Es klingt wie eine Anekdote aus dem Kanzleiflur: Zwei Medienkanzleien liefern sich eine Fehde, und die eine kauft kurzerhand die Internetadresse der anderen auf, um deren Interessenten auf die eigene Website umzuleiten. Was als „unterhaltsamer Coup" begann, endete vor dem Oberlandesgericht Köln und mündete in eine Entscheidung mit erheblicher Praxisrelevanz für jedes Unternehmen im Netz. Denn der 6. Zivilsenat stellt klar: Das Wegkaufen und heimliche Umleiten einer Konkurrenz-Domain kann wettbewerbswidrig sein (OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2026 – 6 W 8/26).
Der Fall: Vom LinkedIn-Post zum Rechtsstreit
Den Hintergrund bildete ein medienrechtlicher Streit zwischen einer YouTuberin und einem Unternehmer. Beide Seiten waren anwaltlich vertreten: auf der einen Seite eine kleinere Kanzlei, auf der anderen eine größere Medienkanzlei.
Auf LinkedIn ging es zwischen ihnen zunehmend hitzig zu. Eine vorangegangene Provokation bildete eine KI-generierte Karikatur, die ein Anwalt der größeren Kanzlei veröffentlichte, in der ein Anwalt einer „Meinungsbloggerin" die Rechtslage in seinem „Hobbykeller" erklärte, angeblich ohne Bezug zu realen Personen.
Die eigentliche Eskalation war eine andere: Die größere Kanzlei erwarb mehrere Domains, darunter die deutsche Endung genau jener Adresse, unter der die kleinere Kanzlei ihre Website betrieb. Wer diese Variante aufrief, wurde per Weiterleitung unbemerkt auf die Website der größeren Kanzlei geführt.
Die betroffene Kanzlei bat daraufhin um Abstellung. Der „unterhaltsame Coup" koste sie Mandate und Geld. Die größere Kanzlei habe es doch nicht nötig, der kleineren Anfragen abzufangen. Die Antwort der größeren Medienkanzlei darauf: Sollte die Nachricht als Kaufanfrage für eine der Domains zu verstehen sein, könne man das gern mit den Partnern besprechen. Also kein Einlenken, sondern ein angedeutetes Verkaufsangebot: ein Detail, das das Gericht später als „Lösegeld"-Moment würdigte.
Der Prozessverlauf
Zunächst mahnte die kleinere Kanzlei die größere Kanzlei wegen der Domainweiterleitung ab (§ 13 Abs. 1 UWG) und machte damit außergerichtlich einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG).
Die größere Kanzlei reagierte darauf mit einer negativen Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO). Ziel der größeren Kanzlei war daher die Feststellung, dass der kleineren Kanzlei die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche nicht zustanden.
Mit einer solchen Klage kann derjenige, gegen den ein Anspruch erhoben wird, gerichtlich feststellen lassen, dass dieser Anspruch nicht besteht. Sie dient insbesondere dazu, die durch die Abmahnung entstandene Rechtsunsicherheit zu beseitigen und eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, ohne zunächst eine Klage der Gegenseite abwarten zu müssen.
Anschließend erhob die kleinere Kanzlei selbst Klage auf Unterlassung und machte damit den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG gerichtlich geltend. Damit sollte nun in diesem Verfahren geklärt werden, ob ihr der geltend gemachte Unterlassungsanspruch tatsächlich zustand. Die negative Feststellungsklage der größeren Kanzlei wurde dadurch entbehrlich und von den Parteien für erledigt erklärt.
Das Landgericht Köln legte der größeren Kanzlei in erster Instanz die Kosten auf. Auch in zweiter Instanz blieb sie erfolglos: Das OLG Köln wies ihre sofortige Beschwerde zurück.
Die Entscheidung des OLG Köln
Das OLG Köln bestätigte die Kostenentscheidung des Landgerichts: Die negative Feststellungsklage der größeren Kanzlei wäre unbegründet gewesen, weil der kleineren Kanzlei der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch zustand. Das OLG Köln wertete das als "Domain-Grabbing" beschriebene Vorgehen unter den konkreten Umständen als unlautere gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG. Da der Beklagte bereits mit der gezielten Behinderung durchdrang, musste der Senat über die daneben geltend gemachte Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG nicht mehr entscheiden. Die größere Kanzlei musste daher die Kosten des Verfahrens tragen.
Warum sogenanntes „Domain-Grabbing“ wettbewerbswidrig sein kann
Unter „Domain-Grabbing“ wird vereinfacht das gezielte Registrieren einer Domain verstanden, die an den Namen, die Unternehmensbezeichnung oder die Internetadresse eines anderen anknüpft, um daraus einen eigenen Vorteil zu ziehen. Das kann etwa durch einen späteren Verkauf, eine Blockade der Domain oder eine Weiterleitung auf die eigene Website geschehen. Ein eigenständiger Tatbestand des Wettbewerbsrechts ist „Domain-Grabbing“ allerdings nicht. Entscheidend ist vielmehr, unter welchen Umständen eine Domain registriert und genutzt wird und welche Auswirkungen dies auf einen Mitbewerber hat.
Wann wird die Nutzung einer Domain wettbewerbswidrig?
Nicht schon der Erwerb einer Domain, die an die Bezeichnung eines Konkurrenten erinnert, ist automatisch unzulässig. Unternehmen dürfen Domains registrieren, mehrere Internetadressen sichern und diese grundsätzlich auch auf ihre eigene Website weiterleiten.
Die wettbewerbsrechtliche Grenze kann jedoch überschritten sein, wenn die Domain gezielt dazu eingesetzt wird, Kunden eines Mitbewerbers abzufangen. Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer einen Mitbewerber gezielt behindert. Eine solche Behinderung kann nach der Rechtsprechung auch in der Registrierung und Nutzung einer Domain liegen, wenn sich ein Unternehmen dadurch unangemessen zwischen einen Konkurrenten und dessen potenzielle Kunden schiebt. Maßgeblich ist dabei stets eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände (BGH, Urt. v. 22.01.2014 – I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 28, 34 ff. – wetteronline.de).
Exkurs: BGH, Urteil vom 22.01.2014 – I ZR 164/12 – wetteronline.de - Dort hat der BGH angenommen, dass die konkrete Nutzung einer Tippfehler-Domain unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung verstößt. Entscheidend war nicht allein die Registrierung der ähnlichen Domain, sondern ihre konkrete Nutzung: Wird ein fehlgeleiteter Nutzer dagegen sofort und deutlich darauf hingewiesen, dass er sich nicht auf der eigentlich gesuchten Website befindet, ist eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen. Maßgeblich war seinerzeit § 4 Nr. 10 UWG a.F. – heute inhaltsgleich § 4 Nr. 4 UWG.
An diesen Gedanken des Kundenabfangens knüpfte das OLG Köln an. Zugleich geht der aktuelle Fall über die klassische Tippfehler-Domain hinaus: Maßgeblich war hier die Gesamtschau aus der verwechslungsfähigen Domain, ihrer Weiterleitung auf die Website der Konkurrenz, den tatsächlichen Fehlzuordnungen durch Mandanten und den weiteren Umständen des Domainerwerbs.
Warum das OLG Köln hier eine gezielte Behinderung annahm
Das OLG Köln sah die Wettbewerbswidrigkeit nicht bereits im bloßen Erwerb einer Internetadresse. Entscheidend war vielmehr, unter welchen Umständen die größere Kanzlei diese erworben und genutzt hatte. Sie wusste, dass die kleinere Kanzlei seit Jahren unter einer bestimmten Bezeichnung am Markt auftrat und unter einer nahezu gleichlautenden Internetadresse (mit dem Zusatz ".com") erreichbar war. Dennoch leitete sie die verwechslungsfähige Adresse (statt dem ".com" Zusatz, mit ".de" Zusatz) auf ihre eigene Kanzleiwebsite weiter.
Für das Gericht sprach eine Gesamtschau mehrerer Umstände dafür, dass darin mehr lag als eine gewöhnliche Domainstrategie. Zwischen den Kanzleien bestanden bereits zuvor Auseinandersetzungen, der größere Kanzlei war der etablierte Internetauftritt der kleineren Kanzlei bekannt, und tatsächlich ordneten Mandanten die neue Adresse irrtümlich der kleineren Kanzlei zu. Damit hatte sich die Gefahr des Kundenabfangens auch praktisch gezeigt.
Bereits der Erwerb einer verwechslungsfähigen Domain allein zu dem Zweck, sie dem Mitbewerber anschließend zum Kauf anzubieten, kann eine unlautere Behinderung darstellen, so das OLG Köln . Das mittelbare Verkaufsangebot war für den Senat daher nicht bloß ein Indiz, sondern ein „insbesondere" tragendes Moment der Gesamtwürdigung. Konkret brachte ein Partner der größeren Kanzlei auf die Bitte, die Weiterleitung einzustellen, stattdessen einen möglichen Verkauf der Internetadressen ins Spiel. Das sprach nach Auffassung des Senats gegen die Erklärung, der Erwerb sei lediglich Teil einer „sachlich nachvollziehbaren Domainstrategie" gewesen.
In der Gesamtschau lag die Behinderung damit darin, dass die größere Kanzlei eine ihr als verwechslungsfähig bekannte Internetadresse nutzte, um Besucher auf die eigene Website zu führen, obwohl diese aufgrund der Bezeichnung eigentlich die kleinere Kanzlei suchen konnten. Die tatsächlichen Fehlzuordnungen zeigten, dass dadurch eine konkrete Gefahr bestand, potenzielle Mandanten der kleineren Kanzlei abzufangen.
Kein Markenrecht nötig: Das UWG schützt eigenständig
Bei Domain-Konflikten liegt der Gedanke an das Marken- oder Kennzeichenrecht nahe - etwa auf den Markenschutz nach § 14 MarkenG oder den Schutz geschäftlicher Bezeichnungen nach §§ 5, 15 MarkenG. Daneben kann auch das Namensrecht aus § 12 BGB eine Rolle spielen. Doch der Schutz muss nicht zwingend dort ansetzen. Das OLG Köln stellt ausdrücklich klar, dass auch jenseits des kennzeichenrechtlichen Schutzes eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG vorliegen kann, wenn eine Domain so registriert oder genutzt wird, dass damit unangemessen Kunden eines Mitbewerbers abgefangen werden.
Der Grund liegt in den unterschiedlichen Schutzrichtungen.
- Das Marken- und Kennzeichenrecht schützt nicht allgemein vor jedem unfairen Umgang mit einer Domain. Es setzt zunächst voraus, dass eine Marke oder geschäftliche Bezeichnung rechtlich geschützt ist und die beanstandete Nutzung in diesen Schutzbereich eingreift.
- § 4 Nr. 4 UWG fragt dagegen danach, ob das konkrete Wettbewerbsverhalten unlauter ist. Entscheidend ist also nicht allein, wem eine Bezeichnung oder Domain kennzeichenrechtlich zugeordnet ist, sondern ob ein Mitbewerber durch die Art der Domainnutzung gezielt behindert wird.
Welche Ansprüche dem Inhaber einer eingetragenen Marke im Verletzungsfall zustehen, zeigt der Beitrag Markenrechtsverletzung: Welche Ansprüche Markeninhaber durchsetzen können.
Auch wenn kein durchsetzbarer marken- oder kennzeichenrechtlicher Anspruch besteht, kann die Nutzung einer Domain wettbewerbsrechtlich unzulässig sein. Das UWG ist dabei jedoch kein allgemeiner Ersatz für fehlenden Markenschutz. Erforderlich ist vielmehr ein eigenständig unlauteres Verhalten – im vorliegenden Fall insbesondere eine gezielte Behinderung durch das Abfangen potenzieller Kunden.
Auch ohne eingetragene Marke kann wettbewerbsrechtlicher Schutz bestehen, wenn die Nutzung einer Domain einen Mitbewerber gezielt behindert.
Was Unternehmen aus der Entscheidung mitnehmen
Für Unternehmen zeigt die Entscheidung vor allem: Nicht jede ähnliche Domain ist problematisch – entscheidend ist ihre konkrete Nutzung. Wer eine verwechslungsfähige Internetadresse eines Mitbewerbers erwirbt und auf die eigene Website weiterleitet, muss damit rechnen, dass darin eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG gesehen wird, wenn dadurch potenzielle Kunden abgefangen werden. Maßgeblich ist dabei stets die Gesamtschau der Umstände. Im Kölner Fall waren insbesondere die Kenntnis des etablierten Internetauftritts des Konkurrenten, die Weiterleitung auf die eigene Website, tatsächliche Fehlzuordnungen durch Mandanten sowie das spätere Verkaufsangebot von Bedeutung.
Für die Praxis bedeutet das zweierlei: Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob eine verwechslungsfähige Domain gezielt dazu genutzt wird, Interessenten zur Konkurrenz umzuleiten. Umgekehrt sollten Unternehmen beim Erwerb und bei der Weiterleitung fremdnaher Domains berücksichtigen, dass nicht nur die Domain selbst, sondern auch Zweck, Vorgeschichte und konkrete Nutzung wettbewerbsrechtlich relevant sein können.
Merke: Entscheidend ist nicht allein, wer eine Domain besitzt, sondern wie sie im Wettbewerb eingesetzt wird.
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Häufige Fragen
Ist das Aufkaufen einer Konkurrenz-Domain wettbewerbswidrig?
Nicht automatisch. Unzulässig wird es, wenn die Domain verdeckt auf die eigene Seite umleitet und damit gezielt Kunden des Mitbewerbers abgefangen werden.
Braucht man eine eingetragene Marke, um gegen Domain-Grabbing vorzugehen?
Nein. Der Schutz folgt aus dem Wettbewerbsrecht (§ 4 Nr. 4, § 5 UWG) und setzt keine eingetragene Marke voraus. Auch Unternehmen ohne Markenrecht können sich wehren.
Was ist eine Tippfehler-Domain?
Eine Adresse, die der Domain eines Mitbewerbers absichtlich nahekommt – etwa durch eine andere Endung oder einen typischen Schreibfehler –, um versehentliche Aufrufe abzufangen (Typosquatting).
Wann ist eine Domain-Weiterleitung zulässig?
Wenn der Nutzer sofort und unübersehbar darauf hingewiesen wird, dass er umgeleitet wurde und sich nicht auf der ursprünglich gesuchten Seite befindet. Fehlt dieser Hinweis, droht die Bewertung als unlautere Behinderung und Irreführung.