Die Richtlinie (EU) 2024/825 – kurz EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“) – ist in Deutschland durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt worden, verkündet am 19. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43). Die maßgeblichen Vorschriften gelten ab dem 27. September 2026.

Der Zugriff erfolgt auf zwei Ebenen. Zum einen werden die Irreführungstatbestände erweitert:

  • § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG erfasst künftig ausdrücklich ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte,
  • § 5 Abs. 3 UWG erhält zwei neue Tatbestände, § 5b UWG einen neuen Absatz zu Produktvergleichen.
  • Zum anderen – und das ist der praktisch entscheidende Hebel – wandern zwölf Praktiken in den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Dort gelten sie unter allen Umständen als unlauter. Verkehrsverständnis, Relevanz und Spürbarkeit spielen keine Rolle mehr.

Grundlagen und Anwendungsbereich

1. Was regelt die EmpCo-Richtlinie im Kern?

Drei Regelungskomplexe:

  • Umwelt- und Sozialaussagen in der Werbung,
  • Nachhaltigkeitssiegel,
  • Haltbarkeit, Reparierbarkeit und frühzeitige Obsoleszenz.

Technisch geschieht das über zwei Hebel: Erweiterung der Irreführungstatbestände (Einzelfallprüfung, §§ 5, 5b UWG) und – praktisch wichtiger – Aufnahme von zwölf neuen Per-se-Verboten in die „schwarze Liste“ (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). Bei Letzteren entfällt jede Interessenabwägung, jede Relevanzprüfung und jede Erheblichkeitsschwelle.

2. Ab wann gilt das, und gibt es Übergangsfristen?

Ab 27.09.2026. Eine Übergangs- oder Bestandsschutzregelung für bereits im Markt befindliche Verpackungen, Kataloge oder Altbestände existiert nicht. Wer am 28.09.2026 mit „klimaneutral“ beworbene Ware im Regal stehen hat, begeht ab diesem Tag einen Verstoß gegen ein Per-se-Verbot. Das ist der derzeit wirtschaftlich relevanteste Punkt in der Mandatsberatung.

3. Gilt das auch im B2B?

Teilweise. Die EmpCo-Richtlinie und die neuen Tatbestände der schwarzen Liste zielen grundsätzlich auf das B2C-Verhältnis. Die neuen per-se-Verbote des UWG gelten daher gegenüber Verbrauchern.

Ganz außen vor bleibt das B2B-Geschäft allerdings nicht. § 5 UWG gilt auch gegenüber sonstigen Marktteilnehmern und damit grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Unternehmen. Insbesondere die Erweiterung der wesentlichen Produktmerkmale um ökologische und soziale Merkmale sowie Aspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit kann deshalb auch für B2B-Aussagen relevant werden.

Hinzu kommt die praktische Bedeutung entlang der Wertschöpfungskette: Hersteller stellen Händlern häufig Umweltclaims, Siegel und Nachweise zur Verfügung, die diese in der Verbraucherkommunikation verwenden. Unternehmen sollten deshalb nicht nur ihre eigene Werbung prüfen, sondern auch vertraglich regeln, welche Nachweise für Umweltaussagen bereitzustellen sind und wer für unzutreffende Angaben einsteht.

Umweltaussagen

4. Was ist eine „Umweltaussage“ im Sinne der EmpCo-Richtlinie?

Eine Umweltaussage ist jede rechtlich nicht verpflichtende Aussage oder Darstellung im Kontext einer geschäftlichen Handlung, die ausdrücklich oder stillschweigend vermittelt, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmen positive oder keine Umweltauswirkungen hat, weniger umweltschädlich ist als andere oder seine Umweltauswirkungen im Laufe der Zeit verbessert hat.

Der Begriff ist in Art. 2 Abs. 1 lit. o UGP-RL legaldefiniert und wird durch § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG n. F. in deutsches Recht umgesetzt.

Zwei Punkte werden in der Praxis leicht unterschätzt:

Erfasst sind nicht nur Worte. Die Legaldefinition nennt ausdrücklich Text, Bilder, grafische Elemente und Symbole. Erwägungsgrund 9 stellt zudem klar, dass eine schriftliche oder mündliche Aussage zusammen mit impliziten Elementen wie Farben oder Bildern eine allgemeine Umweltaussage darstellen kann. Grüne Farbwelten, Blattmotive oder Naturbilder sind damit nicht per se verboten; sie können jedoch den Gesamteindruck der Werbung prägen und dazu beitragen, dass eine Umweltbotschaft vermittelt wird.

Auch Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen können erfasst sein. Das nennt die Legaldefinition ausdrücklich. Bezeichnungen wie „EcoLine“, „GreenPack“ oder „Naturell“ können daher – abhängig vom konkreten Kontext und dem dadurch vermittelten Verständnis – eine Umweltaussage darstellen. Das ist insbesondere für die Verwendung entsprechender Kennzeichen relevant: Auch eine Marke kann bei ihrer werblichen Verwendung den lauterkeitsrechtlichen Vorgaben für Umweltaussagen unterfallen.

5. Was ist eine „allgemeine Umweltaussage“

Eine Umweltaussage ist „allgemein“, wenn sie nicht näher konkretisiert wird. Die Spezifizierung muss klar und hervorgehoben auf demselben Medium erscheinen. Andernfalls handelt es sich grundsätzlich um eine allgemeine Umweltaussage (Art. 2 Abs. 1 lit. p UGP-RL, § 2 Abs. 2 UWG n. F.).

Solche allgemeinen Umweltaussagen sind nach Nr. 4a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG per se unlauter, wenn der Unternehmer keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, auf der die Aussage beruht.

Die Richtlinie nennt als Beispiele unter anderem: umweltfreundlich, umweltschonend, grün, naturfreundlich, ökologisch, klimafreundlich, umweltverträglich, CO₂-freundlich, energieeffizient, biologisch abbaubar und biobasiert.

Der Unterschied zeigt sich am Beispiel: „Klimafreundliche Verpackung“ ist eine allgemeine Umweltaussage. „100 % der für die Herstellung dieser Verpackung verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ ist dagegen konkret. Die zweite Aussage fällt deshalb nicht unter das spezielle Verbot allgemeiner Umweltaussagen; sie muss aber weiterhin wahr und darf nicht irreführend sein.

6. Was ist eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“?

Gemeint ist eine besonders hohe Umweltleistung, die nach einem anerkannten Regelwerk nachgewiesen werden kann. Dazu gehören insbesondere das EU-Umweltzeichen, offiziell anerkannte Umweltzeichen nach DIN EN ISO 14024 Typ I oder Umwelthöchstleistungen, die sich aus anderem EU-Recht ergeben – etwa die Energieeffizienzklasse A.

Wichtig ist: Die nachgewiesene Umweltleistung muss gerade zu der konkreten Werbeaussage passen. Wer beispielsweise mit „energieeffizient“ wirbt, kann sich auf eine entsprechende Energieeffizienzklasse stützen. Das EU-Umweltzeichen reicht dagegen nicht automatisch für die Aussage „biologisch abbaubar“, wenn die Vergabekriterien des Zeichens für das betreffende Produkt keine Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit enthalten.

Auch Aussagen wie „nachhaltig“, „bewusst“ oder „verantwortungsbewusst“ lassen sich nicht allein mit einer hervorragenden Umweltleistung rechtfertigen, weil solche Begriffe über reine Umweltmerkmale hinausgehen können.

Praktische Konsequenz: Mit pauschalen Aussagen wie „nachhaltig“ wird es ab dem 27. September 2026 deutlich schwieriger. Eine anerkannte Umweltleistung allein reicht dafür nicht. Wer mit „nachhaltig“ wirbt, muss vielmehr den gesamten Aussagegehalt konkret belegen können.

7. Was gilt, wenn nur ein Teil „grün“ ist?

Nr. 4b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verbietet es, eine Umwelteigenschaft des gesamten Produkts oder Unternehmens zu behaupten, wenn sie tatsächlich nur einen einzelnen Aspekt oder einen nicht repräsentativen Teil betrifft.

Schulbeispiele aus Erwägungsgrund 11: „Aus Recyclingmaterial hergestellt“, wenn nur die Verpackung recycelt ist. Oder der Eindruck, ausschließlich erneuerbare Energie zu nutzen, obwohl zahlreiche Anlagen weiter fossil betrieben werden. Zulässig bleibt die unternehmensbezogene Aussage, wenn sie genau, überprüfbar und nicht übertrieben ist.

8. Was gilt für „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimakompensiert“?

Hier ändert sich die Rechtslage grundlegend. Bislang verlangte der BGH bei „klimaneutral“ vor allem Transparenz: Die Werbung musste selbst erkennen lassen, ob die Klimaneutralität durch Emissionsreduktion oder durch Kompensation erreicht wird: wie in BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23: Der BGH verlangte in der Katjes-Entscheidung lediglich, dass in der Werbung selbst darüber aufgeklärt wird, ob die Klimaneutralität durch Emissionsreduktion oder durch Kompensation erreicht wird.

Ab dem 27. September 2026 reicht Aufklärung nicht mehr. Nr. 4c des Anhangs enthält ein Per-se-Verbot für jede Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen stützt und wonach ein Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. Ausdrücklich genannt werden: „klimaneutral“, „zertifiziert CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „mit Klimaausgleich“, „klimaschonend“, „mit reduziertem CO2-Fußabdruck“.

9. Was gilt für Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2040“?

Solche Aussagen sind nicht generell verboten. Sie müssen aber auf einem belastbaren und überprüfbaren Plan beruhen. Erforderlich sind klare und öffentlich einsehbare Verpflichtungen, messbare und zeitgebundene Ziele sowie ein realistischer Umsetzungsplan, der auch die erforderlichen Ressourcen berücksichtigt. Zudem muss ein unabhängiger externer Sachverständiger die Umsetzung regelmäßig überprüfen. Die Erkenntnisse müssen Verbrauchern zugänglich sein.

Wer mit einem Umweltziel für die Zukunft wirbt, muss heute schon nachvollziehbar zeigen können, wie dieses Ziel erreicht werden soll.

10. Was gilt für Werbung mit irrelevanten Vorteilen?

Irreführend kann auch die Werbung mit Vorteilen sein, die zwar positiv klingen, für das konkrete Produkt aber keinen echten Nutzen oder besonderen Aussagewert haben. Beispiele der Richtlinie sind Aussagen wie „glutenfreies Mineralwasser“ oder „Papierblätter ohne Kunststoff“.

Davon zu unterscheiden ist die Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten. Nr. 10a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n. F. UWG verbietet es, eine gesetzliche Anforderung als besonderen Vorteil des eigenen Angebots darzustellen – etwa „frei von Stoff X“, wenn dieser Stoff für sämtliche Produkte dieser Kategorie ohnehin verboten ist.

Unternehmen sollten also nicht nur prüfen, ob eine Werbeaussage wahr ist, sondern auch, ob der beworbene Vorteil für das Produkt tatsächlich relevant und besonders ist.

Nachhaltigkeitssiegel

11. Welche Nachhaltigkeitssiegel dürfen ab dem 27. September 2026 noch verwendet werden?

Erlaubt sind Nachhaltigkeitssiegel, die entweder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden oder auf einem qualifizierten Zertifizierungssystem beruhen. Ein solches System muss transparent und diskriminierungsfrei zugänglich sein, klare Anforderungen vorgeben und deren Einhaltung durch einen unabhängigen Dritten überwachen lassen. Bei Verstößen muss das Siegel ausgesetzt oder entzogen werden können.

Nicht mehr zulässig sind dagegen grundsätzlich selbst geschaffene Nachhaltigkeitssiegel, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Ein eigenes Label wie „Unser grünes Versprechen“ genügt daher nicht allein deshalb, weil die dahinterstehenden Aussagen zutreffen. Auch private oder von Verbänden vergebene Siegel müssen die Anforderungen an ein Zertifizierungssystem erfüllen.

Praktische Konsequenz: Entscheidend ist künftig nicht nur, was ein Siegel verspricht, sondern auch, wer die Kriterien festlegt und unabhängig kontrolliert.

Nr. 2a des Anhangs verbietet per se das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.

Das Zertifizierungssystem muss vier Kriterien kumulativ erfüllen (Art. 2 Abs. 1 lit. r UGP-RL; § 2 Abs. 2 UWG n. F.):

  • offen für alle Gewerbetreibenden zu transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen;
  • Anforderungen vom Systeminhaber in Absprache mit Sachverständigen und Interessenträgern erarbeitet;
  • festgelegte Verfahren bei Verstößen einschließlich Entzug oder Aussetzung des Siegels;
  • Überwachung durch einen Dritten, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Gewerbetreibenden auf internationalen, unionsweiten oder nationalen Normen beruht – Referenz sind ISO 17065 und die Mechanismen der VO (EG) Nr. 765/2008.

Selbst kreierte Hauslabel wie „Unser grünes Versprechen“, Siegel ohne Drittzertifizierung und Verbandszeichen ohne unabhängige Überwachung sind ab dem 27. September 2026 unzulässig – ohne Einzelfallprüfung.

12. Ist ein Nachhaltigkeitssiegel automatisch zulässig, wenn es als Gewährleistungsmarke eingetragen ist?

Die markenrechtliche Eintragung schützt nicht vor den neuen UWG-Anforderungen. Wer ein Nachhaltigkeitssiegel als Gewährleistungsmarke nutzt, muss deshalb zusätzlich prüfen, ob auch die EmpCo-Vorgaben eingehalten werden.

Denn Gewährleistungsmarken nach Art. 27 RL (EU) 2015/2436, §§ 106a ff. MarkenG, können Nachhaltigkeitssiegel sein. Die Eintragung als Gewährleistungsmarke genügt aber nicht: Das Zeichen muss zusätzlich von staatlichen Stellen festgesetzt sein oder auf einem konformen Zertifizierungssystem beruhen. Wer ein Nachhaltigkeitszeichen als Gewährleistungsmarke hält, sollte die Markensatzung jetzt gegen die Kriterien des Art. 2 Abs. 1 lit. r UGP-RL prüfen.

Ergänzend gilt weiterhin Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Behauptung nicht bestehender Bestätigung, Billigung oder Genehmigung). Und: Ist das Siegel mit einer Kommunikation verbunden, die positive oder keine Umweltauswirkungen suggeriert, gilt es zugleich als Umweltaussage (Erwägungsgrund 8).

Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Obsoleszenz

13. Haltbarkeit, Reparatur, Software-Updates: Was ist neu?

Ein ganzer Block neuer Verbote betrifft die vorzeitige Alterung von Produkten. Verboten sind künftig unter anderem:

  • Updates: Unternehmen dürfen nicht verschweigen, dass ein Softwareupdate die Funktion eines Geräts, digitaler Inhalte oder Dienste beeinträchtigt – etwa wenn ein Smartphone nach dem Update langsamer wird oder sich die Akkulaufzeit verschlechtert. Ebenso unzulässig ist es, ein Update als „notwendig“ darzustellen, wenn es lediglich neue oder verbesserte Funktionen bringt (Nr. 23d lit. a, b UWG n. F.; Erwägungsgründe 17 und 18 RL (EU) 2024/825).

  • Künstlich begrenzte Haltbarkeit: Unzulässig ist die kommerzielle Kommunikation für eine Ware, wenn dem Unternehmen bekannt ist, dass sie ein bewusst eingefügtes Merkmal enthält, das ihre Haltbarkeit begrenzen soll *Nr. 23d lit. c UWG n. F.; Erwägungsgrund 19 RL (EU) 2024/825). Das betrifft insbesondere Hersteller; Händler sind erfasst, wenn ihnen hierzu belastbare Informationen vorliegen.

  • Falsche Angaben zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit: Wer etwa behauptet, ein Produkt halte unter normalen Bedingungen eine bestimmte Zahl von Nutzungszyklen, obwohl dies nicht stimmt, oder eine Ware als reparierbar darstellt, obwohl sie es nicht ist, handelt stets unlauter (Nr. 23d lit. d, e UWG n. F.; Erwägungsgründe 20 und 21 RL (EU) 2024/825).

  • Verbrauchsmaterial und Fremdteile: Ebenfalls verboten ist es, Verbraucher zum vorzeitigen Austausch von Verbrauchsmaterialien zu bewegen – etwa einer Druckerpatrone, obwohl sie noch nicht leer ist. Bei Fremdteilen darf weder eine tatsächlich bestehende Funktionsbeeinträchtigung verschwiegen noch eine solche wahrheitswidrig behauptet werden (Nr. 23d lit. f, g UWG n. F.; Erwägungsgründe 23 und 24 RL (EU) 2024/825).

14. Wo verläuft die Grenze zum Kaufgewährleistungsrecht?

Nicht jeder Qualitätsmangel ist automatisch ein Fall der schwarzen Liste

Erwägungsgrund 19 trennt sauber: Das Per-se-Verbot zielt auf eingeführte haltbarkeitsbegrenzende Merkmale. Schlichte Minderqualität von Stoffen oder Verfahren bleibt Sache der Vertragsmäßigkeit nach RL (EU) 2019/771, §§ 434 ff. BGB.

Weiterführend: Die sieben Tatbestände der Nr. 23d im Einzelnen, mit Fallbeispielen zu Software-Updates und Ersatzteilen, behandelt unser Beitrag Reparierbarkeit, Haltbarkeit und Software-Updates.

Vorvertragliche Informationspflichten

15. Welche neuen Informationspflichten treffen Händler?

Über Art. 2 der Richtlinie – Änderung der RL 2011/83/EU, im deutschen Recht Art. 246 und 246a EGBGB kommen unter anderem folgende Informationspflichten hinzu:

  • Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht für Waren und seine wesentlichen Elemente, einschließlich der Mindestdauer von zwei Jahren, unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung;
  • bei einer kostenlosen Hersteller-Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware von mehr als zwei Jahren: Hinweis auf Bestehen und Dauer unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung;
  • Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen;
  • bei Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen: Angabe des Mindestzeitraums, für den Softwareaktualisierungen bereitgestellt werden;
  • gegebenenfalls Angabe eines auf EU-Ebene festgelegten Reparierbarkeitswerts; ist ein solcher nicht vorgesehen, Informationen insbesondere zu Ersatzteilverfügbarkeit, Kosten, Bestellverfahren sowie Reparatur- und Wartungsanleitungen;
  • im Fernabsatz und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen: Information über umweltfreundliche Liefermöglichkeiten, soweit solche angeboten werden.

Die Pflichten greifen nur, soweit der Hersteller beziehungsweise Anbieter die Informationen zur Verfügung stellt (Erwägungsgründe 26, 33, 36). Eine aktive Recherchepflicht auf produktspezifischen Websites besteht ausdrücklich nicht. Das ist der wichtigste Entlastungspunkt für Händlermandate – und zugleich der Ansatzpunkt für die Verteidigung gegen entsprechende Abmahnungen.

16. Gibt es das harmonisierte Label schon?

Ja. Gestaltung und Inhalt der harmonisierten Mitteilung und der harmonisierten Kennzeichnung sind durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025 festgelegt. Sie enthält Vorgaben zu Farbwerten, Mindestgrößen, Schriftarten sowie QR-Codes, die auf das Portal „Your Europe“ verweisen, und gilt ab dem 27. September 2026.

Zusätzlich ist im elektronischen Fernabsatz unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und hervorgehoben auf die harmonisierte Kennzeichnung hinzuweisen (Art. 8 Abs. 2 RL 2011/83/EU n. F.). Die Bestellseite ist also anzupassen.

Weiterführend: Zu Gestaltung, Mindestgrößen und Platzierung der beiden Label sowie zu der Frage, wo genau der Gewährleistungshinweis im Shop stehen muss, siehe unseren Beitrag Gewährleistungs- und Garantielabel ab 27.09.2026.

Durchsetzung, Abmahnung, Verteidigung

17. Wer kann vorgehen, und mit welchen Ansprüchen?

An der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG ändert sich nichts: Vorgehen können insbesondere Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände und Verbrauchereinrichtungen sowie Industrie- und Handelskammern und weitere dort genannte Stellen. Im Vordergrund stehen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG Schadensersatzansprüche regelt § 9 UWG. Ein erforderlicher Auskunftsanspruch kann sich ergänzend insbesondere aus § 242 BGB ergeben.

Bußgelder nach § 19 UWG kommen nicht bei jedem Einzelverstoß in Betracht, sondern bei weitverbreiteten Verstößen oder weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension und nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der CPC-Verordnung (EU) 2017/2394. Der Bußgeldrahmen reicht grundsätzlich bis 50.000 Euro; bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro in den betroffenen Mitgliedstaaten kann er bis zu vier Prozent dieses Umsatzes betragen.

18. Warum erleichtern die Anhang-Tatbestände die Durchsetzung?

Die neuen Tatbestände stehen in der sogenannten schwarzen Liste des § 3 Abs. 3 UWG. Ist ein solcher Tatbestand erfüllt, bedarf es keiner zusätzlichen Prüfung, ob die Geschäftspraxis im Einzelfall spürbar oder für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers relevant war.

Der Streit verlagert sich deshalb auf die Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestands: Ist die Aussage tatsächlich eine „allgemeine Umweltaussage“? Ist sie auf demselben Medium klar und hervorgehoben konkretisiert? Kann der Unternehmer die zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen? Beruht ein Nachhaltigkeitssiegel auf einem zulässigen Zertifizierungssystem?

Für die Verteidigung wird es daher noch wichtiger, genau zu prüfen, ob der jeweilige Tatbestand überhaupt erfüllt ist.

19. Ist mit einer Abmahnwelle zu rechnen?

Mit einem erhöhten Abmahnrisiko nach dem 27. September 2026 ist zu rechnen. Viele der neuen Verbote betreffen Aussagen und Kennzeichnungen, die unmittelbar auf Websites, Verpackungen oder Produktseiten sichtbar sind. Zudem entfällt bei den Tatbeständen der schwarzen Liste eine zusätzliche Einzelfallprüfung der Unlauterkeit.

Wie stark die Abmahntätigkeit tatsächlich ausfallen wird, bleibt abzuwarten. Ein Screenshot kann zwar die beanstandete Werbung dokumentieren. Ob sämtliche Voraussetzungen eines Verbotstatbestands erfüllt sind, kann aber weitere Nachweise erfordern.

20. Wie ist die Dringlichkeit im Eilverfahren zu beurteilen?

§ 12 Abs. 1 UWG gilt unverändert und erleichtert den Erlass einstweiliger Verfügungen. Gleichwohl kann ein längeres Zuwarten nach Kenntnis eines Verstoßes gegen die Dringlichkeit sprechen.

Besonders interessant wird dies bei Werbung, die bereits vor dem 27. September 2026 verwendet wurde, aber erst durch die Neuregelung unzulässig wird. Für die Dringlichkeitsbeurteilung spricht viel dafür, auf die Kenntnis des unter Geltung des neuen Rechts fortgesetzten Verstoßes abzustellen. Eine gefestigte Rechtsprechung hierzu gibt es naturgemäß noch nicht.

Praktische Konsequenz: Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner sollten bei Altwerbung genau dokumentieren, wann die Werbung unter Geltung des neuen Rechts weiterverwendet und wann hiervon Kenntnis erlangt wurde.

Ausblick

Die EmpCo-Umsetzung verschiebt den Schwerpunkt der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung von der Bewertung zur Bestandsaufnahme. Wer weiß, welche Aussagen und Siegel im Markt sind, kennt in den meisten Fällen bereits das Ergebnis. Das begünstigt diejenigen, die vorbereitet sind – und es bestraft diejenigen, die auf eine Übergangsfrist gewartet haben, die es nicht gibt. Die nächsten Wochen entscheiden darüber, auf welcher Seite ein Unternehmen steht.

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Was sollten Sie jetzt tun?

Der Aufwand liegt weniger in der rechtlichen Bewertung als in der Bestandsaufnahme. Wer weiß, welche Aussagen und Siegel er verwendet, kennt in den meisten Fällen bereits das Ergebnis. Sinnvoll ist folgende Reihenfolge:

1. Vollständiges Inventar. Website, Shop, Verpackungen, Kataloge, Social Media, Newsletter, Produktnamen und Marken erfassen. Jede Umweltaussage dokumentieren.

2. Die kritischen Fälle zuerst. Alles mit „klimaneutral“, „CO2-neutral“, „klimakompensiert“, „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“ oder „öko“ ohne Erläuterung sofort entfernen oder spezifizieren.

3. Siegel prüfen. Für jedes verwendete Siegel Zertifizierungssystem und unabhängige Überwachung dokumentieren. Eigenlabel ohne Drittzertifizierung entfernen.

4. Zukunftsaussagen absichern. Umsetzungsplan, Ziele und Sachverständigengutachten bereitstellen und veröffentlichen – oder die Aussage streichen.

5. Shop anpassen. Einheitliche Mitteilung und Kennzeichnung einbinden, Update-Zeitraum und Reparaturinformationen ergänzen, Hinweis vor dem Bestellbutton einfügen.

6. Lieferantenverträge nachziehen. Nachweis-, Informations- und Freistellungsklauseln für Umweltaussagen, Siegel sowie Haltbarkeits- und Updateangaben. Sie haften gegenüber dem Verbraucher – absichern können Sie sich nur im Verhältnis zum Lieferanten.

7. Reaktionsplan bereitlegen. Eine vorbereitete Prüfroutine für eingehende Abmahnungen, damit die typische Zehn-Tage-Frist nicht zum Problem wird.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.