„Klimaneutral" war jahrelang das Aushängeschild grüner Produktwerbung. Ab dem 27.09.2026 wird daraus ein Abmahnrisiko mit Ansage: Produktbezogene Klimaaussagen, die auf der Kompensation von Emissionen beruhen, sind dann ohne Einzelfallprüfung verboten.

Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825 („Empowering Consumers") ins UWG. Die Novelle wurde am 19.02.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt ab dem 27.09.2026. Dieser Beitrag beleuchtet zwei besonders praxisrelevante Bausteine: das neue Per-se-Verbot von Kompensationsaussagen und die verschärften Anforderungen an Zukunftsversprechen.

Zusammenfassung für Eilige

  • Per-se-Verbot: Produktwerbung mit „klimaneutral", „CO₂-neutral", „klimapositiv", „mit Klimaausgleich" oder „zertifiziert CO₂-neutral" ist ab dem 27.09.2026 stets unzulässig, wenn sie auf Kompensation gestützt ist (Nr. 4c der „Schwarzen Liste", Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG).
  • Reichweite: Eine Umweltaussage zum gesamten Produkt ist verboten, wenn sie nur einen Teilaspekt betrifft (Nr. 4b) – etwa „mit Recyclingmaterial hergestellt", wenn nur die Verpackung gemeint ist.
  • Zukunft: Werbung mit künftigen Umweltzielen ist nur noch mit detailliertem, extern geprüftem und öffentlich einsehbarem Umsetzungsplan zulässig (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG).
  • Keine Aufbrauchfristen: Auch bereits produzierte Ware und bestehende Werbematerialien sind betroffen.
  • Rechtsfolge: Da kein Nachweis einer Irreführung im Einzelfall mehr nötig ist, werden Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände deutlich einfacher.

Der Ausgangspunkt: Die BGH-Entscheidung zu „klimaneutral"

Schon vor der Reform war „klimaneutral" rechtlich heikel. Mit Urteil vom 27.06.2024 (Az. I ZR 98/23) hat der BGH klargestellt: Der Begriff ist mehrdeutig, weil er sowohl eine Reduktion von Treibhausgasen im Produktionsprozess als auch eine bloße Kompensation meinen kann. Weil Reduktion und Kompensation nicht gleichwertig sind, muss in der Werbung selbst erläutert werden, welche Bedeutung gemeint ist – ein Verweis auf eine Website oder ein QR-Code genügt nicht. Im Bereich der Umweltwerbung gilt nach dem Strengeprinzip ein besonders hoher Maßstab an Richtigkeit und Klarheit.

Diese Rechtsprechung bleibt relevant – die Novelle geht aber deutlich darüber hinaus.

Das neue Per-se-Verbot: Kompensationsaussagen (Nr. 4c)

Künftig ist nach Nr. 4c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stets unzulässig:

das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Erfasst sind alle gängigen Formulierungen der Produktwerbung: „klimaneutral", „CO₂-neutral", „klimaschonend", „klimapositiv", „mit Klimaausgleich", „mit reduziertem CO₂-Fußabdruck", „zertifiziert CO₂-neutral". Entscheidend ist: Das Verbot greift ohne Prüfung einer Irreführung – es genügt, dass die Aussage auf Kompensation gestützt ist.

Eng begrenzte Ausnahmen bleiben:

  • Die Aussage beruht auf den tatsächlichen Auswirkungen über den gesamten Lebenszyklus des Produkts (Produktion, Gebrauch, Entsorgung) und nicht auf Kompensation außerhalb der Wertschöpfungskette. Solche Behauptungen sind durch Lebenszyklusanalysen zu belegen (vgl. Erwägungsgrund 12 der RL sowie die FAQ der EU-Kommission vom 27.11.2025).
  • Der Unternehmer kann eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen (Nr. 4a). Achtung: Eine solche Höchstleistung nach Unionsrecht existiert für „klimaneutral" derzeit nicht.

Wichtig für die Abgrenzung: Beruht eine CO₂-Reduzierung ausschließlich auf verbesserten Produktionsprozessen, ist Nr. 4c nicht einschlägig – eine Angabe wie „reduzierte CO₂-Belastung" kann dann zulässig sein, wenn sie klar und auf demselben Medium spezifiziert wird. Sobald jedoch Kompensation eingerechnet wird, kippt die Aussage in die Unzulässigkeit.

Zu beachten ist außerdem, dass sich das Verbot ausdrücklich nur auf Produktwerbung bezieht. Unternehmensbezogene Kompensationsaussagen (z. B. zur Bilanz des Gesamtunternehmens) bleiben möglich – unterliegen aber weiterhin den allgemeinen Regeln des UWG und der BGH-Rechtsprechung zu „klimaneutral". Auch hier muss in der Werbung selbst offengelegt werden, ob und in welchem Umfang Neutralität durch Kompensation statt Reduktion erreicht wird.

Die richtige Reichweite: Teilaspekt statt Gesamtprodukt (Nr. 4b)

Eng verwandt ist das Verbot in Nr. 4b: Unzulässig ist eine Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit, wenn sie sich in Wahrheit nur auf einen bestimmten Aspekt bezieht. Das Schulbeispiel: „mit Recyclingmaterial hergestellt" auf der Verpackung, obwohl nur die Verpackung – nicht das Produkt – aus Recyclingmaterial besteht.

Die Gerichte legen hier bereits heute einen strengen Maßstab an. Das KG Berlin (Urteil vom 21.01.2025, Az. 5 U 103/22) wertete die Aussage „Verpackung und Deckel sind biobasiert" als irreführend, weil unklar blieb, ob die Materialien vollständig oder – wie tatsächlich – nur zu 82 % aus nachwachsenden Rohstoffen bestanden. Auch hier galt: Die Aufklärung muss in der Werbung selbst erfolgen, nicht über einen Sternchenhinweis mit Website-Verweis.

Werbung mit Klimazielen: Zukunftsaussagen brauchen einen Plan (§ 5 Abs. 3 Nr. 4)

Wer mit künftigen Umweltleistungen wirbt („klimaneutral bis 2050", „70 % Rezyklatanteil bis 2045"), muss ab dem 27.09.2026 ein belastbares Fundament vorweisen. Nach dem neuen § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG ist eine solche Aussage irreführend, wenn ihr keine klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen zugrunde liegen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind. Dieser Plan muss:

  • messbare und zeitgebundene Ziele sowie Angaben zur Ressourcenzuweisung enthalten,
  • regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden, und
  • samt Prüfergebnissen öffentlich zugänglich und dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden (zulässig ist hierfür laut Gesetzesbegründung ein QR-Code).

Auch diese Linie ist bereits gerichtlich vorgezeichnet. Das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 25.03.2025, Az. 3 HK O 6524/24) untersagte die Werbung „Bis zum Jahr 2050 werden wir klimaneutral sein", weil der Eindruck erweckt wurde, das Ziel werde allein durch eigene Emissionseinsparungen erreicht – tatsächlich waren Kompensationsmaßnahmen geplant. Eine Aufklärung im verlinkten Geschäftsbericht reichte nicht; sie muss in der Werbung selbst erfolgen (ähnlich LG Hamburg, Urteil vom 09.08.2024, Az. 315 O 9/24).

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Es gibt keine Aufbrauchfristen. Wer am Stichtag mit unzulässigen Aussagen am Markt ist, kann abgemahnt werden – unabhängig davon, wann Produkt oder Verpackung hergestellt wurden. Konkret empfiehlt sich:

  • Sämtliches Werbematerial sichten – Website, Social Media, Produktverpackungen, Prospekte, sogar Visitenkarten – auf Aussagen zu Klimakompensation oder Zukunftszielen.
  • Bei Produkten kompensationsbasierte Hinweise wie „klimaneutral" entfernen.
  • Unternehmensbezogene Aussagen spezifizieren und die Rolle der Kompensation offenlegen.
  • Für Zukunftsziele einen prüffähigen Umsetzungsplan aufsetzen und die externe Überprüfung organisieren.

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FAQ

Sind alle „klimaneutral"-Aussagen ab September 2026 verboten?

Verboten sind produktbezogene Aussagen, die auf Kompensation beruhen. Beruht die Klimawirkung nachweislich auf tatsächlichen Verbesserungen über den gesamten Lebenszyklus, kann eine spezifizierte Aussage zulässig bleiben. Unternehmensbezogene Aussagen bleiben unter den allgemeinen UWG-Regeln möglich.

Reicht ein QR-Code oder Sternchenhinweis zur Aufklärung?

Bei kompensationsbasierter Produktwerbung nein – sie ist per se verboten. Bei zulässigen Aussagen muss die Spezifizierung grundsätzlich in der Werbung selbst erfolgen; für Umsetzungspläne bei Zukunftsaussagen lässt der Gesetzgeber einen QR-Code als Zugang zu den Detailinformationen zu.

Wer kann abmahnen?

Mitbewerber sowie klagebefugte Verbände und qualifizierte Einrichtungen, insbesondere die Wettbewerbszentrale und Umweltverbände wie die Deutsche Umwelthilfe.

Gilt das auch für kleine Unternehmen?

Ja. Die Verbote gelten unabhängig von Größe und Branche für jede Werbung gegenüber Verbrauchern.