Ein Liedtext kann auch dann urheberrechtlich geschützt sein, wenn bei der späteren Musikproduktion künstliche Intelligenz eingesetzt wird. Entscheidend ist, ob die maßgeblichen kreativen Bestandteile auf einer menschlichen Schöpfungsleistung beruhen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 1. Oktober 2026 (Az. 11 U 2/26) bestätigt. Der Einwand der Gegenseite, der Liedtext sei KI-generiert, blieb erfolglos.
Das Wichtigste im Überblick:
- Ein späterer KI-Einsatz beseitige laut dem OLG nicht automatisch den Urheberrechtsschutz einer ursprünglich menschlichen Schöpfung.
- Die Klägerin konnte im Verfahren ihre Urheberschaft durch überzeugende eidesstattliche Versicherungen glaubhaft machen.
- Ein Privatgutachten mit vermeintlichen Anzeichen für KI-Generierung überzeugte das Gericht nicht.
- Entscheidend war, dass wesentliche kreative Elemente der ursprünglichen Textfassung im später veröffentlichten Liedtext erhalten geblieben waren.
Worum ging es in dem Verfahren?
Die Klägerin beanspruchte Urheberrechte an einem Liedtext, den sie nach eigenen Angaben selbst verfasst hatte. Ihr Lebensgefährte verwendete anschließend bei der Musikproduktion das KI-System Suno AI und veröffentlichte das Lied über die Plattform DistroKid. Etwa drei Monate später veröffentlichte eine andere Künstlerin zwei Versionen eines Liedes, die wesentliche Teile des ursprünglichen Textes enthielten.
Die Klägerin verlangte daraufhin im Eilverfahren, die weitere Veröffentlichung zu unterlassen. Die Beklagte bestritt insbesondere die menschliche Urheberschaft und behauptete, der Text sei durch künstliche Intelligenz entstanden.
Bereits das Landgericht Frankfurt am Main hatte der Klägerin Recht gegeben (Urteil vom 17. Dezember 2025, Az. 2-06 O 401/25). Die dagegen gerichtete Berufung blieb im Wesentlichen erfolglos.
Wie hat das OLG Frankfurt entschieden?
Das OLG Frankfurt bestätigte, dass die Klägerin wegen der unberechtigten Verwendung ihres Liedtextes Unterlassung verlangen konnte. Maßgeblich war, dass sie ihre eigene schöpferische Leistung an der ursprünglichen Textfassung durch in sich überzeugende eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht hatte.
Der spätere Einsatz von Suno AI stand dem Urheberrechtsschutz nicht entgegen. Nach Auffassung des Gerichts konnte offenbleiben, ob und in welchem Umfang die ursprüngliche Textfassung durch die KI-Software nachträglich bearbeitet worden war.
Entscheidend war, dass die wesentlichen kreativen Bestandteile der menschlich geschaffenen Rohfassung auch im später veröffentlichten Text erhalten geblieben waren.
Warum überzeugte das KI-Gutachten die Richter nicht?
Die Beklagte hatte ein Privatgutachten vorgelegt, das verschiedene Textmerkmale als Hinweise auf eine KI-Generierung wertete. Beanstandet wurden unter anderem ungewöhnliche Formulierungen, vermeintlich wenig sinnvolle Satzverbindungen und der Umstand, dass der Refrain nur einmal vollständig vorgetragen wurde.
Das OLG Frankfurt hielt diese Argumentation nicht für überzeugend. Es fehlte insbesondere eine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb gerade diese Merkmale auf eine maschinelle Texterstellung hindeuten sollten. Zudem erkannte das Gericht einen deutlichen Erzählstrang im Liedtext, den auch das Gutachten selbst beschrieben hatte.
Der bloße Hinweis auf einen vermeintlich typischen KI-Stil reichte im konkreten Verfahren somit nicht aus, um die glaubhaft gemachte menschliche Urheberschaft zu entkräften.
Damit traf das Gericht allerdings keine allgemeine Aussage über die Zuverlässigkeit sämtlicher KI-Erkennungsmethoden.
Welche Bedeutung hat das Urteil für das KI-Urheberrecht?
Nach § 2 Abs. 2 UrhG genießen persönliche geistige Schöpfungen urheberrechtlichen Schutz. Urheber kann nach § 7 UrhG grundsätzlich nur ein Mensch sein.
Ein ausschließlich maschinell erzeugtes Ergebnis ist daher grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt. Das Frankfurter Urteil verdeutlicht jedoch, dass zwischen einer vollständig KI-generierten Schöpfung und einem ursprünglich menschlichen Werk, das später mithilfe von KI bearbeitet wird, unterschieden werden muss.
Zugleich zeigt die Entscheidung die Bedeutung der Beweislage: Im einstweiligen Rechtsschutz genügt hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen regelmäßig eine Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO. Dabei können auch eidesstattliche Versicherungen berücksichtigt werden.
Dass diese im konkreten Fall überzeugten, bedeutet allerdings nicht, dass sie in jedem Urheberrechtsstreit ausreichen. Die Entscheidung beantwortet außerdem nicht abschließend, unter welchen Voraussetzungen vollständig KI-generierte Inhalte oder besonders aufwendige Prompting-Prozesse einen eigenen Urheberrechtsschutz begründen können.
Das Urteil betrifft vor allem den Schutz eines ursprünglich menschlich geschaffenen Werkes. Welche Rechte dagegen an vollständig oder überwiegend KI-generierten Inhalten bestehen können und welche alternativen Schutzmöglichkeiten das Marken-, Design- und Wettbewerbsrecht bieten, erläutern wir in unserem Beitrag „Eigene Rechte am KI-Output: Was lässt sich schützen – und wie?“.
Fazit: Menschliche Urheberschaft bleibt entscheidend
Das Urteil des OLG Frankfurt stärkt die rechtliche Position von Urhebern, deren ursprünglich selbst geschaffene Werke später mithilfe künstlicher Intelligenz bearbeitet werden.
Der Einsatz von KI führt nicht automatisch zum Verlust bestehender Urheberrechte. Ebenso wenig genügt der pauschale Vorwurf einer KI-Generierung, um den Urheberrechtsschutz ohne Weiteres zu widerlegen.
Entscheidend bleiben die menschliche Schöpfungsleistung, die übernommenen Werkbestandteile und die konkrete Beweislage.
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