Gewährleistungs- und Garantielabel ab 27. September 2026: Welche Darstellungsvorgaben gelten – und welche Fragen offen bleiben

Ab dem 27. September 2026 müssen Händler im B2C-Bereich zwei neue, EU-weit einheitliche Hinweise beachten:

  • die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht („Gewährleistungshinweis"): ein einheitlich gestalteter Hinweis, der Verbraucher darüber informiert, dass ihnen gegenüber dem Verkäufer gesetzliche Gewährleistungsrechte zustehen;
  • die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie („GARAN-Label"): ein zusätzliches, ebenfalls EU-weit standardisiertes Label für den Fall, dass der Hersteller freiwillig eine bestimmte Haltbarkeitsgarantie für die Ware gewährt.

Design und Inhalt beider Hinweise sind unionsrechtlich weitgehend vorgegeben, insbesondere durch Anhang I und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960.

In der praktischen Umsetzung bestehen allerdings deutliche Unterschiede: Während für das GARAN-Label vergleichsweise konkrete Vorgaben zur Online-Darstellung bestehen und ausdrücklich auch eine verschachtelte Darstellung zugelassen wird, ist beim Gewährleistungshinweis insbesondere offen, wie die vorgeschriebene Bereitstellung „in hervorgehobener Weise" im Online-Shop konkret umzusetzen ist.

Der Gewährleistungshinweis

Der Gewährleistungshinweis ist eine standardisierte Verbraucherinformation über das gesetzliche Gewährleistungsrecht.

Er soll Verbraucher daran erinnern, dass ihnen beim Kauf von Waren gesetzliche Rechte zustehen, wenn die Ware mangelhaft ist. Dazu gehört insbesondere der Hinweis auf die Mindestdauer von zwei Jahren sowie darauf, dass die Gewährleistungsfrist nach nationalem Recht länger sein kann.

Die zugrunde liegende Informationspflicht aus Art. 22a der Verbraucherrechte-Richtlinie verlangt, diese Information „in hervorgehobener Weise" unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung bereitzustellen.

Anders als das GARAN-Label ist der Gewährleistungshinweis nicht produktbezogen. Er muss also nicht an jeder einzelnen Ware oder unmittelbar bei jedem einzelnen Produkt angebracht werden, sondern dient als allgemeine Verbraucherinformation über das gesetzliche Gewährleistungsrecht für Waren.

Bei Fernabsatzverträgen handelt es sich um eine vorvertragliche Informationspflicht. Der Verbraucher muss die Information erhalten, bevor er durch den Vertrag oder sein Vertragsangebot gebunden ist.

Die Pflicht betrifft grundsätzlich jeden Händler, der Waren an Verbraucher verkauft. Eine Ausnahme allein wegen Sortiment, Betriebsgröße oder Umsatz besteht nicht.

Gut sichtbar, aber nicht zwingend an jedem Produkt

Im stationären Handel soll der harmonisierte Gewährleistungshinweis in hervorgehobener Weise bereitgestellt werden. Denkbar ist beispielsweise ein gut sichtbares Plakat an der Wand oder im Bereich der Kasse.

Beim Online-Verkauf soll er als allgemeiner Hinweis auf der Website des Händlers bereitgestellt werden. Eine Platzierung unmittelbar bei jeder einzelnen Produktabbildung ist daher nicht zwingend.

Wie genau die Online-Darstellung ausgestaltet sein muss, ist allerdings nicht abschließend geklärt. Die Praxisleitlinien der EU-Kommission zeigen verschiedene mögliche digitale Umsetzungen, etwa auf Produkt- oder Katalogseiten, im Header oder im Checkout. Dort kann zunächst ein gut sichtbarer Kurzhinweis erscheinen und die vollständige harmonisierte Mitteilung beim ersten Klick oder per Mouse-over eingeblendet werden.

Diese Praxisleitlinien sind jedoch rechtlich nicht verbindlich.

Das GARAN-Label

Das Garantielabel, das sogenannte GARAN-Label, betrifft dagegen nur bestimmte Waren, für die der Hersteller eine qualifizierte gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gewährt.

Die Pflicht greift nur, wenn

  • der Hersteller die Garantie gewährt,
  • sie ohne zusätzliche Kosten angeboten wird,
  • sie die gesamte Ware umfasst,
  • sie länger als zwei Jahre läuft und
  • der Hersteller dem Händler die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat.

Der Händler ist grundsätzlich nicht verpflichtet, aktiv nach entsprechenden Herstellerinformationen zu suchen.

Das GARAN-Label soll dem Verbraucher unmittelbar zeigen, welches konkrete Produkt von der besonderen Herstellergarantie erfasst wird und wie lange diese gilt.

Deshalb ist das GARAN-Label – anders als der Gewährleistungshinweis – produktbezogen.

Die Richtlinie nennt als mögliche Platzierung beispielsweise die Verpackung, den Bereich am Regal oder beim Online-Verkauf eine Positionierung unmittelbar beim Bild der betreffenden Ware.

Gewährleistungshinweis und GARAN-Label im Vergleich

Gewährleistungshinweis GARAN-Label
Allgemeine Information über das gesetzliche Gewährleistungsrecht Produktbezogene Information über eine freiwillige Herstellergarantie
Grundsätzlich beim Verkauf von Waren an Verbraucher relevant Nur bei qualifizierter Herstellergarantie
Nicht zwingend an jedem Produkt anzubringen Produktbezogene Platzierung
Konkrete Online-Einbindung nicht abschließend geregelt Verschachtelte Online-Darstellung ausdrücklich vorgesehen
Inhalt und Gestaltung verbindlich vorgegeben Inhalt und Gestaltung ebenfalls weitgehend verbindlich vorgegeben

Der Gewährleistungshinweis ist damit grundsätzlich eine allgemeine Pflichtinformation. Das GARAN-Label kommt dagegen nur hinzu, wenn die Voraussetzungen für die qualifizierte Herstellergarantie erfüllt sind.

Rechtsrahmen

Unionsrechtliche Grundlage

Unionsrechtliche Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/825 („EmpCo-Richtlinie"), durch die die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU geändert wurde. Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie (EU) 2024/825 fügt dabei den neuen Art. 22a in die Richtlinie 2011/83/EU ein.

Der Gewährleistungshinweis beruht insbesondere auf Art. 5 Abs. 1 lit. e und Art. 6 Abs. 1 lit. l der Verbraucherrechte-Richtlinie in der ab 27.9.2026 geltenden konsolidierten Fassung, die durch Art. 2 Nr. 2 lit. a) bzw. Nr. 3 lit. b) der Richtlinie (EU) 2024/825 neu gefasst wurden.

Das GARAN-Label beruht insbesondere auf den neu eingefügten Art. 5 Abs. 1 lit. ea und Art. 6 Abs. 1 lit. la der Verbraucherrechte-Richtlinie in derselben konsolidierten Fassung, eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 lit. b) bzw. Nr. 3 lit. c) der Richtlinie (EU) 2024/825.

Die konkrete Gestaltung und der Inhalt beider Kennzeichnungen werden durch die unmittelbar geltende Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 festgelegt:

  • Anhang I: harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht;
  • Anhang II: harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie.

Die neuen Vorgaben gelten ab dem 27. September 2026.

In Deutschland werden die entsprechenden Informationspflichten für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge insbesondere über § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB umgesetzt. Für den stationären Handel gelten die parallelen Vorgaben in Art. 246 EGBGB.

Wie müssen die Hinweise dargestellt werden?

Ein erheblicher Teil der Gestaltungsvorgaben ist eindeutig geregelt. Bei der konkreten Online-Platzierung bestehen jedoch Unterschiede.

Gestaltung des Gewährleistungshinweises

Die Gestaltung des Gewährleistungshinweises ist durch Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vorgegeben.

Wortlaut, Symbolik, Farbgebung und QR-Code dürfen grundsätzlich nicht verändert werden.

Im stationären Handel kann die Mitteilung farbig oder schwarz-weiß dargestellt werden. Für die physische Darstellung gilt grundsätzlich eine Mindestgröße von DIN A4.

Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Verträgen ist dagegen die farbige Darstellung im RGB-Format vorgeschrieben. Eine konkrete Mindestgröße für die Online-Darstellung wird nicht festgelegt.

Zusätzlich muss der Gewährleistungshinweis „in hervorgehobener Weise" bereitgestellt werden.

Anders als beim GARAN-Label enthält die Durchführungsverordnung für den Gewährleistungshinweis allerdings keine ausdrückliche Regelung zur verschachtelten Darstellung.

Gestaltung des GARAN-Labels

Das GARAN-Label richtet sich nach Anhang II der Durchführungsverordnung.

Bestimmte Bestandteile des Labels sind fest vorgegeben. Einzutragen sind insbesondere Garantiedauer, Hersteller beziehungsweise Marke und Modellkennung.

Auch beim GARAN-Label ist online eine farbige Darstellung vorgeschrieben.

Für über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Verträge erlaubt die Verordnung ausdrücklich eine verschachtelte beziehungsweise eingeklappte Darstellung. Das vollständige Label muss sich dabei bereits bei der ersten entsprechenden Nutzerinteraktion vollständig anzeigen.

Damit ist die Rechtslage an diesem Punkt beim GARAN-Label klarer als beim Gewährleistungshinweis.

Was bedeutet „in hervorgehobener Weise"?

Gerade bei der Online-Darstellung des Gewährleistungshinweises verbleiben Auslegungsfragen.

Der Begriff „in hervorgehobener Weise" ist nicht so konkret ausgestaltet, dass sich daraus unmittelbar ein bestimmter Platz im Online-Shop ableiten ließe.

Nicht abschließend geregelt ist daher beispielsweise, ob der Hinweis

  • im Header,
  • auf der Produktseite,
  • im Warenkorb,
  • im Checkout,
  • als mitlaufendes Element oder
  • an anderer prominenter Stelle

platziert werden muss.

Ein lediglich im Footer untergebrachter und für den Verbraucher leicht zu übersehender Hinweis dürfte mit einem erhöhten rechtlichen Risiko verbunden sein.

Naheliegend erscheint daher eine Platzierung an einer prominenten Stelle, die der Verbraucher vor Vertragsschluss ohne Weiteres wahrnehmen kann.

Welche konkrete Ausgestaltung die Anforderungen erfüllt, wird letztlich durch die Rechtsprechung zu klären sein.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Händler ergibt sich daraus ein unterschiedliches Risikoprofil bei beiden Hinweisen.

Beim Gewährleistungshinweis sollte zunächst sichergestellt werden, dass die harmonisierte Mitteilung in der vorgeschriebenen Gestaltung verwendet und für den Verbraucher vor Vertragsschluss gut wahrnehmbar bereitgestellt wird.

Wer das rechtliche Risiko möglichst gering halten möchte, kann sich für eine unmittelbar sichtbare und unverschachtelte Einbindung entscheiden. Dies stellt derzeit die risikoärmste Variante dar.

Beim GARAN-Label ist die Lage klarer: Es ist nur bei einer qualifizierten Herstellergarantie einzubinden und produktbezogen darzustellen. Eine verschachtelte Online-Darstellung ist ausdrücklich zulässig, sofern das vollständige Label bereits bei der ersten Nutzerinteraktion erscheint.

Bei der konkreten Umsetzung sollte daher klar zwischen

  1. verbindlichen gesetzlichen beziehungsweise unionsrechtlichen Vorgaben,
  2. unverbindlichen Umsetzungshinweisen der EU-Kommission und
  3. vorsorglichen Empfehlungen zur Risikominimierung

unterschieden werden.

Gerade beim Gewährleistungshinweis ist diese Differenzierung wichtig, solange die konkrete Online-Platzierung und die Zulässigkeit einer verschachtelten Darstellung nicht durch Rechtsprechung oder weitere unionsrechtliche Klarstellungen verbindlich präzisiert worden sind.

Fazit

Ab dem 27. September 2026 müssen Händler zwischen zwei unterschiedlichen Informationsinstrumenten unterscheiden.

Der Gewährleistungshinweis informiert allgemein über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und muss in hervorgehobener Weise bereitgestellt werden. Inhalt und Gestaltung sind weitgehend vorgegeben; die konkrete Online-Platzierung und insbesondere eine verschachtelte Darstellung sind jedoch nicht abschließend geklärt.

Das GARAN-Label betrifft dagegen nur bestimmte Waren mit einer qualifizierten kostenlosen Herstellergarantie von mehr als zwei Jahren. Es ist produktbezogen und unterliegt konkreteren Darstellungsvorgaben. Eine verschachtelte Online-Darstellung ist ausdrücklich zulässig.

Für Händler besteht daher insbesondere beim Gewährleistungshinweis weiterhin ein gewisser Gestaltungsspielraum – zugleich aber auch Rechtsunsicherheit. Bis zu einer verbindlichen Klärung empfiehlt sich eine Umsetzung, die den Hinweis für Verbraucher vor Vertragsschluss klar wahrnehmbar macht und die unionsrechtlich vorgegebene Gestaltung unverändert übernimmt.

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Häufige Fragen

Muss der Gewährleistungshinweis an jeder Ware oder auf jeder Produktseite stehen?

Nein. Der Gewährleistungshinweis ist grundsätzlich als allgemeine Verbraucherinformation ausgestaltet. Eine Platzierung unmittelbar an jeder Ware oder bei jeder Produktabbildung ist nicht zwingend.

Wo genau er im Online-Shop stehen muss, damit die Information „in hervorgehobener Weise" bereitgestellt wird, ist allerdings bislang nicht abschließend geklärt.

Eine solche Darstellung ist nicht eindeutig ausgeschlossen.

Die Verordnung enthält für den Gewährleistungshinweis allerdings keine ausdrückliche Erlaubnis zur verschachtelten Darstellung. Die Praxisleitlinien der EU-Kommission zeigen dagegen Lösungen, bei denen zunächst ein Kurzhinweis erscheint und die vollständige Mitteilung beim ersten Klick oder per Mouse-over angezeigt wird.

Da die Leitlinien rechtlich unverbindlich sind, verbleibt ein Restrisiko. Die unmittelbar sichtbare, unverschachtelte Einbindung stellt derzeit die risikoärmste Variante dar.

Wo muss das GARAN-Label im Online-Shop erscheinen?

Das GARAN-Label ist produktbezogen. Es soll dem Verbraucher erkennen lassen, für welche konkrete Ware die besondere Herstellergarantie gilt.

Beim Online-Verkauf ist daher insbesondere eine produktnahe Darstellung beim Bild der Ware vorgesehen. Je nach Ausgestaltung des Bestellprozesses kann zudem eine Darstellung in der Bestellsituation relevant sein.

Darf das GARAN-Label verschachtelt dargestellt werden?

Ja. Für Online-Fernabsatzverträge ist eine verschachtelte Darstellung ausdrücklich vorgesehen. Das vollständige Label muss sich jedoch bereits bei der ersten entsprechenden Nutzerinteraktion vollständig anzeigen.

Was gilt bei Gebrauchtwaren mit verkürzter Gewährleistung?

Eine zulässige Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtwaren bleibt möglich. Die harmonisierte Mitteilung weist darauf hin, dass für gebrauchte Ware nach nationalem Recht ein kürzerer Zeitraum gelten kann.