Das deutsche Produkthaftungsrecht steht vor seiner größten Reform seit 1989. Am 8. Oktober 2026 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses beschlossen. Das Gesetz setzt die europäische Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853 um und soll das bisherige Produkthaftungsgesetz von 1989 ablösen.
Die neuen Regelungen sollen ab dem 9. Dezember 2026 gelten. Sie finden auf Produkte Anwendung, die ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (§ 23 ProdHaftG-E). Doch welche Bedeutung hat die Reform für das Wettbewerbsrecht?
Was ändert sich?
Mit der Reform wird das Produkthaftungsrecht an die Digitalisierung und an moderne Lieferketten angepasst. Künftig gilt insbesondere Software, einschließlich KI-Systemen, ausdrücklich als Produkt. Haftungsrechtlich relevant werden können auch fehlerhafte Software-Updates und das Ausbleiben sicherheitsrelevanter Updates.
Zudem wird die Haftung unter bestimmten Voraussetzungen auf weitere Wirtschaftsakteure ausgeweitet, etwa auf Importeure, Fulfilment-Dienstleister und bestimmte Online-Plattformen. Wer ein Produkt nach dem Inverkehrbringen ohne Einverständnis des Herstellers wesentlich verändert und anschließend auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, kann künftig selbst als Hersteller haften.
Beweiserleichterungen sollen Geschädigten die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtern. Dazu gehören die gerichtlich angeordnete Offenlegung von Beweismitteln und gesetzliche Vermutungen.
Welche Auswirkungen hat die Reform auf das Wettbewerbsrecht?
Eine unmittelbare Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist mit der Reform nicht verbunden. Das Produkthaftungsrecht regelt in erster Linie Schadensersatzansprüche bei fehlerhaften Produkten. Ein Produktfehler begründet daher nicht automatisch einen Wettbewerbsverstoß.
Ob die neuen Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes selbst Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG darstellen, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Aus der Reform allein lässt sich deshalb keine neue wettbewerbsrechtliche Abmahnmöglichkeit ableiten.
Berührungspunkte bestehen jedoch zu bereits geltenden wettbewerbsrechtlichen Vorschriften.
Produktsicherheitsrecht und § 3a UWG
Nach § 3a UWG können Verstöße gegen gesetzliche Marktverhaltensregelungen wettbewerbswidrig sein, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass bestimmte Pflichten des Produktsicherheitsrechts solche Marktverhaltensregelungen darstellen. So hat er die damaligen Händlerpflichten aus § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG ausdrücklich als Marktverhaltensregelungen eingeordnet (BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 – I ZR 59/16, Rn. 17).
Diese Rechtsprechung betrifft allerdings die frühere Rechtslage. Sie lässt sich nicht pauschal auf sämtliche Vorschriften der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (GPSR) oder auf das neue Produkthaftungsgesetz übertragen. Ob ein Verstoß nach § 3a UWG verfolgt werden kann, muss anhand der jeweils verletzten Vorschrift geprüft werden.
Besondere Risiken für Refurbisher und Reparaturbetriebe
Praktisch bedeutsam ist die Reform für Unternehmen, die gebrauchte Produkte aufbereiten oder verändern.
Wer ein Produkt wesentlich verändert, kann nach dem neuen Produkthaftungsrecht selbst als Hersteller gelten. Auch das Produktsicherheitsrecht kennt eine solche Herstellerstellung: Nach Art. 13 GPSR können Personen, die ein Produkt in sicherheitsrelevanter Weise wesentlich verändern, den Pflichten eines Herstellers unterliegen.
Nicht jede Reparatur oder Aufbereitung führt jedoch automatisch zu einer solchen Einordnung. Entscheidend sind die Art der Veränderung, ihre Auswirkungen auf die Produktsicherheit und die jeweils anwendbaren Vorschriften.
Soweit daraus produktsicherheitsrechtliche Herstellerpflichten entstehen, können Verstöße gegen diese Pflichten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3a UWG auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben.
Unzulässige Haftungsausschlüsse in AGB
Ein weiterer Berührungspunkt sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die gesetzliche Produkthaftung kann gegenüber Geschädigten nicht zu deren Nachteil vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden. Das gilt bereits nach § 14 ProdHaftG und soll künftig in § 18 des neuen ProdHaftG geregelt sein.
AGB-Klauseln, die zwingende produkthaftungsrechtliche Ansprüche ausschließen oder beschränken, sind daher unwirksam.
Auch wettbewerbsrechtlich können unzulässige AGB-Klauseln relevant sein. Der BGH hat für bestimmte Vorschriften der AGB-Kontrolle, insbesondere § 307, § 308 Nr. 1 und § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, deren Charakter als Marktverhaltensregelungen anerkannt (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 45/11, Rn. 46).
Unternehmen sollten daher insbesondere pauschale Haftungsausschlüsse überprüfen. Ob eine konkrete Klausel auch wettbewerbsrechtlich angegriffen werden kann, hängt von ihrem Inhalt und den weiteren Voraussetzungen des UWG ab.
Irreführende Sicherheitswerbung
Auch irreführende Werbeaussagen über die Sicherheit eines Produkts können nach § 5 UWG wettbewerbsrechtlich relevant sein. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Unternehmen mit Sicherheitsfunktionen wirbt, die tatsächlich nicht vorhanden sind, oder unzutreffende Angaben zur Sicherheit von Software und KI-Systemen macht.
Hierfür bedarf es keiner Einordnung als Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG. Maßgeblich ist vielmehr, ob die jeweilige geschäftliche Handlung irreführend und geeignet ist, Verbraucher oder andere Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
Fazit
Die Reform des Produkthaftungsrechts ist keine klassische wettbewerbsrechtliche Gesetzesänderung. Neue Abmahnmöglichkeiten nach § 3a UWG ergeben sich aus ihr nicht automatisch.
Wettbewerbsrechtliche Berührungspunkte bestehen jedoch bereits aufgrund bestehender Regelungen des Produktsicherheitsrechts, der AGB-Kontrolle und des Irreführungsverbots.
Unternehmen sollten daher nicht nur ihre Produkthaftungsrisiken überprüfen, sondern auch ihre produktsicherheitsrechtlichen Pflichten, ihre AGB und ihre sicherheitsbezogenen Werbeaussagen im Blick behalten. Denn neben Schadensersatzansprüchen können bei eigenständigen Wettbewerbsverstößen auch Abmahnungen drohen.