Eine einzelne Farbe kann in Deutschland als Marke geschützt werden. Allerdings reicht es dafür normalerweise nicht aus, dass ein Unternehmen die Farbe seit Jahren für sein Logo oder seine Werbung verwendet. Für eine sogenannte abstrakte Farbmarke muss die Farbe insbesondere als Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verstanden werden.

Ob sich eine Anmeldung lohnt, hängt deshalb nicht allein von der Bekanntheit des Unternehmens ab. Entscheidend ist auch, ob Kunden gerade die Farbe selbst einem bestimmten Anbieter zuordnen.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Eine abstrakte Farbmarke schützt einen bestimmten Farbton unabhängig von einer konkreten Logoform.
  • Die Eintragung setzt regelmäßig voraus, dass sich die Farbe als Herkunftshinweis im Markt durchgesetzt hat.
  • Ein einheitliches Erscheinungsbild und hohe Werbeausgaben genügen für sich genommen nicht.
  • Zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung können repräsentative Kundenbefragungen entscheidend sein.
  • Eine Wort-Bild-Marke kann eine sinnvollere oder ergänzende Schutzmöglichkeit sein.
  • Die Wahl der richtigen Markenform sollte bereits vor der Anmeldung erfolgen.

Kann man eine einzelne Farbe als Marke schützen?

Ja. Das deutsche Markenrecht nennt Farben und Farbzusammenstellungen in § 3 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich als schutzfähige Zeichen.

Eine sogenannte abstrakte Farbmarke schützt eine bestimmte Farbe als solche, also unabhängig davon, ob diese auf einem Logo, einer Verpackung, einer Werbefläche oder in einer bestimmten geometrischen Form erscheint.

Das unterscheidet sie von einer farbigen Bildmarke oder Wort-Bild-Marke.

Beispiel: Ein Unternehmen verwendet seit Jahren einen bestimmten Grünton für seine Produkte, Verpackungen und Geschäftsräume. Möchte es den Grünton unabhängig von einem konkreten Logo schützen, kommt grundsätzlich eine abstrakte Farbmarke in Betracht.

Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass die Farbe auch tatsächlich als Marke eingetragen werden kann.

Denn Verbraucher nehmen Farben häufig zunächst als Gestaltungsmittel wahr. Sie können eine bestimmte Stimmung vermitteln, Produkte voneinander abheben oder auf eine Branche hinweisen, ohne zugleich die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu kennzeichnen.

Genau darin liegt die zentrale rechtliche Schwierigkeit.

Welche Voraussetzungen muss eine Farbmarke erfüllen?

Für die Eintragung gelten insbesondere die Anforderungen der § 3 und § 8 MarkenG.

Zunächst muss die anzumeldende Farbe hinreichend klar und eindeutig bestimmt sein.

Bei einer abstrakten Einzelfarbmarke verlangt § 10 Markenverordnung ein Farbmuster sowie die Angabe des Farbtons nach einem international anerkannten Farbklassifikationssystem.

Dazu gehören beispielsweise RAL, Pantone oder HKS.

Eine unbestimmte Angabe wie „kräftiges Blau“ oder „unser Unternehmensgrün“ genügt daher nicht.

Die wesentlich schwierigere Voraussetzung ist aber die Unterscheidungskraft.

Wann besitzt eine Farbe Unterscheidungskraft?

Eine Marke muss geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Bei Wortmarken gelingt dies häufig schon durch einen unterscheidungskräftigen Namen.

Bei einzelnen Farben liegt der Fall anders: Kunden können beispielsweise Grün mit ökologischen Produkten oder Blau mit bestimmten technischen Dienstleistungen verbinden.

Eine solche Branchenassoziation bedeutet jedoch nicht, dass die Farbe auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hinweist.

Abstrakten Farbmarken fehlt deshalb regelmäßig die originäre Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das hat der Europäische Gerichtshof bereits 2003 klargestellt (EuGH, Urt. v. 06.05.2003 – C-104/01 – Libertel). Nur unter besonderen Umständen – etwa bei einem sehr eng begrenzten Waren- oder Dienstleistungsangebot auf einem sehr spezifischen Markt – kommt eine Eintragung ohne weiteren Nachweis in Betracht.

Eine Eintragung kann dennoch möglich sein, wenn sich die Farbe infolge ihrer Benutzung im Verkehr durchgesetzt hat.

Was bedeutet Verkehrsdurchsetzung bei einer Farbmarke?

Verkehrsdurchsetzung bedeutet, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Kunden eine ursprünglich nicht unterscheidungskräftige Farbe aufgrund ihrer Benutzung als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennt.

Die rechtliche Grundlage ist § 8 Abs. 3 MarkenG.

Entscheidend ist nicht, ob Kunden die Farbe wiedererkennen. Entscheidend ist, ob sie darin einen Herkunftshinweis sehen.

Ein Unternehmen kann eine Farbe sehr bekannt gemacht haben, ohne dass die Farbe selbst als Marke verstanden wird.

Für die Beurteilung können verschiedene Umstände wichtig sein:

  • Wie lange verwendet das Unternehmen die Farbe bereits?
  • Wie intensiv und einheitlich wird sie eingesetzt?
  • Welche Marktanteile besitzt das Unternehmen?
  • Welche Bedeutung hat die Farbe in der Werbung?
  • Verwenden Wettbewerber ähnliche Farben?
  • Welcher Anteil der angesprochenen Kunden verbindet den Farbton mit einem bestimmten Anbieter?

Die Bewertung erfolgt anhand einer Gesamtbetrachtung.

In der Praxis kommt repräsentativen Verkehrsbefragungen eine besondere Bedeutung zu.

Dabei wird untersucht, ob die befragten Personen in der Farbe einen Hinweis auf die Herkunft der beworbenen Waren oder Dienstleistungen sehen.

Eine starre Prozentgrenze gibt es nicht (EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-217/13 und C-218/13 – Oberbank u. a.). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei abstrakten Farbmarken im Regelfall aber ein Zuordnungsgrad von über 50 Prozent erforderlich (BGH, Beschl. v. 21.07.2016 – I ZB 52/15 – Sparkassen-Rot). Ein solcher Wert ist keine Erfolgsgarantie: Die Verkehrsbefragung muss auch rechtlich und methodisch überzeugen.

Warum ist eine Verkehrsbefragung so wichtig?

Eine Verkehrsbefragung soll nicht lediglich zeigen, wie bekannt ein Unternehmen ist. Sie muss auf die rechtlich entscheidende Frage ausgerichtet sein: Wird die Farbe als eigenständiger Herkunftshinweis verstanden?

Dafür sind insbesondere die Auswahl der befragten Personen, die Fragestellung und die Auswertung wichtig.

Werden beispielsweise nur besonders markentreue Kunden befragt, obwohl das Angebot einen wesentlich größeren Verbraucherkreis anspricht, kann die Aussagekraft der Untersuchung eingeschränkt sein.

Auch Fragen, die bereits auf die erwünschte Antwort hinführen, können das Ergebnis angreifbar machen.

Unternehmen sollten daher nicht erst nach der Anmeldung überlegen, wie sie die Verkehrsdurchsetzung belegen wollen.

Sinnvoll ist vielmehr, die Erfolgsaussichten und das Untersuchungsdesign vorab zu prüfen. Das gilt besonders dann, wenn bereits Wettbewerber denselben oder einen ähnlichen Farbton verwenden.

Was zeigt die Entscheidung des BGH zur Farbmarke OBI-Orange?

Wie schwierig der Schutz einer einzelnen Farbe sein kann, zeigt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2026 (Az. I ZB 58/25 – OBI-Orange).

Der BGH bestätigte die Löschung der abstrakten Farbmarke Orange (RAL 2008) einer Baumarktkette, die für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel eingetragen war. Die erforderliche Verkehrsdurchsetzung konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden.

Für die Praxis sind drei Aussagen besonders relevant:

  • Maßgeblich ist der gesamte angesprochene Verkehr. Bei Dienstleistungen des täglichen Bedarfs ist das regelmäßig die Gesamtbevölkerung. Eine Verengung auf Heimwerker oder Stammkunden ist nicht zulässig. In der Gesamtbevölkerung lag der Zuordnungsgrad nur bei 45,6 Prozent.
  • Methodische Schwächen gehen zulasten des Markeninhabers. Suggestive Fragen oder eine ungünstige Präsentation der Farbkarte können den Beweiswert eines Gutachtens erheblich mindern.
  • Ein Gegengutachten kann ausreichen. Im Löschungsverfahren trägt der Markeninhaber die Beweislast für die Verkehrsdurchsetzung (grundlegend BGH, Beschl. v. 22.07.2021 – I ZB 16/20 – NJW-Orange). Es genügt, wenn ein Gegengutachten ernsthafte Zweifel daran begründet, dass der erforderliche Zuordnungsgrad erreicht ist.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine langjährige Verwendung als Unternehmensfarbe keinen automatischen Anspruch auf eine abstrakte Farbmarke begründet.

Sie zeigt zudem, dass auch eine bereits eingetragene Marke später rechtlich angegriffen werden kann – im Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 MarkenG.

Eine ausführliche Analyse des Beschlusses hat Rechtsanwalt Dr. Norman Dauskardt in seinem Gastbeitrag für Legal Tribune Online veröffentlicht:

„Nicht nur Obi darf orange sein“ – LTO, 17.09.2026

Für Unternehmen stellt sich daher vor allem eine praktische Frage: Ist die eigene Farbe bereits so stark im Markt etabliert, dass der Aufwand einer abstrakten Farbmarkenanmeldung gerechtfertigt ist?

Wie kann man eine Farbmarke anmelden?

Wer eine einzelne Farbe in Deutschland als Marke anmelden möchte, muss zunächst den Schutzgegenstand und das gewünschte Schutzgebiet festlegen.

Die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erfolgt grundsätzlich in mehreren Schritten.

Schritt 1: Die gewünschte Farbe eindeutig festlegen

Zunächst ist der genaue Farbton zu bestimmen. Dafür wird insbesondere ein anerkanntes Farbklassifikationssystem verwendet.

Wird eine Kombination mehrerer Farben angemeldet, müssen auch deren Anordnung und Verbindung entsprechend den markenrechtlichen Anforderungen festgelegt werden.

Schritt 2: Waren und Dienstleistungen bestimmen

Markenschutz entsteht nicht unabhängig von jeder geschäftlichen Tätigkeit.

Deshalb ist festzulegen, für welche Waren oder Dienstleistungen die Farbe geschützt werden soll.

Eine übermäßig breite Anmeldung kann sowohl die Prüfung der Schutzfähigkeit als auch die spätere Durchsetzung erschweren.

Schritt 3: Schutzfähigkeit und ältere Rechte prüfen

Vor der Anmeldung sollte geprüft werden, ob die Farbe als Herkunftshinweis wahrgenommen wird und ob bereits ältere Rechte Dritter bestehen.

Gerade bei Branchen, in denen bestimmte Farben verbreitet sind, ist eine sorgfältige Vorprüfung sinnvoll.

Schritt 4: Verkehrsdurchsetzung nachweisen

Fehlt der Farbe von Haus aus die Unterscheidungskraft, muss ihre Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen werden.

Dafür können Marktunterlagen, Angaben zur Benutzungsdauer, Werbemaßnahmen und insbesondere repräsentative Verkehrsbefragungen erforderlich sein.

Schritt 5: Anmeldung einreichen

Anschließend kann die Anmeldung beim DPMA eingereicht werden.

Das Amt prüft die formellen Voraussetzungen und absolute Schutzhindernisse (§ 37 MarkenG).

Eine Eintragung bietet jedoch keine Gewähr dafür, dass die Marke später nicht angegriffen wird.

Weitere Einzelheiten zum allgemeinen Verfahren erläutern wir in unserem Ratgeber zur Markenanmeldung.

Ist eine Wort-Bild-Marke die bessere Alternative zur Farbmarke?

Das hängt davon ab, welches Kennzeichen geschützt werden soll.

Möchte ein Unternehmen vor allem sein konkretes Logo vor Nachahmern schützen, kann eine Wort-Bild-Marke eine naheliegende Wahl sein.

Eine solche Marke schützt das angemeldete Zeichen in seiner jeweiligen Gestaltung. Sie gewährt aber nicht automatisch ein ausschließliches Recht an der darin verwendeten Farbe.

Eine abstrakte Farbmarke kann einen weitergehenden Schutzgegenstand erfassen, ist dafür jedoch deutlich schwieriger zu erlangen.

Daneben können beispielsweise Wortmarken, Bildmarken oder andere Kennzeichenrechte relevant sein.

Ein praktischer Unterschied:

Ein Unternehmen, dessen bekanntes Logo aus einem grünen Symbol und einem bestimmten Schriftzug besteht, möchte vielleicht vor allem verhindern, dass Wettbewerber ein verwechselbar ähnliches Logo verwenden.

Dafür muss es nicht zwingend das Grün als solches monopolisieren.

Besteht das Ziel dagegen darin, den isolierten Farbton über unterschiedliche Gestaltungen hinweg als Herkunftshinweis zu schützen, ist die abstrakte Farbmarke die passendere – aber anspruchsvollere – Schutzform.

In manchen Fällen kann eine Kombination verschiedener Markenformen sinnvoll sein.

Fazit: Vor der Farbmarkenanmeldung sollte die Schutzstrategie stehen

Eine Unternehmensfarbe kann ein wertvoller Bestandteil des Markenauftritts sein. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass sie auch als abstrakte Farbmarke geschützt werden kann.

Vor einer Anmeldung sollten Unternehmen deshalb prüfen, wie ihre Kunden die Farbe wahrnehmen, welche Nachweise verfügbar sind und welchen Schutz sie tatsächlich benötigen.

Nicht immer bietet die Anmeldung einer abstrakten Farbe den wirtschaftlich sinnvollsten Weg. Häufig kommt es vielmehr darauf an, ein auf die konkreten Unternehmenskennzeichen abgestimmtes Schutzkonzept zu entwickeln.

Häufige Fragen zum Schutz von Farben als Marke

Kann ich meine Unternehmensfarbe einfach beim DPMA anmelden?

Eine Anmeldung ist grundsätzlich möglich. Ob die Farbe auch eingetragen wird, hängt von den gesetzlichen Schutzvoraussetzungen ab. Insbesondere muss die Farbe die erforderliche Unterscheidungskraft besitzen oder Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen werden.

Reicht es aus, wenn mein Unternehmen eine Farbe seit zehn Jahren verwendet?

Nein. Die Benutzungsdauer ist nur ein Gesichtspunkt. Entscheidend ist, ob die angesprochenen Kunden die Farbe selbst als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen.

Muss ich für eine Farbmarke eine Umfrage durchführen lassen?

Nicht ausnahmslos. In der Praxis ist eine repräsentative Verkehrsbefragung aber regelmäßig der entscheidende Beleg, wenn die Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbe nachgewiesen werden muss.

Wie viel kostet eine Farbmarkenanmeldung?

Die amtlichen DPMA-Gebühren beginnen bei 290 Euro für eine elektronische Anmeldung. Zusätzlich können insbesondere Kosten für anwaltliche Beratung und den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung anfallen.

Darf ein Konkurrent eine ähnliche Farbe verwenden?

Nicht jede Verwendung einer gleichen oder ähnlichen Farbe ist automatisch eine Markenverletzung. Entscheidend sind unter anderem die bestehenden Schutzrechte, die geschützten Waren oder Dienstleistungen und die konkrete Art der Verwendung.

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