Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist eines der wichtigsten Instrumente zur außergerichtlichen Durchsetzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Mit ihr wird einem Unternehmen vorgeworfen, durch Werbung, Vertrieb, Preisangaben, Online-Angebote oder sonstiges geschäftliches Verhalten gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben.
Die Abmahnung soll in erster Linie ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoß außergerichtlich zu beenden und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Nach § 13 Abs. 1 UWG sollen Anspruchsberechtigte den Betroffenen deshalb grundsätzlich vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch eine angemessene Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Kurzfassung
- Mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird einem Unternehmen eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgeworfen.
- Eine Abmahnung ist nicht automatisch berechtigt. Sowohl der behauptete Wettbewerbsverstoß als auch die Berechtigung des Abmahnenden und die formellen Anforderungen an die Abmahnung sollten geprüft werden.
- Das zentrale Risiko liegt regelmäßig im Unterlassungsanspruch. Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann ein Gerichtsverfahren häufig verhindert werden.
- Eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Sie kann erheblich weiter reichen als der konkrete Verstoß und bei zukünftigen Verstößen Vertragsstrafen auslösen.
- Neben Unterlassung können insbesondere Beseitigung, Kostenerstattung und – unter bestimmten Voraussetzungen – Schadensersatz verlangt werden.
- Nicht jede berechtigte Abmahnung löst einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus. Das UWG sieht insbesondere für bestimmte Verstöße im elektronischen Geschäftsverkehr und bestimmte Datenschutzverstöße Ausnahmen vor.
- Missbräuchliche Abmahnungen sind ausdrücklich unzulässig. § 8c UWG enthält hierfür verschiedene gesetzliche Indizien.
- Die in der Abmahnung gesetzten Fristen sollten niemals ignoriert werden. Andernfalls kann insbesondere der Erlass einer einstweiligen Verfügung drohen.
1. Einführung: Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist für den Empfänger häufig eine unangenehme Überraschung. Innerhalb weniger Tage soll eine Unterlassungserklärung abgegeben, ein bestimmtes Verhalten eingestellt und gegebenenfalls zusätzlich ein erheblicher Betrag an Rechtsanwaltskosten gezahlt werden.
Trotz des Zeitdrucks sollte eine Abmahnung weder ignoriert noch vorschnell erfüllt werden.
Denn für ihre Berechtigung müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen: Das beanstandete Verhalten muss tatsächlich wettbewerbswidrig sein. Der Abmahnende muss zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt sein. Außerdem stellt § 13 UWG konkrete Anforderungen an den Inhalt einer Abmahnung.
Gerade im Wettbewerbsrecht hängt die Beurteilung häufig von Details ab. Eine Werbeaussage kann beispielsweise zulässig oder irreführend sein, abhängig davon, wie ein durchschnittlicher Verbraucher sie versteht. Auch Informationspflichten im Onlinehandel, vergleichende Werbung, Preiswerbung oder Aussagen über Konkurrenten können komplexe Abgrenzungsfragen aufwerfen.
Deshalb sollte zunächst geprüft werden, ob und in welchem Umfang überhaupt Handlungsbedarf besteht.
2. Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?
Mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung macht ein Anspruchsberechtigter außergerichtlich geltend, dass ein Unternehmen durch eine geschäftliche Handlung gegen das UWG oder eine andere wettbewerbsrechtlich relevante Vorschrift verstößt.
Das UWG schützt Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und zugleich das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb.
Typische Gegenstände wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sind beispielsweise:
- irreführende Werbeaussagen,
- unzulässige Preis- oder Rabattwerbung,
- fehlende oder fehlerhafte Pflichtinformationen im Onlinehandel,
- unzulässige E-Mail-, Telefon- oder sonstige Direktwerbung,
- Schleichwerbung und fehlende Werbekennzeichnung,
- unzulässige vergleichende Werbung,
- herabsetzende Aussagen über Mitbewerber,
- gezielte Behinderung von Konkurrenten,
- bestimmte Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen,
- unlautere Nachahmung von Produkten oder Dienstleistungen.
Im Mittelpunkt einer Abmahnung steht regelmäßig der Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung. Wer eine nach §§ 3 oder 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann nach § 8 UWG auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
3. Wer darf im Wettbewerbsrecht abmahnen?
Nicht jeder, der einen Wettbewerbsverstoß entdeckt, ist auch berechtigt, deswegen wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Wer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach dem UWG verfolgen darf, regelt § 8 Abs. 3 UWG.
Anspruchsberechtigt sind insbesondere Mitbewerber. Voraussetzung ist jedoch nicht nur, dass zwischen den Unternehmen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Der Mitbewerber muss außerdem Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG).
Daneben können unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen auch
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qualifizierte Wirtschaftsverbände, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind,
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qualifizierte Verbraucherverbände und bestimmte qualifizierte Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie
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Industrie- und Handelskammern, Handwerksorganisationen, andere berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts und Gewerkschaften
wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen.
Deshalb gehört zur Prüfung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung immer auch die Frage:
Ist der Abmahnende überhaupt zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt?
Gerade bei einer Abmahnung durch einen vermeintlichen Mitbewerber sollte geprüft werden, ob tatsächlich ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht und ob der Abmahnende die zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 UWG erfüllt.
Das bloße Auftreten als Wettbewerber reicht hierfür nicht aus.
4. Welche Anforderungen muss eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erfüllen?
Anders als in manchen anderen Rechtsgebieten regelt das UWG ausdrücklich, welche Angaben eine Abmahnung enthalten muss.
Nach § 13 Abs. 2 UWG müssen unter anderem klar und verständlich angegeben werden:
- Name oder Firma des Abmahnenden und gegebenenfalls seines Vertreters,
- die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung,
- ob Aufwendungsersatz verlangt wird, in welcher Höhe und wie dieser berechnet wird,
- der konkrete Rechtsverstoß unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
- gegebenenfalls der Hinweis darauf, dass ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gesetzlich ausgeschlossen ist.
Eine pauschale Behauptung, der Empfänger habe „gegen Wettbewerbsrecht verstoßen“, genügt deshalb nicht. Der Abgemahnte muss erkennen können, welches konkrete Verhalten beanstandet wird und worauf der Abmahnende seine Ansprüche stützt.
Formelle Fehler können erhebliche Auswirkungen auf die geltend gemachten Kostenansprüche haben.
5. Wann ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung unberechtigt?
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann insbesondere unberechtigt sein, wenn
- das beanstandete Verhalten wettbewerbsrechtlich zulässig ist,
- die behaupteten Tatsachen nicht zutreffen,
- keine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG vorliegt,
- eine behauptete Irreführung tatsächlich nicht besteht,
- eine verletzte Vorschrift keine wettbewerbsrechtlich relevante Marktverhaltensregelung darstellt,
- der Abgemahnte für den behaupteten Verstoß nicht verantwortlich ist,
- der Abmahnende nicht anspruchsberechtigt ist,
- die gesetzlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs aus anderen Gründen fehlen.
Hinzu kommen Fälle, in denen eine Abmahnung zwar einen tatsächlichen Verstoß betrifft, aber ihr Inhalt oder die verlangten Rechtsfolgen über das rechtlich Zulässige hinausgehen.
Deshalb sollte nicht nur gefragt werden, ob irgendein Fehler begangen wurde, sondern auch, welche Ansprüche aus diesem Fehler tatsächlich folgen.
6. Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen
Das Wettbewerbsrecht enthält mit § 8c UWG eine ausdrückliche Regelung gegen missbräuchliche Anspruchsverfolgung.
Missbräuchlich kann die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs beispielsweise sein, wenn sie vorwiegend dazu dient, Kosten oder Vertragsstrafen entstehen zu lassen.
Das Gesetz nennt darüber hinaus verschiedene Indizien. Dazu gehören beispielsweise eine unverhältnismäßig große Zahl von Abmahnungen im Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit, unangemessen hohe Gegenstandswerte, offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen oder eine Unterlassungsverpflichtung, die offensichtlich über die konkret beanstandete Rechtsverletzung hinausgeht.
Auch die künstliche Aufspaltung mehrerer Verstöße in einzelne Abmahnungen kann ein Hinweis auf Rechtsmissbrauch sein.
Liegt eine missbräuchliche Anspruchsverfolgung im Sinne des § 8c Abs. 3 UWG vor, ist die Geltendmachung der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG unzulässig. Der Betroffene kann außerdem unter den Voraussetzungen des § 8c Abs. 3 UWG Ersatz seiner erforderlichen Rechtsverteidigungskosten verlangen.
Ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, lässt sich allerdings regelmäßig nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände beurteilen.
7. Die Unterlassungserklärung – Inhalt und Wirkung
Der praktisch wichtigste Teil einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist meist die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Nach einem bereits begangenen Wettbewerbsverstoß besteht regelmäßig Wiederholungsgefahr. Diese kann grundsätzlich durch eine ausreichend ernsthafte Unterlassungsverpflichtung beseitigt werden. Regelmäßig ist hierfür eine angemessene Vertragsstrafenbewehrung erforderlich. für bestimmte erstmalige Abmahnungen enthält § 13a Abs. 2 UWG jedoch eine gesetzliche Ausnahme.
Der Abgemahnte verpflichtet sich darin, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen. Für den Fall eines erneuten Verstoßes wird eine Vertragsstrafe vereinbart.
Damit kann häufig vermieden werden, dass der Abmahnende seinen Unterlassungsanspruch vor Gericht durchsetzt.
Die Konsequenzen einer solchen Erklärung sind allerdings erheblich.
Eine Unterlassungserklärung betrifft nicht nur den konkreten Werbetext oder die konkrete Internetseite, die Anlass der Abmahnung war. Je nach Formulierung kann sie auch kerngleiche Verstöße erfassen. Deshalb müssen nach Abgabe einer Unterlassungserklärung häufig sämtliche Vertriebskanäle, Webseiten, Onlineshops, Marktplatzangebote, Social-Media-Auftritte, Werbematerialien und gegebenenfalls auch das Verhalten von Mitarbeitern und Dienstleistern überprüft werden.
Eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte deshalb niemals ungeprüft unterschrieben werden.
Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, dass der Unternehmensinhaber den Wettbewerbsverstoß selbst begangen hat. Nach § 8 Abs. 2 UWG können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche auch gegen den Inhaber des Unternehmens bestehen, wenn die Zuwiderhandlung von einem Mitarbeiter oder Beauftragten des Unternehmens begangen wurde.
Der Einwand, eine beanstandete Werbeaussage oder ein fehlerhaftes Angebot sei beispielsweise von einem Mitarbeiter, einer Werbeagentur oder einem sonstigen Beauftragten erstellt oder veröffentlicht worden, schließt einen Unterlassungsanspruch gegen das Unternehmen daher nicht ohne Weiteres aus.
8. Vertragsstrafe: Besonderheiten im Wettbewerbsrecht
Das UWG enthält besondere Regeln für Vertragsstrafen.
Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe sind nach § 13a UWG unter anderem Art, Ausmaß und Folgen des Verstoßes, das Verschulden, Größe und Marktstärke des Abgemahnten sowie dessen wirtschaftliches Interesse an dem Verstoß zu berücksichtigen.
Für bestimmte erstmalige Abmahnungen sieht das Gesetz sogar Einschränkungen bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe vor. Bei nur unerheblichen Verstößen kann die Vertragsstrafe für Unternehmen mit regelmäßig weniger als 100 Mitarbeitern zudem gesetzlich auf höchstens 1.000 Euro begrenzt sein (13a UWG).
Auch deshalb sollte die vom Abmahner vorgeschlagene Vertragsstrafenregelung sorgfältig geprüft werden.
9. Was passiert, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird?
Wird die geforderte Unterlassungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben, kann der Abmahnende versuchen, seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen.
Im Wettbewerbsrecht geschieht dies häufig im Wege einer einstweiligen Verfügung. Für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche enthält § 12 Abs. 1 UWG eine Besonderheit: Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt nicht voraus, dass die Voraussetzungen der §§ 935 und 940 ZPO gesondert dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dadurch hat der einstweilige Rechtsschutz im Wettbewerbsrecht eine besonders große praktische Bedeutung.
In dringenden Fällen kann das Gericht eine einstweilige Verfügung nach § 937 Abs. 2 ZPO auch ohne mündliche Verhandlung erlassen. Unter engen Voraussetzungen kann eine Beschlussverfügung sogar ergehen, ohne dass der Antragsgegner zuvor nochmals gerichtlich angehört wird.
Ein solches Eilverfahren kann erhebliche Kosten verursachen und sehr kurzfristig zu einer gerichtlichen Unterlassungsanordnung führen.
Alternativ kann der Anspruch im normalen Klageverfahren geltend gemacht werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass bei jeder Abmahnung zwingend eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Ist die Abmahnung unberechtigt oder die geforderte Erklärung zu weit gefasst, kann es richtig sein, die Ansprüche zurückzuweisen oder anders auf die Abmahnung zu reagieren.
Welche Strategie sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
10. Schadensersatz im Wettbewerbsrecht
Neben dem Unterlassungsanspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Schadensersatz verlangt werden.
Nach § 9 Abs. 1 UWG ist ein Unternehmen gegenüber Mitbewerbern zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat.
Daneben kennt § 9 Abs. 2 UWG unter besonderen Voraussetzungen auch einen eigenen Schadensersatzanspruch von Verbrauchern.
Der bloße Umstand, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, bedeutet allerdings noch nicht automatisch, dass tatsächlich ein bezifferbarer Schadensersatzanspruch besteht.
Der Anspruchsteller muss die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen darlegen können. Je nach Sachverhalt können deshalb insbesondere Fragen nach Verschulden, Kausalität und Höhe eines tatsächlich entstandenen Schadens entscheidend sein.
11. Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
Bei einer berechtigten und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Abmahnung kann grundsätzlich Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG.
Die Höhe anwaltlicher Gebühren hängt insbesondere vom zugrunde gelegten Gegenstandswert ab. Dieser kann je nach Art, Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung des Wettbewerbsverstoßes erheblich variieren.
Eine pauschale Aussage, wie teuer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist, ist deshalb nicht möglich.
Besonders wichtig ist jedoch eine wettbewerbsrechtliche Besonderheit:
Nicht bei jeder berechtigten Abmahnung eines Mitbewerbers können Abmahnkosten verlangt werden.
Nach § 13 Abs. 4 UWG ist der Aufwendungsersatz für Mitbewerber unter anderem ausgeschlossen bei bestimmten Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr beziehungsweise in digitalen Diensten. Eine weitere Ausnahme betrifft bestimmte Datenschutzverstöße durch Unternehmen und gewerblich tätige Vereine mit regelmäßig weniger als 250 Mitarbeitern.
Es kann also durchaus vorkommen, dass ein Unterlassungsanspruch besteht, die verlangten Abmahnkosten aber trotzdem nicht geschuldet sind.
12. Kosten der Rechtsverteidigung bei unberechtigter Abmahnung
Das UWG enthält auch einen Gegenanspruch zugunsten des Abgemahnten.
Ist eine Abmahnung unberechtigt, entspricht sie nicht den gesetzlichen Anforderungen oder werden entgegen § 13 Abs. 4 UWG unzulässigerweise Abmahnkosten verlangt, kann der Abgemahnte nach § 13 Abs. 5 UWG grundsätzlich Ersatz der erforderlichen Aufwendungen seiner Rechtsverteidigung verlangen.
Der Anspruch ist allerdings gesetzlich begrenzt und bei einer lediglich unberechtigten Abmahnung unter anderem ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden bei Ausspruch der Abmahnung nicht erkennbar war.
Auch hier ist deshalb eine genaue Prüfung des Einzelfalls erforderlich.
13. Möglichkeiten der Verteidigung gegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Welche Reaktion auf eine Abmahnung sinnvoll ist, hängt insbesondere davon ab, ob der behauptete Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegt und welche wirtschaftlichen Interessen betroffen sind.
Je nach Fall kommen beispielsweise folgende Reaktionen in Betracht:
- vollständige Zurückweisung der Abmahnung,
- Zurückweisung einzelner Forderungen,
- Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung,
- Verhandlung über den Umfang der Unterlassungsverpflichtung,
- Zurückweisung oder Reduzierung geltend gemachter Abmahnkosten,
- unverzügliche Beseitigung des beanstandeten Verhaltens (Achtung: die bloße Einstellung oder Beseitigung des Wettbewerbsverstoßes beseitigt die durch den begangenen Verstoß entstandene Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht),
- Einreichung einer Schutzschrift in das zentrale Schutzschriftenregister, wenn mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu rechnen ist,
- außergerichtliche Vergleichsverhandlungen.
Liegt tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vor, kann eine schnelle und sorgfältig formulierte Unterlassungslösung das wirtschaftlich sinnvollste Vorgehen sein.
Ist die Abmahnung dagegen unbegründet, kann eine Unterlassungserklärung erhebliche Nachteile verursachen: Wer sich vertraglich zur Unterlassung verpflichtet, schafft eine eigenständige Verpflichtung, aus der später Vertragsstrafen entstehen können.
Deshalb sollte die Reaktion nicht allein danach ausgerichtet werden, die aktuelle Abmahnung möglichst schnell „vom Tisch“ zu bekommen. Entscheidend sind auch die langfristigen Folgen für das Unternehmen.
14. Ich habe eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten – wie reagiere ich richtig?
Zunächst gilt: Frist notieren und Abmahnung vollständig prüfen lassen.
Insbesondere sollten Abgemahnte:
- die gesetzte Frist nicht ignorieren,
- die beanstandete Werbung oder Geschäftspraxis dokumentieren,
- keine Beweismittel oder Korrespondenz vorschnell löschen,
- nicht unüberlegt Kontakt mit dem Abmahner aufnehmen,
- keine rechtlichen oder tatsächlichen Zugeständnisse machen,
- eine beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben,
- prüfen lassen, ob tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt,
- prüfen lassen, ob der Abmahnende anspruchsberechtigt ist,
- Unterlassungsanspruch, Kostenforderung und etwaige weitere Ansprüche getrennt voneinander bewerten.
Gerade der letzte Punkt ist wichtig: Eine Abmahnung ist kein einheitliches „Alles-oder-nichts-Paket“. Ein Unterlassungsanspruch kann beispielsweise berechtigt sein, während eine Kostenforderung nicht besteht oder eine vorgeschlagene Unterlassungserklärung zu weit formuliert ist.
15. Anwalt bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen verbinden häufig erheblichen Zeitdruck mit langfristigen wirtschaftlichen Folgen.
Ein im Wettbewerbsrecht erfahrener Rechtsanwalt prüft insbesondere,
- ob das beanstandete Verhalten tatsächlich wettbewerbswidrig ist,
- ob der Abmahnende zur Anspruchsverfolgung berechtigt ist,
- ob die Abmahnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht,
- ob ein Anspruch auf Abmahnkosten besteht,
- ob Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch vorliegen,
- ob und in welcher Form eine Unterlassungserklärung sinnvoll ist,
- wie sich das Risiko eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einschätzen lässt.
Ist die Abmahnung berechtigt, sollte die Verteidigung darauf ausgerichtet werden, die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Ist die Abmahnung unberechtigt, können die geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen und erforderlichenfalls weitere Verteidigungsmaßnahmen ergriffen werden.
Sie haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten? Wir prüfen kurzfristig, ob die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind, entwickeln eine geeignete Verteidigungsstrategie und übernehmen auf Wunsch die gesamte Kommunikation mit der Gegenseite.