Sie haben eine PPWR-Abmahnung erhalten und werden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben oder Abmahnkosten zu zahlen? Dann sollten Sie die gesetzte Frist beachten, aber keine vorschnellen Verpflichtungen eingehen.

Nicht jede Abmahnung wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die EU-Verpackungsverordnung oder das VerpackDG ist tatsächlich berechtigt.

Gerade das neue Verpackungsrecht wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf. Ob die beanstandete Vorschrift bereits gilt, welche Pflichten Ihr Unternehmen treffen und ob der Abmahnende tatsächlich einen Unterlassungsanspruch hat, muss im Einzelfall geprüft werden.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Frist beachten: Eine Abmahnung sollte nicht ignoriert werden. Bei ausbleibender Reaktion können gerichtliche Schritte folgen.
  • Nicht vorschnell unterschreiben: Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann weitreichende Verpflichtungen und erhebliche Vertragsstrafenrisiken begründen.
  • Forderungen prüfen lassen: Nicht jeder behauptete Verstoß gegen die PPWR oder das VerpackDG ist tatsächlich gegeben oder wettbewerbsrechtlich abmahnbar.
  • Kosten überprüfen: Ob und in welcher Höhe Abmahnkosten erstattet werden müssen, hängt vom konkreten Fall ab.
  • Rechtliche Möglichkeiten klären: Je nach Sachlage kommen eine Zurückweisung der Abmahnung, eine modifizierte Unterlassungserklärung oder eine andere außergerichtliche Lösung in Betracht.

Sie haben eine PPWR-Abmahnung erhalten – worauf kommt es jetzt an?

Eine Abmahnung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Verpackungsrecht kann für ein Unternehmen erhebliche Unsicherheit auslösen.

Häufig enthält das Schreiben eine kurze Frist, die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und eine Kostenforderung. Teilweise werden für den Fall einer ausbleibenden Reaktion gerichtliche Schritte angekündigt.

Für betroffene Unternehmer stellt sich deshalb unmittelbar die Frage, ob sie die Forderungen erfüllen müssen und welche Konsequenzen eine falsche Reaktion haben kann.

Dabei ist wichtig: Der Erhalt einer Abmahnung bedeutet noch nicht, dass der erhobene Vorwurf tatsächlich berechtigt ist.

Die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) und das ergänzende Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) enthalten unterschiedliche Pflichten, Verantwortlichkeiten und Übergangsregelungen.

Nicht jede dieser Vorschriften ist bereits vollständig anwendbar. Ebenso wenig begründet jeder Verpackungsverstoß automatisch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Es lohnt sich deshalb, die Abmahnung zunächst rechtlich einordnen zu lassen, bevor eine Erklärung abgegeben oder eine Zahlung geleistet wird.

Ist die Abmahnung wegen eines PPWR-Verstoßes überhaupt berechtigt?

Eine wichtige Frage bei der Prüfung lautet, ob der behauptete Verstoß tatsächlich einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch begründet.

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist insbesondere § 3a UWG.

Danach kann die Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift wettbewerbswidrig sein, wenn die Vorschrift auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, deren Interessen spürbar zu beeinträchtigen.

Nicht jede Vorschrift der PPWR oder des VerpackDG erfüllt diese Voraussetzungen automatisch.

Ob ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG besteht, hängt deshalb unter anderem von der konkret verletzten Vorschrift und den Umständen des Einzelfalls ab.

Hinzu kommt, dass die PPWR unterschiedliche Anwendungszeitpunkte vorsieht.

Eine Abmahnung kann daher beispielsweise auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung beruhen, wenn eine behauptete Verpflichtung zum maßgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht anwendbar war.

Auch die Verantwortlichkeit muss geklärt werden. Hersteller, Importeure und Händler unterliegen nicht zwangsläufig denselben Pflichten.

Besonders bei behaupteten Verstößen gegen LUCID-Registrierungspflichten können außerdem die Übergangsvorschriften des § 68 VerpackDG relevant sein.

Bereits nach dem bisherigen Verpackungsgesetz registrierte Unternehmen gelten grundsätzlich auch nach dem neuen VerpackDG als registriert. Das Gesetz sieht allerdings bestimmte Pflichten zur Aktualisierung von Registrierungsdaten vor.

Ob solche Umstände einer konkreten Abmahnung entgegenstehen, muss rechtlich geprüft werden.

Warum sollte die geforderte Unterlassungserklärung geprüft werden?

Selbst wenn ein Unternehmen tatsächlich gegen eine Verpackungsvorschrift verstoßen hat, bedeutet das nicht, dass die beigefügte Unterlassungserklärung in der vorgelegten Form unterschrieben werden muss. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann erhebliche und langfristige wirtschaftliche Folgen haben. Denn eine Unterlassungsverpflichtung kann unter Umständen nicht nur identische Wiederholungen, sondern auch sogenannte kerngleiche Verstöße erfassen.

Wird später schuldhaft gegen die wirksam vereinbarte Verpflichtung verstoßen, können Vertragsstrafen geltend gemacht werden. Auch die bloße Beseitigung des beanstandeten Zustands reicht regelmäßig nicht aus, um eine rechtlich begründete Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Deshalb ist sorgfältig zu prüfen, ob eine Unterlassungsverpflichtung erforderlich ist und wie sie gegebenenfalls rechtssicher und interessengerecht ausgestaltet werden kann.

Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann im Einzelfall eine sinnvolle Lösung sein. Sie muss allerdings geeignet sein, eine tatsächlich bestehende Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Ratgeber zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Welche Möglichkeiten bestehen, sich gegen eine PPWR-Abmahnung zu wehren?

Welche Vorgehensweise sinnvoll ist, hängt von der konkreten Abmahnung und der rechtlichen Bewertung ab.

Ist der Vorwurf unbegründet, können die geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen werden. Besteht dagegen tatsächlich ein Unterlassungsanspruch, kann es sinnvoll sein, die geforderten Verpflichtungen auf ihren rechtlich erforderlichen Umfang zu begrenzen und eine außergerichtliche Lösung anzustreben. Auch die Frage, ob eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, muss sorgfältig beurteilt werden.

Entscheidend ist, weder unberechtigte Forderungen vorschnell zu erfüllen noch durch Untätigkeit vermeidbare gerichtliche Auseinandersetzungen zu riskieren.

Eine geeignete Verteidigungsstrategie sollte deshalb sowohl die rechtlichen Erfolgsaussichten als auch die wirtschaftlichen Folgen für das Unternehmen berücksichtigen.

Fazit: PPWR-Abmahnung erhalten – die Forderungen sollten geprüft werden

Eine Abmahnung wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die PPWR oder das VerpackDG sollte ernst genommen, aber nicht vorschnell erfüllt werden. Gerade bei den neuen Verpackungsvorschriften können die konkrete Verantwortlichkeit, gesetzliche Übergangsregelungen und unterschiedliche Anwendungszeitpunkte für die rechtliche Bewertung entscheidend sein. Vor allem die geforderte Unterlassungserklärung verdient besondere Aufmerksamkeit, weil sie langfristige Verpflichtungen und erhebliche wirtschaftliche Risiken begründen kann.

Wer rechtzeitig eine fundierte rechtliche Prüfung veranlasst, kann die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten besser einschätzen und unnötige Folgekosten vermeiden.

Sie möchten umgekehrt gegen Verpackungsverstöße eines Wettbewerbers vorgehen? Lesen Sie unseren Ratgeber „PPWR-Verstoß: Kann ich einen Wettbewerber abmahnen?“.

Häufige Fragen nach Erhalt einer PPWR-Abmahnung

Muss ich auf die PPWR-Abmahnung reagieren?

Sie sollten die gesetzte Frist beachten und rechtzeitig klären, wie auf die Forderungen reagiert werden soll. Bei einer berechtigten Abmahnung können andernfalls gerichtliche Schritte folgen.

Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nicht ungeprüft. Ob überhaupt eine Unterlassungsverpflichtung besteht und welchen Umfang sie haben darf, muss im Einzelfall geprüft werden.

Kann eine Abmahnung wegen der neuen EU-Verpackungsverordnung unberechtigt sein?

Ja. Beispielsweise kann es an einem tatsächlichen Rechtsverstoß, der Anwendbarkeit der behaupteten Pflicht oder den Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs fehlen.

Was kostet die anwaltliche Prüfung einer PPWR-Abmahnung?

Die Kosten hängen vom Umfang der erforderlichen Prüfung und der weiteren Vertretung ab. Welche Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit anfällt, sollte vor der Beauftragung geklärt werden.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

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