Design, Patent? Die falsche Antwort kostet.

Bewegungen, Geräusche, Hologramme: Das Markenrecht lässt heute weit mehr zu als Wort und Logo. Für Unternehmen ist das verlockend, denn eine Marke kann unbegrenzt verlängert werden – anders als Patent oder Design. Genau hier liegt aber auch die Falle. Wer versucht, ein technisches Produktmerkmal über das Markenrecht zu schützen, scheitert regelmäßig. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat das mit Urteil vom 14. Januar 2026 (T-9/25) erneut bestätigt.

Worum es ging

Ein deutscher Hersteller von Expeditionsmobilen meldete beim EUIPO eine Bewegungsmarke an: das Öffnen und Schließen eines speziellen Klappfensters. Der Fensterflügel bewegt sich nach unten und außen, dabei werden seitlich zwei schwarze Streben sichtbar, die im geschlossenen Zustand verdeckt sind. Schutz beantragt für „Fahrzeugfenster für Expeditionsmobile".

Prüfer und Beschwerdekammer des EUIPO verweigerten die Eintragung. Das EuG hat das bestätigt – und damit eine Strategie verworfen, die viele Unternehmen reizvoll finden: technische Besonderheiten des eigenen Produkts dauerhaft über eine Marke zu monopolisieren.

Die entscheidende Hürde: die technische Funktion

Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Unionsmarkenverordnung schließt Zeichen vom Schutz aus, die ausschließlich aus einem Merkmal bestehen, das zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

Der Grund ist wirtschaftspolitisch und für die Praxis zentral: Niemand soll über das Markenrecht ein zeitlich unbegrenztes Monopol auf eine technische Lösung erlangen. Für technische Erfindungen gibt es das Patent (Schutzdauer in der Regel 20 Jahre), für die ästhetische Gestaltung das Design (maximal 25 Jahre). Beide enden. Eine Marke nicht. Würde man technische Funktionen als Marke schützen, entstünde ein faktisch ewiges Monopol an etwas, das nur befristet geschützt werden darf – und eine dauerhafte Sperre für jeden Wettbewerber, der dieselbe Lösung anbieten will.

Wie das Gericht prüft – in zwei Schritten

  1. Wesentliche Merkmale ermitteln. Nicht jedes Detail zählt, sondern die prägenden Elemente des Zeichens.
  2. Technische Funktion prüfen. Erfüllen diese wesentlichen Merkmale eine technische Funktion der Ware, greift das Eintragungshindernis.
    Im Fall sah das EuG die Bewegungsfolge als Ganzes – Öffnen und Schließen – als wesentliches Merkmal an. Die seitlichen Streben gehören dazu, weil sie sich mitbewegen; sie sind kein dekoratives Beiwerk, sondern tragend und stabilisierend. Der vom Hersteller betonte Farbwechsel am Rahmen ist nichts anderes als das natürliche Spiel von Licht und Schatten jedes bewegten Körpers – also gerade kein eigenständiges, nichtfunktionales Element.

Ergebnis: Alle wesentlichen Merkmale dienen der technischen Funktion, „Licht und Luft in einen geschlossenen Raum zu lassen". Das Eintragungshindernis trägt die Ablehnung allein – auf die fehlende Unterscheidungskraft kam es nicht mehr an.

Drei Argumente, mit denen Unternehmen typischerweise scheitern

Der Hersteller brachte genau die Einwände vor, die uns in der Beratung regelmäßig begegnen. Keiner verfing:

„Es gibt doch technische Alternativen." Stimmt – und hilft nicht. Seit dem Lego-Urteil (C-48/09 P) gilt: Das Merkmal muss nicht die einzige technische Lösung sein. Sonst könnte man jede Variante einer Lösung separat als Marke absichern und Wettbewerbern den Markt verschließen.

„Unser Design ist branchenunüblich." Auch das trägt nicht. Die Verkehrswahrnehmung ist hier allenfalls Hilfsmittel zur Ermittlung der wesentlichen Merkmale – sie entscheidet nicht über die Funktionalität. Was technisch wirkt, bleibt technisch, auch wenn es ungewöhnlich aussieht.

„Der Farbumschlag ist rein dekorativ." Das Gericht ordnete ihn als bloßen Schatten ein, also als zwangsläufige Begleiterscheinung der Bewegung. Wer Schutz aus dekorativen Elementen ableiten will, muss deren eigenständige Bedeutung belegen – nicht nur das, was sich aus der Bewegung ohnehin ergibt.

Was das für Ihre Schutzrechtsstrategie bedeutet

Die Entscheidung ist keine Niederlage für Innovation, sondern eine klare Spielregel: Das Markenrecht schützt Herkunftshinweise, nicht technische Lösungen. Für Unternehmen mit erklärungsbedürftigen, technisch geprägten Produkten heißt das konkret:

Erst die Schutzrichtung klären, dann anmelden. Soll ein Kennzeichen (Herkunft, Wiedererkennung) geschützt werden, ist die Marke richtig. Soll eine technische Lösung geschützt werden, gehört sie ins Patent. Geht es um das ästhetische Erscheinungsbild, ist das Design das passende Werkzeug. Im Klappfenster-Fall wäre Patent- oder Designschutz der tragfähigere Weg gewesen.

Bei neuen Markenformen die Gesamtbetrachtung mitdenken. Bewegungs-, Form-, Positions- oder Multimediamarken sind möglich – aber das Gericht würdigt die Bewegungsfolge als Ganzes, nicht jedes Detail isoliert. Eine solche Marke hat nur Chancen, wenn sie sichtbare, prägende und nachweisbar nichtfunktionale Elemente enthält. Schatten, Lichtreflexe oder zwangsläufige Begleiteffekte einer Bewegung genügen nicht.

Schutzrechte kombinieren statt einzeln verschießen. Häufig ist die wirtschaftlich beste Lösung ein abgestimmtes Portfolio: Patent oder Gebrauchsmuster für die Technik, Design für die Gestaltung, Marke für das, was tatsächlich Herkunft signalisiert. So lässt sich der Schutzgegenstand sauber aufteilen, statt ihn am falschen Schutzrecht scheitern zu lassen.

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Fazit

T-9/25 reiht sich konsequent in die Linie seit dem Lego-Urteil ein: Wer eine technische Funktion über das Markenrecht monopolisieren will, scheitert. Entscheidend ist nicht, ob ein Merkmal ungewöhnlich aussieht, sondern ob es sich von der technischen Funktion trennen lässt. Die teure Variante ist, das vor der Anmeldung nicht zu klären. Wer früh die richtige Schutzrichtung wählt – Marke, Design, Patent oder eine Kombination –, spart Gebühren, Beschwerdeverfahren und vor allem Zeit für eine Strategie, die hält.

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FAQ

1. Kann ich eine Bewegung oder Produktform überhaupt als Marke schützen?
Grundsätzlich ja. Bewegungs-, Form-, Positions- und Multimediamarken sind eintragungsfähig. Sie scheitern aber, wenn das Zeichen ausschließlich aus technisch erforderlichen Merkmalen besteht.

2. Hilft es, dass es technische Alternativen zu meiner Lösung gibt?
Nein. Seit dem Lego-Urteil ist geklärt: Das Merkmal muss nicht die einzige technische Lösung sein. Das Eintragungshindernis greift auch bei vorhandenen Alternativen.

3. Mein Produkt sieht anders aus als alles am Markt – reicht das?
Nein. Ungewöhnliches Aussehen macht ein funktionales Merkmal nicht markenfähig. Die Verkehrswahrnehmung hilft nur, die wesentlichen Merkmale zu bestimmen, sie entscheidet nicht über die Funktionalität.

4. Welches Schutzrecht ist für eine technische Erfindung das richtige?
In der Regel das Patent (oder Gebrauchsmuster). Das Design schützt das ästhetische Erscheinungsbild, die Marke das Herkunftskennzeichen. Häufig ist eine abgestimmte Kombination sinnvoll.

5. Wann sollte ich anwaltlich prüfen lassen?
Vor der Anmeldung. Eine frühzeitige Einschätzung der Eintragungsfähigkeit spart Anmelde- und Beschwerdekosten und verhindert lange Verfahren mit absehbarem Ausgang.