Testergebnisse haben für Verbraucher eine enorme Bedeutung. Sie dienen als neutrale Orientierung in einem unübersichtlichen Markt und helfen, Produkte und Dienstleistungen objektiv miteinander zu vergleichen. Seriöse Tests genießen ein hohes Vertrauen, weil sie unabhängig und sachlich über Qualität und Wertigkeit informieren.

Problematisch wird es, wenn Werbung bewusst als objektives Testergebnis getarnt wird. Diese Form der Schleichwerbung täuscht Verbraucher, verzerrt den Wettbewerb und kann die Marktstellung von Mitbewerbern erheblich beeinträchtigen.

Wann liegt ein Wettbewerbsverstoß durch Irreführung vor?

Was ist Schleichwerbung?

Ein gefälschtes Testergebnis ist in aller Regel Schleichwerbung. Dabei werden Werbebotschaften gezielt und versteckt in Medien platziert, ohne dass der Werbezweck erkennbar ist. Für den Verbraucher wirkt es, als handele es sich um ein unabhängiges Testergebnis – tatsächlich liegt jedoch darin eine irreführende Werbung.

Juristisch ist Schleichwerbung ein Wettbewerbsverstoß nach § 5a UWG. Durch fehlende Kennzeichnung wird der Verbraucher getäuscht. Der Werbende unterlässt es dabei, über den eigentlichen Zweck der Empfehlung aufzuklären – und profitiert dadurch doppelt: zum einen finanziell, zum anderen durch das verbesserte Image, das die angeblich neutrale Empfehlung vermittelt.

Redaktionelle Inhalte vs. Schleichwerbung

Nicht jeder Artikel mit Empfehlungen ist automatisch getarnte Werbung. Redaktionelle Inhalte dürfen rechtmäßig Empfehlungen enthalten, solange eine klare Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung erfolgt. Erst wenn redaktionelle Inhalte und Werbung derart vermischt werden, dass der Leser sie nicht mehr unterscheiden kann, liegt Schleichwerbung und damit ein Wettbewerbsverstoß vor.

Besonderheit von Testergebnissen

Die Besonderheit bei Testergebnissen liegt insbesondere in der Täuschung durch vermeintliche Neutralität. Glaubhafte Testergebnisse bieten unabhängige Verbraucherinformation – objektiv, neutral und sachlich.

Im Internet finden sich allerdings zahlreiche „Testseiten", bei denen der Veröffentlichende durch Affiliate-Links an jedem Kauf der „getesteten" Produkte verdient. Dies schließt die Objektivität eines Tests aus. Wird der Verbraucher darüber nicht ausreichend aufgeklärt, kann verbotene Schleichwerbung vorliegen.

Versteckte Werbung durch fingierte Testergebnisse stellt also nicht nur eine Irreführung des Verbrauchers dar, sondern auch eine Schädigung der Mitbewerber und des fairen Wettbewerbs. Tests geben Anreiz für Qualität und Innovation im Wettbewerb – getarnte Werbung untergräbt genau diesen Mechanismus.

Verbotene Herabsetzung von Mitbewerbern

Täuschende Testergebnisse können auch eine unzulässige Herabsetzung von Mitbewerbern darstellen – ausdrücklich verboten nach § 6 Abs. 2 UWG.

Zulässige vergleichende Werbung

Grundsätzlich ist vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG zulässig. Als vergleichende Werbung gilt jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar auf einen Mitbewerber oder auf die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt und diese identifizierbar macht – etwa wenn in täuschenden Testergebnissen auch Produkte von Mitbewerbern „bewertet" werden. Vergleichende Werbung ist grundsätzlich ein legitimes Mittel des Wettbewerbs, da sie den Verbraucher informieren und Unterschiede wie Preis, Qualität oder Eigenschaften transparent machen kann.

Unzulässige vergleichende Werbung

Der werbliche Vergleich wird jedoch unzulässig, wenn die Werbung unsachlich ist, irreführt und/oder den Mitbewerber oder dessen Produkte abwertet – normiert in § 6 Abs. 2 UWG.

Gefälschte Testergebnisse können unter den Verbotstatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG als Sonderfall der irreführenden Werbung nach § 4 Nr. 2 UWG fallen, soweit innerhalb der „Testergebnisse" Produkte von Mitbewerbern in abwertender und unsachlicher Weise herabgesetzt werden. Maßgeblich ist dabei die Perspektive eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers sowie der Gesamtzusammenhang.

Unzulässig sind insbesondere:

  • Aussagen, die keine nützlichen Informationen für den Verbraucher enthalten
  • Aussagen, die den Verbraucher lediglich unsachlich beeinflussen
  • Aussagen mit unwahren Tatsachenbehauptungen
  • Beleidigungen oder unsachliche Vorwürfe

Rechtliche Ansprüche bei unlauterer Werbung

Mögliche Ansprüche im Fall gefälschter Testergebnisse:

  • Unterlassungsanspruch (§ 8 UWG): Das betroffene Unternehmen kann die Beseitigung der irreführenden Werbung sowie die Unterlassung zukünftiger Veröffentlichungen verlangen.
  • Schadensersatzanspruch (§ 9 UWG): Damit können bereits eingetretene Vermögensschäden kompensiert werden. Anspruchsberechtigt ist nur der geschädigte Mitbewerber.

Auch Verbrauchervereine können als „qualifizierte Einrichtungen" Unterlassungsansprüche geltend machen, um Verbraucherinteressen zu schützen (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG). Außerdem können sie Unternehmer abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern.

Abmahnung und gerichtliche Durchsetzung

  • Abmahnung: Erster Schritt ist meist die außergerichtliche Abmahnung. Der Schädigende wird aufgefordert, die unlautere Handlung zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (§ 12 UWG).
  • Gerichtliches Verfahren: Ist die Abmahnung erfolglos, folgt das gerichtliche Verfahren – mit Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzanspruch. Anders als bei der Abmahnung spricht dabei das Gericht die Unterlassung aus.
  • Einstweiliger Rechtsschutz: Ein gerichtliches Eilverfahren kann eine drohende Rechtsverletzung schnell und vorläufig verhindern. Eilbedürftigkeitsfristen (i.d.R. 4 Wochen) sind dabei strikt einzuhalten.

Wie vorgehen bei Entdeckung eines gefälschten Testartikels?

  • Beweise sichern: Screenshots mit URL und Datum anfertigen, um die wettbewerbswidrige Handlung nachvollziehbar zu belegen.
  • Abmahnung: Zur schnellen Unterbindung sollte eine rechtssichere Abmahnung ausgesprochen werden.
  • Einstweiliger Rechtsschutz: Bei Dringlichkeit kann parallel zum Hauptsacheverfahren ein gerichtliches Verbot beantragt werden – aufgrund kurzer Fristen ist dabei zügiges Handeln erforderlich.

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Fazit

Getarnte Werbung schädigt sowohl Mitbewerber als auch Verbraucher. Ein schnelles und rechtlich korrektes Vorgehen sichert den fairen Wettbewerb, unterbindet die Beeinflussung von Verbrauchern und schützt vor nachhaltigen Image- und Umsatzschäden. Der rechtliche Rahmen bietet betroffenen Unternehmen wirksame Instrumente dagegen.

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