Gefälschte Produkte auf Online-Marktplätzen: Ansprüche gegen Temu, AliExpress, Wish und SHEIN

Die eigenen Produkte finden sich auf Temu, AliExpress, Wish, SHEIN oder anderen Online-Marktplätzen wieder und werden dort zu einem Bruchteil des üblichen Preises angeboten. Ein Testkauf bestätigt dann den Verdacht: Bei der gelieferten Ware handelt es sich nicht um ein Original, sondern um eine Fälschung. Der eigentliche Verkäufer sitzt häufig außerhalb der Europäischen Union, tritt nur unter einem schwer zuzuordnenden Händlernamen auf oder ist praktisch nicht erreichbar.

In dieser Konstellation muss sich die Rechtsdurchsetzung nicht auf den einzelnen Händler beschränken. Gerade wenn dessen Identifizierung, Zustellung oder gerichtliche Inanspruchnahme schwierig ist, rückt der Betreiber des Online-Marktplatzes in den Mittelpunkt. Die rechtlichen Möglichkeiten reichen von der Entfernung konkret gemeldeter Angebote über weitergehende Prüf- und Unterlassungspflichten bis hin zu einer eigenen Haftung der Plattform für die Schutzrechtsverletzung.

Die jüngste Rechtsprechung verstärkt diese Entwicklung. Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 27. August 2026 – 5 U 58/25 eine unmittelbare Haftung von Wish für auf der Plattform angebotene Produktfälschungen angenommen. Auch eine aktuelle Entscheidung des LG Düsseldorf zu AliExpress zeigt, dass sich Online-Marktplätze unter bestimmten Voraussetzungen nicht darauf beschränken können, auf die Verantwortlichkeit der jeweiligen Drittverkäufer zu verweisen.

Sofortmaßnahmen, kurzfristige Durchsetzung und strukturelles Vorgehen

Für die Durchsetzung gegenüber einem Online-Marktplatz lassen sich drei Ebenen unterscheiden:

Sofortmaßnahmen

Im ersten Schritt steht regelmäßig die möglichst schnelle Entfernung der konkreten Angebote durch die Plattform im Vordergrund. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

  • Meldungen über die IP- oder Counterfeit-Verfahren der Plattform,
  • eine hinreichend konkrete Meldung nach Art. 16 DSA sowie
  • bei sicherheitsrelevanten Fälschungen ergänzend eine Meldung an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden.

Kurzfristige rechtliche Durchsetzung

Reagiert die Plattform nicht, nur unvollständig oder tauchen weitere gleichartige Angebote auf, können weitergehende Maßnahmen unmittelbar gegenüber dem Plattformbetreiber erforderlich werden. Hierzu gehören insbesondere:

  • das Verlangen, auch gleichartige Angebote zu entfernen und deren Wiederauftauchen zu verhindern,
  • eine anwaltliche Abmahnung,
  • eine einstweilige Verfügung sowie
  • gegebenenfalls Auskunftsansprüche zur Identifizierung des Verkäufers oder weiterer Beteiligter der Lieferkette.

Dauerhafte und strukturelle Maßnahmen

Bei systematischen oder wiederkehrenden Fälschungen kann es schließlich darum gehen, nicht nur einzelne Listings zu entfernen, sondern den Vertrieb über die Plattform nachhaltig zu unterbinden. In Betracht kommen insbesondere:

  • Unterlassungsklagen gegen den Plattformbetreiber,
  • bei eigener Verletzerhaftung auch Schadensersatzansprüche,
  • Auskunft über Verkäufer und Vertriebswege sowie
  • ergänzende Maßnahmen gegen Hersteller, Importeure oder Lieferanten und gegebenenfalls eine Einschaltung der Zollbehörden.

Welche Ebene im Vordergrund steht, hängt insbesondere davon ab, ob nur ein einzelnes Angebot betroffen ist, ob nach Löschungen weitere Fälschungen erscheinen und welche Rolle die Plattform selbst bei Präsentation, Vertrieb und Abwicklung der Angebote übernimmt.

Ausgangspunkt: Produktfälschung substantiiert darlegen und dokumentieren

Behauptet der Markeninhaber, die Ware sei gefälscht, muss er regelmäßig erläutern, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte er davon ausgeht („CONVERSE I", BGH, Urt. v. 15.03.2012 – I ZR 52/10). Dies ist insbesondere deshalb sachgerecht, weil der Hersteller typischerweise am besten beurteilen kann, anhand welcher Merkmale sich seine Originalprodukte von Fälschungen unterscheiden.

Als Anhaltspunkte kommen beispielsweise in Betracht:

  • Seriennummer oder Chargencode stimmen nicht,
  • Material oder Verarbeitung weichen vom Original ab,
  • Sicherheitsmerkmale fehlen,
  • die Verpackung entspricht nicht der Originalverpackung,
  • Bauteile oder konstruktive Merkmale weichen von der Originalproduktion ab oder
  • Produktionscodes stammen nicht aus dem System des Herstellers.

Der Hersteller muss damit nachvollziehbar und substantiiert erläutern können, warum er die Ware für gefälscht hält. Ein vollständiger gerichtlicher Beweis der Fälschung ist für eine erste Meldung an die Plattform dagegen nicht erforderlich.

Gerade bei einem möglichen Vorgehen gegen die Plattform sollte zusätzlich dokumentiert werden, wie der Marktplatz gegenüber dem Käufer auftritt: Wie deutlich wird der eigentliche Verkäufer genannt? Wer wickelt die Zahlung ab? Wer kommuniziert mit dem Kunden? Wer organisiert Versand und Retouren? Welche Rolle spielt das Plattformlogo während des Bestellvorgangs?

Diese Dokumentation dient damit nicht nur dem Nachweis der Fälschung. Sie kann zugleich entscheidend dafür sein, ob die Plattform lediglich als technischer Vermittler oder selbst als Verantwortliche für das Angebot einzuordnen ist.

Von echten Fälschungen zu unterscheiden sind Fälle des Parallel- oder Graumarktvertriebs. Handelt es sich tatsächlich um Originalware, können insbesondere die Regeln über die Erschöpfung von Schutzrechten zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Marken-, Design- und weitere Schutzrechte als Grundlage des Vorgehens

Bei klassischen Produktfälschungen steht regelmäßig das Markenrecht im Vordergrund. Wird eine geschützte Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers auf dem Produkt, seiner Verpackung oder im Verkaufsangebot verwendet, kommen insbesondere Unterlassungs- und bei schuldhaftem Verhalten Schadensersatzansprüche in Betracht. § 14 MarkenG erfasst ausdrücklich auch das Anbieten und Inverkehrbringen von Waren unter dem geschützten Zeichen.

Einen Überblick über die im Einzelnen durchsetzbaren Ansprüche bietet unser Beitrag Markenrechtsverletzung: Welche Ansprüche Markeninhaber durchsetzen können.

Häufig bleibt es jedoch nicht bei einer Markenverletzung. Ist die Gestaltung des Produkts geschützt, können zusätzlich eingetragene Designs oder Unionsdesigns verletzt sein. Kopierte Produktbilder, Verpackungsgestaltungen, Bedienungsanleitungen oder unter Umständen auch die Produktgestaltung selbst können urheberrechtliche Ansprüche begründen. Bei der Übernahme geschützter technischer Lösungen können Patent- oder Gebrauchsmusterrechte hinzukommen.

Für ein Vorgehen gegen die Plattform ist die genaue Bestimmung des verletzten Schutzrechts deshalb relevant, weil sich daraus nicht nur die Ansprüche gegen den eigentlichen Händler ergeben. Auch die Voraussetzungen und Reichweite einer möglichen Verantwortlichkeit des Marktplatzbetreibers können hiervon abhängen.

Meldung der Fälschung und Pflichten der Plattform nach Kenntnis

Konkrete Fake-Angebote können zunächst über die von Online-Marktplätzen bereitgestellten IP- oder Counterfeit-Verfahren gemeldet werden (wie sich das im Einzelfall gestaltet, zeigt unser Beitrag Markenrechtsverletzungen auf Amazon. Daneben verpflichtet Art. 16 DSA Hostingdienste zur Einrichtung eines Verfahrens für Meldungen rechtswidriger Inhalte. Für die weitere rechtliche Verantwortlichkeit der Plattform ist insbesondere entscheidend, dass die Meldung hinreichend konkret ist und die Rechtsverletzung nachvollziehbar bezeichnet. Eine solche Meldung kann zugleich die für weitergehende Pflichten relevante Kenntnis der Plattform begründen.

Die Verantwortung kann sich dabei nicht auf die Entfernung der konkret bezeichneten URL beschränken. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Manhattan Bridge" vom 23. Oktober 2024 – I ZR 112/23 die unionsrechtlichen Grundsätze zur Plattformhaftung auf Online-Marktplätze übertragen. Nach einem hinreichend konkreten Hinweis kann der Betreiber verpflichtet sein, im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren auch nach gleichartigen Rechtsverletzungen zu suchen und entsprechende Angebote zu sperren oder zu löschen.

Für wiederkehrende Produktfälschungen ist deshalb von Bedeutung, der Plattform nicht nur einzelne Listings, sondern möglichst auch Merkmale mitzuteilen, anhand derer gleichartige Angebote erkannt werden können. Tauchen nach einer solchen Meldung weiterhin entsprechende Angebote auf, kann dies für weitergehende Unterlassungsansprüche gegen den Plattformbetreiber relevant werden.

Unmittelbares Vorgehen gegen den Betreiber des Online-Marktplatzes

Bislang konnte die Plattform nach einem hinreichend konkreten Hinweis – auch wenn sie selbst nicht Verkäufer oder Verletzer ist – verpflichtet sein, tätig zu werden: das beanstandete Angebot zu entfernen und unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen gleichartige weitere Verletzungen vorzugehen.

Die jüngere Rechtsprechung, allen voran die aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg zur Plattformhaftung, geht einen entscheidenden Schritt weiter: Unter bestimmten Voraussetzungen haftet der Betreiber des Online-Marktplatzes nicht lediglich wegen der Verletzung solcher Prüfpflichten, sondern selbst als Verletzer des betroffenen Schutzrechts. Damit muss sich der Rechteinhaber nicht darauf beschränken, den häufig schwer greifbaren Drittverkäufer als eigentlichen Verletzer zu verfolgen. Vielmehr kann die Plattform selbst zum Anspruchsgegner werden.

Der Vorteil:

Wenn die Plattform nur wegen einer nach Hinweis entstandenen Prüfpflicht haftet, geht es im Kern darum, dass sie trotz Kenntnis nicht ausreichend gegen fremde Rechtsverletzungen vorgegangen ist. Die Haftung knüpft also an das Verhalten der Drittverkäufer und an die anschließende Reaktion der Plattform an.

Wird die Plattform dagegen selbst als Verletzer angesehen, wird ihr die Schutzrechtsverletzung unmittelbar zugerechnet. Sie steht dann nicht nur in der Pflicht, auf fremde Verstöße zu reagieren, sondern rechtlich selbst auf der Seite des Verletzers. Neben Unterlassungsansprüchen können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen insbesondere auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche unmittelbar gegen den Plattformbetreiber in Betracht kommen.

Gerade bei Verkäufern, die im Ausland sitzen, schwer zu identifizieren oder praktisch nicht erreichbar sind, ist diese Entwicklung von erheblicher Bedeutung. Der Rechteinhaber muss sich nicht darauf beschränken, den jeweiligen Drittverkäufer zu ermitteln, ihm im Ausland zuzustellen und seine Ansprüche anschließend gegen ihn durchzusetzen. Die Inanspruchnahme der Plattform knüpft dann nicht erst an ein pflichtwidriges Untätigbleiben nach einem Hinweis an, sondern an eine ihr selbst zugerechnete Schutzrechtsverletzung.

Wann wird die Plattform selbst zum Verletzer?

Eine eigene Verletzerhaftung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Rolle des Marktplatzes über die neutrale Bereitstellung technischer Infrastruktur hinausgeht und das Angebot aus Sicht des Nutzers der Plattform selbst zugerechnet werden kann.

Die unionsrechtliche Grundlage hierfür hat der EuGH in den verbundenen Rechtssachen „Louboutin/Amazon" – C-148/21 und C-184/21, Urt. v. 22.12.2022 entwickelt. Danach kann ein Plattformbetreiber eine fremde Marke selbst benutzen, wenn ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer aufgrund der Gestaltung des Angebots den Eindruck gewinnen kann, dass das Zeichen Bestandteil der kommerziellen Kommunikation der Plattform selbst ist.

Von Bedeutung kann insbesondere sein,

  • wie deutlich der eigentliche Drittverkäufer gegenüber dem Käufer hervortritt,
  • ob eigene und fremde Angebote einheitlich präsentiert werden,
  • welche Rolle das Plattformlogo im Verkaufsprozess spielt,
  • ob die Plattform Einfluss auf Preise oder Verkaufsförderungsmaßnahmen nimmt,
  • über wen Zahlung und Kaufabwicklung erfolgen,
  • wer Versand und Retouren organisiert und
  • wer Kundenkommunikation und Reklamationen übernimmt.

Je stärker der eigentliche Händler gegenüber einem einheitlichen Auftritt des Marktplatzes in den Hintergrund tritt, desto eher kann die Nutzung des Schutzrechts der Plattform selbst zugerechnet werden.

Die aktuelle deutsche Rechtsprechung zeigt, dass diese unmittelbare Plattformhaftung zunehmend praktische Bedeutung gewinnt. Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 27. August 2026 – 5 U 58/25 entschieden, dass Wish nicht bloß als sogenannter „Störer", sondern selbst als Täter der Markenrechtsverletzung haftet. Entscheidend war für das Gericht vor allem das Erscheinungsbild der Plattform: Die eigentlichen Händler waren nur schwer erkennbar und häufig unter wenig aussagekräftigen Pseudonymen tätig. Bestellung, Kommunikation, Lieferung und Retouren liefen dagegen weitgehend über Wish bzw. Wish-Unternehmen. Außerdem konnte Wish nach den Vertragsbedingungen offenbar selbst Einfluss auf Preise nehmen.

Aus Sicht der Kunden erschien das Angebot damit eher als Teil eines einheitlichen Wish-Shops denn als Angebot eines unabhängig auftretenden Drittverkäufers. Gerade darin liegt die besondere Bedeutung der Entscheidung: Nicht nur der Händler, der die Fälschung anbietet, kommt als Verletzer in Betracht. Unter den vom OLG angenommenen Voraussetzungen kann auch Wish selbst unmittelbar wegen der Markenverletzung in Anspruch genommen werden.

Je stärker ein Marktplatz Händler und deren Identität in den Hintergrund drängt und selbst als Verkäufer bzw. einheitliches Warenhaus erscheint, desto schwieriger wird es, sich auf die Rolle des neutralen Vermittlers zurückzuziehen.

Rechtliche Durchsetzung gegen die Plattform

Kommt eine Verantwortlichkeit des Plattformbetreibers in Betracht, stehen je nach Ziel und Dringlichkeit verschiedene Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung zur Verfügung.

Abmahnung und Unterlassungsverlangen

Außergerichtlich kann die Plattform zunächst abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert werden. Gegenstand können sowohl die konkret beanstandeten Angebote als auch – soweit rechtlich erfasst – gleichartige weitere Rechtsverletzungen sein. Eine Abmahnung bietet sich insbesondere an, wenn die Plattform trotz vorheriger Meldung nicht oder nicht ausreichend reagiert hat. Sitzt der Plattformbetreiber im Ausland, sind dabei einige Besonderheiten zu beachten – dazu im Detail unser Beitrag Ausländisches Unternehmen abmahnen.

Einstweilige Verfügung

Besteht ein besonderes Interesse an einer schnellen Unterbindung des weiteren Vertriebs – insbesondere wenn die Plattform nicht auf die Abmahnung reagiert –, kann eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Auf diesem Weg kann kurzfristig eine gerichtliche Unterlassungsanordnung erwirkt werden, ohne zunächst den Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abwarten zu müssen.

Die Einzelheiten des Verfahrens erläutern wir auch in unserem Beitrag Die einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht.

Unterlassungsklage

Für eine dauerhafte gerichtliche Klärung kann der Plattformbetreiber im Hauptsacheverfahren auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verantwortlichkeit der Plattform grundsätzlich geklärt oder eine dauerhafte Unterbindung der beanstandeten Vertriebsform erreicht werden soll.

Auskunft und Schadensersatz

Haftet die Plattform selbst als Verletzer, können über den Unterlassungsanspruch hinaus weitere Ansprüche in Betracht kommen. Hierzu zählen insbesondere Auskunftsansprüche sowie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Schadensersatz.

Auskunft kann zudem unabhängig davon von Bedeutung sein, um den hinter einem Verkäuferkonto stehenden Händler, weitere Beteiligte der Lieferkette oder den Umfang des Vertriebs zu ermitteln.

Kann die Plattform den unbekannten Verkäufer identifizieren?

Auch wenn die Plattform als unmittelbarer Anspruchsgegner im Vordergrund steht, kann die Ermittlung des eigentlichen Verkäufers für Schadensersatzansprüche und die Aufklärung der Lieferkette weiterhin relevant sein.

Der DSA enthält besondere Vorgaben zur Nachverfolgbarkeit gewerblicher Händler. Online-Marktplätze, über die Verbraucher Fernabsatzverträge mit Unternehmern schließen können, müssen nach Art. 30 DSA vor Aufnahme der Verkaufstätigkeit verschiedene Informationen über den Händler erheben, darunter grundsätzlich Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie weitere Identifikations- und Zahlungsinformationen.

Hieraus folgt allerdings nicht automatisch ein allgemeiner Anspruch des Rechteinhabers auf Herausgabe sämtlicher Daten.

Weitergehende Auskunftsansprüche können sich jedoch aus den verletzten Schutzrechten ergeben. § 19 MarkenG sieht bei offensichtlichen Markenverletzungen unter bestimmten Voraussetzungen auch Auskunftsansprüche gegen Personen vor, die in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen erbracht haben, die für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden. Die Auskunft kann unter anderem Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und Verkaufsstellen sowie Angaben zu Mengen und Preisen umfassen.

Vergleichbare Drittauskunftsansprüche bestehen unter anderem im Design- und Urheberrecht.

Die Plattform kann damit nicht nur Adressatin von Löschungs- und Unterlassungsansprüchen sein, sondern zugleich einen Zugang zu dem bislang unbekannten Verkäufer und der dahinterstehenden Lieferkette eröffnen.

Der Sitz eines Verkäufers außerhalb der Europäischen Union bedeutet damit nicht, dass gegen den Vertrieb gefälschter Produkte auf Online-Marktplätzen keine wirksamen Mittel bestehen. Je nach Reaktion und Rolle der Plattform reicht die Durchsetzung von der Meldung eines einzelnen Angebots bis zur unmittelbaren Inanspruchnahme des Betreibers selbst als Verletzer.

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Häufige Fragen

Muss ich zuerst den Händler verklagen, bevor ich gegen die Plattform vorgehen kann?

Nein. Reagiert die Plattform nach einem hinreichend konkreten Hinweis nicht, oder macht sie sich das Angebot durch ihren Marktauftritt zu eigen, kann sie unmittelbar und unabhängig vom Händler in Anspruch genommen werden.

Was, wenn ich den Verkäufer der Fälschung gar nicht identifizieren kann?

Das ist für ein Vorgehen gegen die Plattform kein Hindernis. Zusätzlich bestehen Auskunftsansprüche gegen die Plattform selbst, etwa aus § 19 MarkenG, über die sich Verkäufer und Lieferkette aufklären lassen.

Wie schnell muss ich handeln, wenn ich eine Fälschung entdecke?

Zügig. Für die einstweilige Verfügung ist die Dringlichkeit Voraussetzung — wer nach der Entdeckung längere Zeit zuwartet, riskiert, dass ihm die gerichtliche Eilmaßnahme versagt wird.