Wer seine Marke schützen will, muss mehr tun, als sie nur anzumelden. Denn nach der Anmeldung beginnt der Prozess, den viele Markeninhaber nicht im Blick haben: neue Markenanmeldungen überwachen (sog. Markenmonitoring), bei Kollisionen fristgerecht Widerspruch einlegen und seine Markenrechte aktiv durchsetzen.
Denn das EUIPO prüft bei neuen Unionsmarkenanmeldungen nicht von Amts wegen, ob ältere Markenrechte entgegenstehen. Markeninhaber müssen daher selbst beobachten, ob neue Marken veröffentlicht werden, die ihrer Marke zu nahe kommen, und bei Bedarf rechtzeitig aktiv werden.
Der Widerspruch ist das zentrale Instrument, mit dem sich bestehende Markenrechte gegenüber neuen Anmeldungen durchsetzen lassen. Bei europaweiten Markenanmeldungen wird dieses Verfahren vor dem EUIPO geführt – dem Amt für geistiges Eigentum der Europäischen Union.
-> Eine allgemeine Übersicht, wie und wo eine Marke angemeldet werden kann, findet sich in unserem Ratgeber „Marke anmelden: Voraussetzungen, Ablauf und Kosten im Überblick“.
Warum Markenüberwachung der eigentliche erste Schritt ist
Da das EUIPO nicht von Amts wegen prüft, ob ältere identische oder ähnliche Marken einer Unionsmarkenanmeldung entgegenstehen, müssen Markeninhaber mögliche Kollisionen selbst erkennen. Der Schutz älterer Markenrechte erschöpft sich daher nicht in der Eintragung der eigenen Marke, sondern setzt auch die laufende Beobachtung neuer Veröffentlichungen voraus.
Gerade deshalb ist eine strukturierte Markenüberwachung der eigentliche erste Schritt wirksamen Markenschutzes. Nur wenn neue Anmeldungen frühzeitig identifiziert werden, kann geprüft werden, ob tatsächlich Identität oder Verwechslungsgefahr besteht, welche Waren oder Dienstleistungen betroffen sind und ob ein Widerspruch rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Markenüberwachung ist damit kein bloßer Service neben dem eigentlichen Verfahren, sondern dessen funktionale Voraussetzung.
Das ist vor allem wegen der dreimonatigen Widerspruchsfrist entscheidend. Diese Frist ist strikt und grundsätzlich nicht verlängerbar. Wird eine kollidierende Anmeldung zu spät erkannt, lässt sich der Konflikt häufig nur noch in einem späteren Löschungs- oder Nichtigkeitsverfahren verfolgen, was regelmäßig deutlich aufwendiger ist.
Für Markeninhaber bedeutet das: Nicht erst der Widerspruch selbst, sondern bereits das rechtzeitige Erkennen kollidierender Anmeldungen entscheidet darüber, ob ältere Rechte effektiv durch-gesetzt werden können.
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Wie kommt es eigentlich zum Widerspruch beim EUIPO?
Zu einem Widerspruch vor dem EUIPO kommt es typischerweise in zwei Konstellationen:
Entweder meldet man selbst eine Unionsmarke an und ein Inhaber älterer Rechte geht dagegen vor, indem er Widerspruch gegen die Anmeldung der Marke einlegt.
Oder man stellt als Markeninhaber fest, dass ein Dritter eine Marke angemeldet hat, die der eigenen, älteren Marke zu nahe kommt. Dann kann selbst Widerspruch eingelegen.
Warum greift das Amt nicht selbst ein?
Das EUIPO prüft, bei Neuanmeldungen nur ob eine Marke schutzfähig ist – nicht, ob sie frei ist – also nur sogenannte absolute Eintragungshindernisse. Insbesondere prüft es Fragen wie: Ist die Marke überhaupt unterscheidungskräftig? Ist sie beschreibend? Es prüft aber nicht automatisch, ob es bereits ähnliche ältere Marken gibt.
Das klingt überraschend, hat aber einen Grund: Es gibt beim EUIPO Millionen eingetragener Marken und dementsprechend eine Vielzahl von Anmeldungen. Eine vollständige automatische Kollisionsprüfung zum Zeitpunkt der Anmeldung wäre rechtlich und praktisch kaum umsetzbar – zumal Ähnlichkeit immer eine Frage des Kontexts und der Interpretation ist.
Gerade deshalb ist ein aktives Markenmonitoring so wichtig. Wer neue Anmeldungen nicht beobachtet, merkt mögliche Kollisionen oft erst dann, wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist.
Wann ist Widerspruch möglich - und wann sinnvoll?
Ein Widerspruch setzt zunächst voraus, dass sich der Widersprechende auf ein älteres Recht stützen kann.
Maßgeblich ist, dass die Marke des Widersprechenden vor der angegriffenen Unionsmarkenanmeldung eingetragen oder angemeldet worden ist. Er also Inhaber der älteren Marke ist.
Als Grundlage kommen nicht nur ältere Unionsmarken in Betracht, sondern unter anderem auch nationale Marken sowie auch internationale Registrierungen mit Schutz in relevanten Gebiete, Art. 8 Abs. 2 UMV.
Die Widerspruchsgründe ergeben sich aus Art. 8 Abs. 1 UMV.
Identität
Ein Widerspruch kann auf Doppelidentität gestützt werden, wenn Zeichen und Waren oder Dienstleistungen identisch sind, Art. 8 Abs. 1 a UMV).
Verwechslungsgefahr
Besonders häufig ist der Widerspruch wegen Verwechslungsgefahr. Dabei kommt es da-rauf an, ob sich die Zeichen ähnlich oder identisch sind und ob auch die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aus Sicht des angesprochenen Verkehrs, Art. 8 Abs. 1 b UMV).
Marken mit Ruf, sonstige ältere Kennzeichenrechte und geografische Angaben
Je nach Fall kann sich ein Widerspruch auch auf sonstige ältere Kennzeichenrechte nach Art. 8 Abs. 4 UMV, auf Marken mit Ruf nach Art. 8 Abs. 5 UMV sowie auf geschützte Ursprungsbezeichnungen bzw. geografische Angaben nach Art. 8 Abs. 6 UMV stützen.
Die Widerspruchsfrist – 3 Monate, keine Ausnahmen
Wichtigste zu beachten ist: Widersprechen kann man nicht endlos.
Die Widerspruchsfrist beträgt exakt 3 Monate und läuft ab der Veröffentlichung der angegriffenen Unionsmarkenanmeldung im EU-Markenblatt (EU Trade Marks Bulletin). Der Tag der Veröffentlichung zählt nicht mit; die Frist beginnt am Folgetag und endet drei Monate später um Mitternacht. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einen EUIPO-Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Diese Frist ist absolut – sie kann weder verlängert noch nach Ablauf wiederhergestellt werden.
Weil diese Frist kurz und strikt ist, sollten Markeninhaber neue Veröffentlichungen fortlaufend überwachen. Wer die Frist versäumt, muss seine Rechte gegebenenfalls in einem späteren Löschungs- oder Nichtigkeitsverfahren verfolgen, was regelmäßig aufwendiger und teurer ist.
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Nichtigkeitsverfahren als Plan B
Wird die Widerspruchsfrist versäumt, ist nicht zwingend alles verloren. Nach Eintragung der jüngeren Unionsmarke kann grundsätzlich noch ein Antrag auf Nichti-gerklärung gestellt werden.
Dieser wird beim EUIPO als eigenständiges Löschungsverfahren (sog. „cancellation procee-dings“) geführt. Anders als im Widerspruchsverfahren gibt es keine Cooling-off-Phase; stattdes-sen folgt auf den Antrag ein streitiges, schriftliches Verfahren mit Stellungnahmen und Beweis-mitteln beider Seiten. Wird dem Antrag stattgegeben, wird die Unionsmarke mit Wirkung ex tunc – heißt von Anfang an- für nichtig erklärt.
Die amtliche Gebühr beträgt derzeit 630 Euro.
Dieser Weg kann im Gegensatz zum Widerspruch deutlich aufwendiger und kostenträchtiger als ein fristgerechter Widerspruch sein.
Umso wichtiger ist eine laufende Markenüberwachung: Sie sorgt dafür, dass Kollisionen nicht erst erkannt werden, wenn nur noch der aufwendigere „Plan B“ bleibt
Was muss man zahlen fürs „widersprechen“? – Gebühren im Überblick
Die amtliche Widerspruchsgebühr beim EUIPO beträgt derzeit 320 Euro. Erst wenn die Gebühr fristgerecht bezahlt ist, gilt der Widerspruch als wirksam eingereicht.
320 € sind nur der Eintrittspreis ins Verfahren, nicht die realen Gesamtkosten. Dazu können eigene Anwaltskosten, Kosten für die Zusammenstellung von Benutzungsunterlagen, Übersetzungen und interner Aufwand kommen. Diese zusätzlichen Kosten sind nicht als feste EUIPO-Gebühr geregelt; sie hängen vom Umfang des Falls ab.
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Wie läuft das Widerspruchsverfahren ab?
Schritt 1: Vorbereitung und rechtliche Prüfung
Bevor Widerspruch eingelegt wird, sollte gründlich geprüft werden,
• Ob eine Widerspruchsgrundlage besteht: Geprüft werden muss, ob eine ältere Marke eingetragen und in Kraft ist. Marken, die gelöscht, verfallen oder nicht verlängert wurden, können nicht als Grundlage dienen.
• Und ob tatsächlich Kollisionspotenzial besteht? Zeichen und die jeweiligen Waren-/Dienstleistungsverzeichnisse (nach Nizza-Klassifikation) sorgfältig müssen geprüft werden. Eine Verwechslungsgefahr ist keine Selbstverständlichkeit – sie muss nachvollziehbar begründet werden. Nicht jede Ähnlichkeit reicht aus. Entscheidend ist, ob sich ein tragfähiger Widerspruchsgrund nach Art. 8 UMV schlüssig darlegen lässt.
Zudem kann von Bedeutung sein, ob die Marke benutzungspflichtig ist. Ist die Marke zum Zeitpunkt des Widerspruchs bereits mehr als 5 Jahre im Register eingetragen, kann die Gegenseite (insbesondere im Schritt 5) den Nachweis der ernsthaften Benutzung verlangen. Be-reiten Sie entsprechende Belege vor (Rechnungen, Werbematerialien, Umsatzzahlen, Fotos etc.).
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Schritt 2: Widerspruch online beim EUIPO einreichen
Der Widerspruch wird beim EUIPOelektronisch über das offizielle Portal eingereicht. Dabei müssen insbesondere die angegriffene Anmeldung, das ältere Recht, die geltend gemachten Widerspruchsgründe und die betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden. Das EUIPO stellt hierfür ein eigenes Oppositionsformular zur Verfügung.
Pflichtangaben:
• Daten der angegriffenen Markenanmeldung (Anmeldenummer, Inhaber) Nutzen Sie eSearch plus (im EUIPO-Portal), um die angegriffene Markenanmeldung zu finden. Notie-ren Sie die Anmeldenummer (EUTM-Nummer) und das Veröffentlichungsdatum
• Daten der älteren Marke (Registernummer, Schutzland, Inhaber)
• Widerspruchsgründe (z. B. Art. 8 Abs. 1 lit. b EUTMVO)
• Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet
• Kontaktdaten / Vertreterangaben
Hinweis: Sie können den Widerspruch zunächst ohne vollständige Begründung einlegen, um die Frist zu wahren. Die ausführliche Begründung kann in einer späteren Phase (nach Aufforderung durch das EUIPO) nachgereicht werden.
Schritt 3: Gebühr bezahlen
Nach Ausfüllen des Formulars werden Sie zur Zahlung weitergeleitet. Die Gebühr muss innerhalb der maßgeblichen Frist eingehen. Fehlt die Zahlung, gilt der Widerspruch als nicht eingelegt.
Schritt 4: Cooling-off-Phase – die Phase für taktische und wirtschaftliche Lösungen
Nach ordnungsgemäßer Einreichung des Widerspruchs benachrichtigt das EUIPO den Anmelder der angegriffenen Marke. Anschließend beginnt eine Cooling-off-Phase, in der beide Parteien zur gütlichen Einigung aufgefordert werden Sie dient nicht bloß der Verfahrensorganisation, sondern ist oft der entscheidende strategische Abschnitt des gesamten Widerspruchsverfahrens. In dieser Phase erhalten beide Seiten die Möglichkeit, den Konflikt ohne streitige Entscheidung zu lösen. Die anfängliche Dauer beträgt zwei Monate; auf gemeinsamen Antrag kann sie auf insgesamt bis zu 24 Monate verlängert werden.
Die Parteien können über eine Koexistenzvereinbarung, die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, eine Teilrücknahme oder vollständige Rücknahme der Anmeldung oder sonstige kommerzielle Lösungen verhandeln. Oft lässt sich der Konflikt auf diesem Weg schneller, kostenschonender und planbarer lösen als in einer streitigen Entscheidung vor dem EUIPO.
Die Cooling-off-Phase ist deshalb in vielen Fällen nicht nur eine Vorstufe des kontradiktorischen Verfahrens, sondern die praktisch wichtigste Gelegenheit, Markenrechte effektiv und wirtschaftlich sinnvoll durchzusetzen. Kommt keine Einigung zustande, geht das Verfahren anschließend in die streitige Phase über. Viele Widersprüche werden bereits hier beigelegt.
Schritt 5: Keine Einigung? – kontradiktorisches Verfahren
Kommt keine Einigung zustande, beginnt die streitige Phase:
Der Widersprechende muss seinen Widerspruch substantiiert begründen und gegebenenfalls die Existenz, Gültigkeit und den Schutzumfang der älteren Rechte nachweisen. Eine pauschale Behauptung von Verwechslungsgefahr reicht nicht aus. Das EUIPO erwartet eine strukturierte Analyse: Zeichenvergleich, Waren-/Dienstleistungsvergleich, Beurteilung des Gesamteindrucks. Wird ein zulässiger Benutzungsnachweis verlangt, muss zudem die ernsthafte Benutzung belegt werden.
Anschließend erhält der Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme. Das EUIPO entscheidet danach schriftlich
Kann gegen die Entscheidung vorgegangen werden?
Ja. Gegen Entscheidungen des EUIPO kann Beschwerde bei der EUIPO-Beschwerdekammer (Board of Appeal) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung einzulegen; die Gebühr muss innerhalb dieser Frist entrichtet werden.
Die Beschwerdebegründung ist gesondert innerhalb von vier Monaten einzureichen. Für markenrechtliche Beschwerden beim EUIPO fällt derzeit eine Beschwerdegebühr von 720 Euro an.
Gegen Entscheidungen der Beschwerdekammer ist eine Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG) und letztinstanzlich beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) möglich.
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Was tun, wenn gegen Ihre Marke Widerspruch eingelegt wurde?
Wer selbst Adressat eines Widerspruchs ist, sollte die Sache nicht vorschnell als verloren ansehen. Je nach Lage des Falls kommen verschiedene Verteidigungsstrategien in Betracht. Dazu gehören insbesondere die Prüfung der geltend gemachten älteren Rechte, die Bestreitung der Zeichen- oder Warenähnlichkeit, der Antrag auf Benutzungsnachweis sowie Verhandlungen über eine Beschränkung des Verzeichnisses oder eine einvernehmliche Lösung in der Cooling-off-Phase. Gerade bei älteren Marken, die seit mehr als fünf Jahren eingetragen sind, kann der Benutzungsnachweis prozessentscheidend sein.
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Was bei EUIPO-Widerspruch entscheidend ist
Das Widerspruchsverfahren beim EUIPO ist eines der wichtigsten Instrumente, um ältere Markenrechte effektiv durchzusetzen. Entscheidend sind vor allem drei Punkte: Sie müssen kollidierende Anmeldungen rechtzeitig erkennen, die dreimonatige Frist ab Veröffentlichung einhalten und den Widerspruch inhaltlich sauber aufbauen. Wer gut vorbereitet in das Verfahren geht, erhöht die Chancen auf eine erfolgreiche Abwehr oder Durchsetzung der eigenen Rechte erheblich.