„E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 Euro Zuzahlungen sparen." Mit diesem Versprechen warb die Shop Apotheke in Fernsehwerbung und auf ihrer Website. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hielt diese Werbeaussage nun für irreführend (Urt. v. 5.8.2026 – 6 U 25/26).

Der Fall: Wie genau wurde beworben?

Die Versandapotheke warb mit der Aussage „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“. Wie hoch der Rabatt tatsächlich ausfiel, hing jedoch vom Preis des jeweiligen Medikaments ab. Die meisten Kunden erhielten nach der zugrunde liegenden Rabattstaffel lediglich 2,50 Euro, teilweise 5 Euro. Der Höchstrabatt von 20 Euro wurde nur bei besonders teuren Medikamenten erreicht.

Zwar informierte die Werbung auch über die Berechnung des Rabatts. Nach Auffassung des OLG Frankfurt erfolgte diese Information jedoch zu spät beziehungsweise nicht deutlich genug.

  • Auf der Website wurde der Hinweis auf die Rabattstaffel erst spät im Bestellprozess angezeigt.
  • Im Fernsehspot wurde die Rabattstaffel lediglich in der Schlusssequenz in kleiner Schrift im Fußnotenbereich eingeblendet. Während die Aussage „bis zu 20 €“ gesprochen und deutlich hervorgehoben wurde, trat die Erklärung der Rabattstaffel in den Hintergrund. Wer den Fernsehspot nur hörte, nahm den Hinweis überhaupt nicht wahr.

Das OLG Frankfurt hielt das für irreführend: Zwar verstehe ein durchschnittlicher Verbraucher, dass „bis zu 20 Euro“ nicht bedeutet, dass jeder tatsächlich 20 Euro erhält. Unerwartet sei jedoch, dass der weit überwiegende Teil der Rabatte lediglich bei 2,50 Euro oder allenfalls 5 Euro liege und damit deutlich unter dem beworbenen Höchstbetrag. Diese Abhängigkeit vom Medikamentenpreis war in der Werbung jedoch nicht hinreichend deutlich gemacht. Der Verbraucher sah einen attraktiven Höchstbetrag, konnte aber nicht erkennen, mit welchem Rabatt er realistisch zu rechnen hatte.

Entscheidend war also nicht, dass die Information vollständig fehlte, sondern dass sie den Verbrauchern nicht so vermittelt wurde, dass sie sie rechtzeitig und ausreichend deutlich bei ihrer Entscheidung berücksichtigen konnten.

Warum ist die Werbeaussage irreführend?

Warum war die fehlende Information so wichtig?

Für das OLG Frankfurt war entscheidend, dass die Rabattstaffel für Verbraucher von erheblicher Bedeutung war. Wer mit einem Rabatt von „bis zu 20 Euro“ konfrontiert wird, weiß zwar, dass der Höchstbetrag nicht in jedem Fall erreicht wird. Ohne nähere Angaben kann er jedoch kaum einschätzen, mit welcher Ersparnis er selbst tatsächlich rechnen kann.

Gerade dieser Unterschied konnte für die Entscheidung relevant sein, ob ein Verbraucher das E-Rezept bei der Versandapotheke einlösen wollte. Ob ein Rabatt voraussichtlich 20 Euro, 5 Euro oder lediglich 2,50 Euro beträgt, kann die Attraktivität des Angebots erheblich beeinflussen.

Das Problem lag also weniger in dem, was die Werbung sagte, als in dem, was sie nicht ausreichend erklärte.
Der Fall zeigt: Irreführung beginnt nicht erst bei einer falschen Aussage. Auch das Weglassen entscheidender Informationen kann Verbraucher täuschen.

Irreführung durch Unterlassen: Auch fehlende Informationen können täuschen

Irreführende Werbung liegt vor, wenn sie falsche oder täuschende Vorstellungen hervorruft.
Ein klassischer Fall der Irreführung liegt etwa vor, wenn ein Unternehmen mit einer Eigenschaft wirbt, die tatsächlich nicht besteht – aktive Irreführung (§ 5 UWG).
Damit ist der Bereich der Irreführung aber nicht ausgeschöpft. Eine Werbung kann auch dann irreführend sein, wenn das Gesagte für sich genommen zutrifft, aber eine wichtige Information fehlt. – die Irreführung durch Unterlassen (§ 5a UWG).

Eine Irreführung durch Unterlassen liegt vor, wenn einem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, die er benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Dabei muss die Information nicht vollständig fehlen. Dem Vorenthalten stellt § 5a Abs. 2 UWG ausdrücklich gleich, dass eine wesentliche Information in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) oder nicht rechtzeitig (Nr. 3) bereitgestellt wird. Problematisch ist es deshalb auch, wenn die Information zu spät, unklar oder so unauffällig mitgeteilt wird, dass der Verbraucher sie bei seiner Entscheidung nicht angemessen berücksichtigen kann. Entscheidend ist also nicht nur, was eine Werbung sagt, sondern auch, welche wesentlichen Informationen sie nicht oder nicht ausreichend deutlich vermittelt.

Hätte die Apotheke mit „Jeder spart 20 Euro“ geworben, obwohl tatsächlich nicht jeder diesen Betrag erhält, wäre bereits die Aussage selbst falsch und könnte eine Irreführung nach § 5 UWG darstellen.
Die tatsächlich verwendete Aussage „bis zu 20 Euro sparen“ war dagegen für sich genommen nicht falsch. Das Wort „bis zu“ macht deutlich, dass der Rabatt auch niedriger ausfallen kann. Problematisch wurde die Werbung vielmehr dadurch, dass nicht ausreichend erklärt wurde, wovon die Höhe des Rabatts abhing und unter welchen Voraussetzungen der Höchstbetrag von 20 Euro erreicht wurde. Darin sah das Gericht eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG.

Entscheidend ist also nicht nur, ob ein beworbener Höchstwert erreichbar ist, sondern auch, ob Verbraucher die für seine Einordnung wesentlichen Bedingungen rechtzeitig und ausreichend deutlich erfahren.

Wann wird eine fehlende Information zur Irreführung?

Allerdings muss Werbung nicht jede denkbare Einzelheit eines Angebots offenlegen. Nicht jede fehlende Information macht eine Werbeaussage automatisch unzulässig.
§ 5a UWG greift vielmehr ein, wenn dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird.

Eine Information ist wesentlich im Sinne des § 5a UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht zukommt. Darüber hinaus setzt § 5a Abs. 1 UWG voraus, dass der Verbraucher die Information nach den jeweiligen Umständen für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt und ihr Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Vereinfacht geht es dabei um die Frage:
Fehlt dem Verbraucher eine Information, die er benötigt, um das Angebot richtig einzuschätzen und eine informierte Entscheidung zu treffen?
Dabei kommt es insbesondere darauf an,

  • ob die Information für die Entscheidung des Verbrauchers wesentlich ist,
  • ob er sie benötigt, um das Angebot richtig beurteilen zu können,
  • ob sie ihm vollständig vorenthalten oder nur unklar, unverständlich oder zu spät vermittelt wird und
  • ob das Fehlen der Information seine geschäftliche Entscheidung beeinflussen kann.

Übertragen auf den E-Rezept-Rabatt stellte sich damit die entscheidende Frage: Mussten Verbraucher wissen, nach welchen Kriterien sich der Rabatt zwischen 2,50 Euro und 20 Euro bestimmte, um das Angebot realistisch einschätzen und eine informierte Entscheidung treffen zu können?

Das OLG Frankfurt bejahte dies. Gerade weil der weit überwiegende Teil der Rabatte deutlich unter dem hervorgehobenen Höchstbetrag lag, war die Rabattstaffel für die Entscheidung der Verbraucher erheblich. Ob sie mit einer Ersparnis von 20 Euro oder lediglich 2,50 beziehungsweise 5 Euro rechnen konnten, konnte beeinflussen, ob sie ihr E-Rezept gerade bei dieser Versandapotheke einlösten.

Nicht jede fehlende Information macht Werbung also unzulässig. Irreführend ist das Verschweigen erst dann, wenn es eine wesentliche Information betrifft.

Reicht ein Hinweis im Kleingedruckten?

Naheliegend ist der Einwand, die Rabattstaffel sei durchaus mitgeteilt worden – nur eben weniger prominent. Doch eine wesentliche Information ist nicht schon deshalb ausreichend vermittelt, weil sie irgendwo in der Werbung zu finden ist. Entscheidend ist auch, wie deutlich, verständlich und rechtzeitig sie dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird.

Für blickfangmäßig herausgestellte Werbeaussagen hat der BGH hierzu besondere Anforderungen entwickelt.
Wird eine Aussage blickfangmäßig herausgestellt, muss ein aufklärender Hinweis, der sie relativieren soll, selbst am Blickfang teilnehmen und der herausgestellten Aussage eindeutig zugeordnet sein (BGH, Urt. v. 15.10.2015 – I ZR 260/14 – All Net Flat; BGH, Urt. v. 18.12.2014 – I ZR 129/13 – Schlafzimmer komplett). Ein Hinweis, der in einem unübersichtlichen Textblock untergeht, erst nach längerem Scrollen sichtbar wird oder allein in einer Fußnote am Seitenende steht, genügt nicht (BGH GRUR 2018, 320 – Festzins Plus). Für flüchtig wahrgenommene Werbung gilt dies besonders streng: Eine Einschränkung, die im Fernsehspot nur als kurze Bildschirmfußnote erscheint, erreicht denjenigen nicht, der den Spot nur hört.

Ein aufklärender Hinweis darf daher nicht in einem umfangreichen oder unübersichtlichen Text untergehen. So hat der BGH etwa entschieden, dass ein Hinweis am Ende eines längeren, unübersichtlichen Textes einen durch den Blickfang hervorgerufenen Irrtum regelmäßig nicht beseitigt, wenn sein Bezug zur hervorgehobenen Aussage nicht deutlich wird.

Für den E-Rezept-Fall bedeutet das: Die Rabattstaffel durfte nicht so vermittelt werden, dass sie gegenüber dem hervorgehobenen Versprechen „bis zu 20 €“ praktisch in den Hintergrund trat. Eine wesentliche Information muss so bereitgestellt werden, dass der Verbraucher sie rechtzeitig wahrnehmen und bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann.

Ist „bis zu"-Werbung damit grundsätzlich problematisch?

Die Werbung mit Höchstwerten ist grundsätzlich zulässig. Die Formulierung „bis zu" macht gerade deutlich, dass nicht jeder Kunde den Maximalwert erhält. Ein im Einzelfall geringerer tatsächlicher Vorteil ist deshalb nicht automatisch irreführend. Entscheidend sind vielmehr die Bedingungen des Angebots und der Gesamteindruck der Werbung.

Das zeigt der Blick auf typische „bis zu“-Aussagen. Bei einer Werbung mit „bis zu 70 % Rabatt“ erwartet der Verbraucher, dass der Höchstrabatt für einen nennenswerten Teil der angebotenen Waren gilt. Das LG Frankfurt untersagte eine solche Werbung jedenfalls in einem Fall, in dem weniger als drei Prozent der Artikel den beworbenen Höchstrabatt erreichten (LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 26.2.2021 – 2-06 O 050/21). Wer „bis zu 100 Mbit/s" verspricht, darf dies tun, solange die durchschnittlich erreichbare Geschwindigkeit vom beworbenen Spitzenwert nicht eklatant abweicht (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 12.9.2013 – 6 U 94/13; OLG Köln, Urt. v. 10.3.2017 – 6 U 124/16). Und wer mit „bis zu 500 Euro Bonus" wirbt, muss die Bedingungen, unter denen sich der Bonus realisiert, so offenlegen, dass der Kunde seinen realistischen Vorteil einschätzen kann.

Der gemeinsame Nenner ist stets derselbe: Nicht das „bis zu" ist das Problem, sondern eine Diskrepanz zwischen Höchstwert und Regelfall, die dem Verbraucher verborgen bleibt.

Rechtskrafthinweis: Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (6 U 25/26) ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen und nach § 542 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar. Eine Entscheidung in der Hauptsache liegt damit nicht vor.

Sie wollen Ihre „bis zu"-Werbung rechtssicher gestalten oder haben eine Abmahnung wegen irreführender Werbung erhalten und brauchen rechtlichen Rat?

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Häufige Fragen

Was soll an „bis zu 20 Euro sparen" irreführend sein, wenn die 20 Euro erreichbar sind?
Nicht der Höchstbetrag war das Problem, sondern das Fehlen der Information, wovon die konkrete Rabatthöhe abhängt. Weil der Rabatt in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nur 2,50 Euro betrug und die Staffelung nicht deutlich gemacht wurde, konnte der Verbraucher seinen realistischen Vorteil nicht einschätzen.

Was ist der Unterschied zwischen § 5 und § 5a UWG?
§ 5 UWG betrifft, was gesagt wird – also falsche oder täuschende Aussagen. § 5a UWG betrifft, was nicht gesagt wird – also das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher für seine Entscheidung benötigt.

Ist Werbung mit „bis zu" grundsätzlich verboten?
Nein. Höchstwert-Werbung ist zulässig. „Bis zu" macht deutlich, dass nicht jeder den Maximalwert erhält. Entscheidend sind die Bedingungen des Angebots und der Gesamteindruck – insbesondere, ob der beworbene Höchstwert für einen nennenswerten Teil der Fälle realistisch erreichbar ist.

Reicht ein Hinweis im Kleingedruckten aus?
Nicht ohne Weiteres. Eine wesentliche Einschränkung muss je nach Werbemedium wahrnehmbar und verständlich vermittelt werden. Ein Hinweis, der in einer unauffälligen Fußnote untergeht oder – bei einem Fernsehspot – nur eingeblendet, aber nicht gesprochen wird, genügt regelmäßig nicht.

Was droht bei irreführender Werbung?
Ein Mitbewerber oder Verband kann die Werbung abmahnen und im Eilverfahren durch einstweilige Verfügung untersagen lassen. Die betroffene Kampagne muss dann kurzfristig aus allen Kanälen genommen werden.