Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung – erhalten, was nun?

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Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kommt meist unerwartet. Häufig enthält sie eine kurze Frist, eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die Aufforderung zur Zahlung von Abmahnkosten und die Androhung gerichtlicher Schritte.

Für Betroffene ist die Situation oft belastend: Darf der Abmahner das überhaupt? Muss ich zahlen? Soll ich die Unterlassungserklärung unterschreiben? Was passiert, wenn ich nicht reagiere?

Die wichtigste Antwort vorab lautet:

Nehmen Sie die Abmahnung ernst – aber unterschreiben und zahlen Sie nichts ungeprüft.

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann erhebliche Folgen haben. Gleichzeitig ist nicht jede Abmahnung berechtigt, nicht jede Kostenforderung durchsetzbar und nicht jede Unterlassungserklärung in der vorgelegten Form akzeptabel.

Zusammenfassung für Eilige:

  • Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist die außergerichtliche Aufforderung, ein geschäftliches Verhalten zu unterlassen § 8 Abs. 1 UWG, § 13 UWG. Ernst nehmen – aber nichts ungeprüft unterschreiben oder zahlen.
  • Frist sofort notieren: Bei Versäumnis droht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung § 12 UWG.
  • Abmahnkosten sind nicht automatisch geschuldet. Bei Mitbewerber-Abmahnungen zu Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr sowie bestimmten DSGVO-Verstößen (Unternehmen i. d. R. unter 250 Mitarbeitern) ist der Kostenersatz nach § 13 Abs. 4 UWG ausgeschlossen.
  • Die beigefügte Unterlassungserklärung ist meist weit gefasst und bindet dauerhaft strafbewehrt. Statt ungeprüfter Unterschrift kommt regelmäßig eine modifizierte Erklärung in Betracht, die nicht weiter reicht als nötig.
  • Vor jeder Reaktion prüfen: Anspruchsberechtigung § 8 Abs. 3 UWG, Pflichtangaben § 13 Abs. 2 UWG und Kostenforderung. Andernfalls kommen Zurückweisung, Gegenanspruch § 13 Abs. 5 UWG oder Rechtsmissbrauch § 8c UWG in Betracht.

1. Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist die außergerichtliche Aufforderung, ein bestimmtes geschäftliches Verhalten künftig zu unterlassen. Grundlage ist regelmäßig ein behaupteter Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG.

Nach § 13 Abs. 1 UWG sollen die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

Vereinfacht gesagt: Die Abmahnung soll ein gerichtliches Verfahren zunächst vermeiden. Sie gibt dem Abgemahnten die Möglichkeit, den behaupteten Wettbewerbsverstoß außergerichtlich zu klären.

Typische Vorwürfe sind zum Beispiel:

  • irreführende Werbung, etwa nach § 5 UWG,
  • Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen, insbesondere nach §§ 5a, 5b UWG,
  • Verstöße gegen Marktverhaltensregeln nach § 3a UWG,
  • unzulässige E-Mail-Werbung oder Telefonwerbung nach § 7 UWG,
  • fehlerhafte Preisangaben,
  • unvollständige Pflichtinformationen im Online-Shop,
  • Verstöße gegen Impressums- oder Informationspflichten,
  • unzulässige Garantiewerbung,
  • fehlende Kennzeichnungen,
  • irreführende Rabattaktionen,
  • unzulässige vergleichende Werbung nach § 6 UWG,
  • fehlerhafte Angaben zu Produkten, Lieferzeiten oder Widerrufsrechten.

Wird auf eine Abmahnung falsch oder gar nicht reagiert, kann schnell ein gerichtliches Verfahren folgen.

2. Die drei wichtigsten Sofortregeln

Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten insbesondere diese drei Punkte beachten werden:

(1) Frist sofort notieren.
Die gesetzten Fristen sind oft sehr kurz. Wird die Frist versäumt, droht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

(2) Nichts ungeprüft unterschreiben.
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig weit gefasst und kann Sie dauerhaft binden. Bei einem späteren Verstoß kann eine Vertragsstrafe fällig werden. Für Vertragsstrafen enthält § 13a UWG besondere Regelungen.

(3) Nicht vorschnell zahlen.
Ob Abmahnkosten tatsächlich geschuldet sind, hängt vom Einzelfall ab. Die Kostenerstattung richtet sich insbesondere nach § 13 Abs. 3 UWG. Bei bestimmten Abmahnungen durch Mitbewerber kann der Kostenersatz nach § 13 Abs. 4 UWG ausgeschlossen sein.

Kurz gesagt: Nicht ignorieren, nicht übereilt reagieren, sondern rechtlich prüfen lassen.

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3. Wer darf überhaupt abmahnen?

Nicht jeder darf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen. Wer Ansprüche wegen unlauterer geschäftlicher Handlungen geltend machen darf, ergibt sich aus § 8 Abs. 3 UWG.

Anspruchsberechtigt sind insbesondere:

Bei Abmahnungen durch angebliche Mitbewerber ist deshalb zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Ein Wettbewerbsverhältnis liegt nicht schon deshalb vor, weil beide Unternehmen geschäftlich tätig sind. Entscheidend ist, ob beide Unternehmen gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Marktes anbieten oder nachfragen.

Auch Verbände müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Rechtsfähige Wirtschaftsverbände müssen insbesondere in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sein.

Die Anspruchsberechtigung ist kein bloßer Formalismus. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG muss die Abmahnung die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung klar und verständlich angeben. Fehlt es daran, kann dies für die Verteidigung entscheidend sein.

4. Welche Angaben muss eine Abmahnung enthalten?

Das Gesetz stellt an wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bestimmte Mindestanforderungen. Diese ergeben sich aus § 13 Abs. 2 UWG.

Eine Abmahnung muss klar und verständlich angeben:

  • Name oder Firma des Abmahnenden, gegebenenfalls Name oder Firma des Vertreters,
  • die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG,
  • ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich der geltend gemachte Aufwendungsersatz berechnet,
  • die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
  • und ggfs. ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Diese Angaben sollen dem Abgemahnten ermöglichen, die Abmahnung sachgerecht zu prüfen. Er soll erkennen können, wer ihn aus welchem Grund wegen welchen konkreten Verhaltens in Anspruch nimmt und welches Kostenrisiko behauptet wird.

Genügt eine Abmahnung den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG nicht, kann dies erhebliche Folgen haben. Insbesondere kann der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten entfallen. Außerdem kann unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 UWG ein Gegenanspruch des Abgemahnten auf Ersatz eigener Rechtsverteidigungskosten bestehen.

5. Muss ich die Abmahnkosten zahlen?

Bei einer berechtigten und ordnungsgemäßen Abmahnung kann der Abmahner nach § 13 Abs. 3 UWG grundsätzlich Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. In der Praxis geht es dabei meist um Rechtsanwaltskosten, die nach einem Gegenstandswert berechnet werden. Im Wettbewerbsrecht können dadurch schnell erhebliche Beträge entstehen.

Allerdings ist nicht jede Kostenforderung berechtigt.

Gerade bei Abmahnungen durch Mitbewerber sieht das Gesetz wichtige Einschränkungen vor. Nach § 13 Abs. 4 UWG ist der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in bestimmten Fällen ausgeschlossen.

Das betrifft insbesondere:

  • Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten, die im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten begangen werden,
  • bestimmte Datenschutzverstöße nach der DSGVO oder dem BDSG durch Unternehmen oder gewerbliche Vereine, die in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

Für Onlinehändler, Dienstleister und kleinere Unternehmen ist dieser Punkt besonders wichtig. Beanstandet ein Mitbewerber etwa bestimmte Pflichtinformationen im Online-Shop, eine Informationspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr oder bestimmte Datenschutzverstöße, muss genau geprüft werden, ob überhaupt Abmahnkosten verlangt werden dürfen.

Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten sollte überprüft werden. Gegenstandswert, Gebührensatz und Berechnung sind nicht automatisch richtig.

6. Was passiert mit Abgabe der Unterlassungserklärung?

Der wichtigste Teil der Abmahnung ist häufig nicht die Zahlungsforderung, sondern die beigefügte Unterlassungserklärung.

Nach § 13 Abs. 1 UWG geht es bei der Abmahnung regelmäßig darum, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Wer eine solche Unterlassungserklärung unterschreibt, verpflichtet sich regelmäßig dauerhaft, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Wird später gegen diese Verpflichtung verstoßen, kann eine Vertragsstrafe fällig werden.

Vorformulierte Unterlassungserklärungen können oft sehr weit gefasst sein. Sie können über den konkreten Vorwurf hinausgehen, unklare Pflichten enthalten oder Vertragsstrafenregelungen vorsehen, die wirtschaftlich erhebliche Risiken begründen.

Deshalb sollte die beigefügte Unterlassungserklärung in der Regel nicht ungeprüft unterschrieben werden.

Wenn der Vorwurf berechtigt ist, kann eine modifizierte Unterlassungserklärung der richtige Weg sein. Diese muss den rechtlich erforderlichen Unterlassungsanspruch erfüllen, sollte aber nicht weiter gehen als notwendig.

Wichtig ist: Eine zu schwache oder unzureichende Unterlassungserklärung kann das Risiko eines gerichtlichen Verfahrens nicht sicher beseitigen. Die Formulierung sollte deshalb sorgfältig erfolgen.

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7. Welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es?

Die richtige Reaktion hängt davon ab, ob der behauptete Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegt und ob die Abmahnung formell und materiell berechtigt ist.

In Betracht kommen insbesondere folgende Optionen:

  • Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
    Wenn der Verstoß besteht, kann eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll sein, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Grundlage ist regelmäßig der Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG.

  • Zurückweisung der Abmahnung
    Ist die Abmahnung unberechtigt, kann sie zurückgewiesen werden. Das kommt etwa in Betracht, wenn kein Wettbewerbsverhältnis besteht, der behauptete Verstoß nicht vorliegt, der Abmahner nicht anspruchsberechtigt ist oder die Abmahnung die Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG nicht erfüllt.

  • Verhandlung über Kosten oder Vertragsstrafe
    Auch wenn der Unterlassungsanspruch berechtigt ist, können Kosten, Gegenstandswert oder Vertragsstrafenregelung überhöht oder unzulässig sein. Zu prüfen sind insbesondere § 13 Abs. 3 und Abs. 4 UWG sowie § 13a UWG.

  • Gegenanspruch prüfen
    Unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 UWG kann der Abgemahnte Ersatz seiner eigenen Rechtsverteidigungskosten verlangen.

  • Rechtsmissbrauch geltend machen
    Liegt eine missbräuchliche Geltendmachung vor, kann § 8c UWG eingreifen.

  • Schutzschrift hinterlegen
    Wenn mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung zu rechnen ist, kann in geeigneten Fällen vorsorglich eine Schutzschrift nach § 945a ZPO hinterlegt werden. Dadurch kann dem Gericht bereits vor einer Entscheidung die eigene Sicht des Abgemahnten dargestellt werden.

Welche Strategie richtig ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist die Prüfung des konkreten Vorwurfs, der Anspruchsberechtigung, der Frist, der Kostenforderung und der Unterlassungserklärung.

8. Gegenansprüche des Abgemahnten nach § 13 Abs. 5 UWG

Eine unberechtigte oder formell fehlerhafte Abmahnung kann nicht nur abgewehrt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Abgemahnte nach § 13 Abs. 5 UWG auch Ersatz seiner eigenen Rechtsverteidigungskosten verlangen.

Ein solcher Gegenanspruch kommt insbesondere in Betracht, wenn:

Der Anspruch ist allerdings der Höhe nach begrenzt. Außerdem bestehen Ausnahmen, insbesondere wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war.

Deshalb sollte ein Gegenanspruch sorgfältig geprüft und nicht vorschnell behauptet werden.

9. Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen nach § 8c UWG

Manche Abmahnungen dienen nicht in erster Linie der fairen Durchsetzung von Wettbewerbsregeln, sondern vor allem der Erzielung von Kosten oder Vertragsstrafen. In solchen Fällen kann § 8c UWG eingreifen.

Nach § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 8 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.

Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch können nach § 8c Abs. 2 UWG zum Beispiel sein:

  • die Geltendmachung dient vorwiegend dazu, Aufwendungsersatz oder Vertragsstrafen entstehen zu lassen,
  • ein Mitbewerber spricht eine erhebliche Zahl von Abmahnungen aus, die in keinem angemessenen Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit steht,
  • der Gegenstandswert wird unangemessen hoch angesetzt,
  • offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen werden verlangt,
  • die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung geht erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus.

Die Hürden für den Nachweis von Rechtsmissbrauch sind allerdings hoch. Der bloße Eindruck, die Abmahnung sei unfair oder überzogen, genügt nicht. Es braucht konkrete Anhaltspunkte, die im Einzelfall herausgearbeitet werden müssen.

10. Was kann passieren, wenn man nicht reagiert?

Wer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ignoriert, riskiert gerichtliche Schritte. Häufig folgt dann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das bedeutet praktisch: Der Abmahner kann unter Umständen sehr schnell ein gerichtliches Verbot erwirken, vgl. § 12 UWG.

Eine einstweilige Verfügung kann dem Betroffenen bestimmte geschäftliche Handlungen gerichtlich untersagen. Wird gegen eine gerichtliche Unterlassungsverfügung verstoßen, drohen weitere erhebliche Konsequenzen, insbesondere Ordnungsmittel.

Deshalb sollte eine Abmahnung nie einfach abgelegt oder ausgesessen werden. Auch wenn die Abmahnung unberechtigt erscheint, sollte fristgerecht und strategisch reagiert werden.

Fazit: Schnell, ruhig und strategisch reagieren

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist ernst zu nehmen. Sie ist aber kein Grund für vorschnelle Entscheidungen.

Entscheidend ist eine schnelle und sorgfältige Prüfung.

Wer richtig reagiert, kann häufig überhöhte Forderungen vermeiden, die Unterlassungspflichten begrenzen und das Risiko einer einstweiligen Verfügung reduzieren.

Sie haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten? Wir prüfen kurzfristig, ob die Abmahnung berechtigt ist, welche Kostenrisiken bestehen und wie Sie am besten reagieren.

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Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten. Nicht jede Abmahnung ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach dem UWG.

In der Praxis kommen zum Beispiel auch markenrechtliche, urheberrechtliche, designrechtliche oder datenschutzrechtliche Abmahnungen vor.

Für diese gelten teilweise andere Regeln. Insbesondere die besonderen Kostenausschlüsse des § 13 Abs. 4 UWG und die vertragsstrafenbezogenen Schutzvorschriften des § 13a UWG gelten nicht automatisch bei markenrechtlichen oder urheberrechtlichen Abmahnungen.

Lesen Sie hierfür auch unseren Artikel rund um Abmahnungen im Markenrecht

Häufige Fragen zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

Ich habe eine Abmahnung bekommen – was soll ich jetzt tun?

Frist sofort notieren, nichts ungeprüft unterschreiben oder zahlen. Dann prüfen lassen, ob der Vorwurf berechtigt und die Abmahnung formell ordnungsgemäß ist § 13 Abs. 2 UWG.

Was kostet eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

Bei berechtigter Abmahnung Aufwendungsersatz nach § 13 Abs. 3 UWG, meist Anwaltskosten nach Gegenstandswert. Bei Mitbewerber-Abmahnungen zu bestimmten Online- und DSGVO-Verstößen ist der Kostenersatz nach § 13 Abs. 4 UWG aber ausgeschlossen.

Was passiert, wenn ich die Abmahnung ignoriere?

Es droht ein Antrag auf einstweilige Verfügung § 12 UWG – also ein schnelles gerichtliches Verbot, bei Verstoß mit Ordnungsmitteln.

Muss ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nicht in der vorgelegten Form; sie ist meist zu weit gefasst und bindet dauerhaft strafbewehrt. Ist der Vorwurf berechtigt, ist eine modifizierte Erklärung der richtige Weg.

Wie erkenne ich, ob die Abmahnung berechtigt ist?

Maßgeblich sind tatsächlicher Verstoß, Wettbewerbsverhältnis, Anspruchsberechtigung § 8 Abs. 3 UWG und Pflichtangaben § 13 Abs. 2 UWG. Fehlt es daran, kommen Zurückweisung, Gegenanspruch § 13 Abs. 5 UWG oder Rechtsmissbrauch § 8c UWG in Betracht.

Wie viel Zeit habe ich, um zu reagieren?

Maßgeblich ist die konkret gesetzte – oft sehr kurze – Frist, nicht eine gesetzliche Regelfrist. Wird sie versäumt, droht unmittelbar ein Verfügungsantrag.

Brauche ich einen Anwalt?

Keine Pflicht im außergerichtlichen Stadium, wegen der dauerhaften Folgen von Kosten und Unterlassungserklärung aber regelmäßig ratsam.