Ein PPWR-Verstoß eines Wettbewerbers kann unter bestimmten Voraussetzungen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtfertigen. Entscheidend ist, ob die verletzte Verpackungsvorschrift bereits anwendbar ist, das Marktverhalten regelt und die gesetzlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs erfüllt sind. Unternehmen sollten deshalb vor einer Abmahnung den behaupteten Rechtsverstoß, die Beweislage und ihre Anspruchsberechtigung prüfen.
Das Wichtigste im Überblick:
- Verstöße gegen unmittelbar geltende Vorschriften der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) oder gegen ergänzende nationale Pflichten des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) können unter den Voraussetzungen des § 3a UWG wettbewerbswidrig sein.
- Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen eines Rechtsbruchs ist insbesondere § 3a UWG. Unterlassungsansprüche können sich aus § 8 UWG ergeben.
- Fehlende LUCID-Registrierungen, unzulässige Verpackungen und irreführende Umweltwerbung sind mögliche Ansatzpunkte für eine rechtliche Prüfung.
- Nicht jede Verpackungspflicht ist bereits anwendbar oder als Marktverhaltensregelung einzuordnen.
- Vor einer Abmahnung sollten die Anspruchsberechtigung, die Beweislage und das Kostenrisiko sorgfältig geprüft werden.
Können Wettbewerber wegen eines Verstoßes gegen die PPWR vorgehen?
Seit dem 12. August 2026 gilt die europäische Verpackungsverordnung, offiziell Verordnung (EU) 2025/40.
Sie enthält zahlreiche Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Verpackungen.
In Deutschland ergänzt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) die europäische Regelung.
Unternehmen, die diese Pflichten einhalten, müssen hierfür häufig organisatorische und finanzielle Aufwendungen erbringen.
Missachtet ein Wettbewerber entsprechende Anforderungen, kann ihm daraus unter Umständen ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil entstehen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Verstoß gegen Verpackungsvorschriften automatisch zu einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch führt.
Vielmehr muss geprüft werden, ob die verletzte Vorschrift auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und die weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Wann kann ich einen Wettbewerber wegen eines PPWR-Verstoßes abmahnen?
Nicht jeder Verstoß gegen die PPWR oder das VerpackDG kann automatisch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Voraussetzung ist zunächst, dass die verletzte Vorschrift auch das Marktverhalten regelt und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3a UWG). Ist dies der Fall, kann ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG bestehen, den insbesondere anspruchsberechtigte Mitbewerber geltend machen können. Um den Verstoß außergerichtlich zu beenden, kann der Wettbewerber unter Beachtung der Anforderungen des § 13 UWG abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Ob eine Abmahnung tatsächlich möglich ist, hängt somit von der konkret verletzten Verpackungsvorschrift und den Umständen des Einzelfalls ab.
Welche PPWR-Verstöße von Wettbewerbern kommen besonders in Betracht?
Nicht jede Pflichtverletzung lässt sich auf dieselbe Weise feststellen oder wettbewerbsrechtlich verfolgen.
Für die Praxis sind insbesondere drei Fallgruppen relevant.
1. Ein Wettbewerber vertreibt Verpackungen ohne erforderliche LUCID-Registrierung
Ein Online-Händler vertreibt Waren auf dem deutschen Markt, ohne dass für die betreffenden Verpackungen die gesetzlich erforderliche Registrierung besteht.
Nach § 6 VerpackDG müssen sich die erfassten Hersteller grundsätzlich vor der erstmaligen Bereitstellung der Verpackungen registrieren.
Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen ist außerdem nach § 7 VerpackDG eine Beteiligung an einem oder mehreren Systemen erforderlich.
§ 13 VerpackDG enthält für bestimmte Fälle fehlender Registrierung oder Systembeteiligung ausdrückliche Bereitstellungs- und Vertriebsverbote.
Beispiel: Ein Unternehmen erfüllt seine Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten, während ein Konkurrent vergleichbare Waren vertreibt, ohne eine erforderliche Registrierung vorgenommen zu haben.
In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Wettbewerber gegen ein gesetzliches Vertriebsverbot verstößt und dadurch wettbewerbswidrig handelt.
2. Ein Wettbewerber bringt nicht konforme Verpackungen in Verkehr
Ein weiterer möglicher Ansatzpunkt sind Verstöße gegen produktbezogene Anforderungen der PPWR.
Seit dem 12. August 2026 gelten unter anderem die Stoffbeschränkungen aus Art. 5 PPWR.
Dazu gehören bestimmte PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen nach Art. 5 Abs. 5 PPWR.
Bringt ein Unternehmen Verpackungen in Verkehr, die gegen diese Anforderungen verstoßen, können neben öffentlich-rechtlichen Konsequenzen auch wettbewerbsrechtliche Fragen entstehen.
3. Ein Wettbewerber wirbt irreführend mit umweltfreundlichen Verpackungen
Auch Umweltwerbung kann wettbewerbsrechtliche Ansprüche auslösen.
Unternehmen werben beispielsweise damit, dass ihre Verpackungen besonders nachhaltig, vollständig recyclingfähig oder umweltfreundlich seien.
Solche Aussagen müssen rechtlich zulässig und hinreichend belegbar sein.
Art. 14 PPWR enthält besondere Anforderungen an Umweltaussagen über Verpackungseigenschaften, für die die Verordnung selbst rechtliche Anforderungen festlegt.
Danach dürfen entsprechende Aussagen nur Verpackungseigenschaften betreffen, die über die jeweils geltenden Mindestanforderungen hinausgehen. Außerdem muss angegeben werden, ob sich die Aussage auf die gesamte Verpackungseinheit, einen Teil davon oder sämtliche vom Unternehmen in Verkehr gebrachten Verpackungen bezieht.
Die Einhaltung dieser Anforderungen ist in der technischen Dokumentation nach Anhang VII PPWR nachzuweisen.
Daneben gelten die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbote, insbesondere § 5 UWG.
Beispiel: Ein Unternehmen stellt die Einhaltung einer ohnehin geltenden gesetzlichen Verpackungsanforderung als besondere Umweltleistung seines Produkts dar.
Seit dem 27. September 2026 gelten zudem besondere Verbote für bestimmte Formen irreführender Umweltwerbung. Dazu gehört insbesondere das Verbot, gesetzlich vorgeschriebene Produktanforderungen als Besonderheit des eigenen Angebots darzustellen, nach Nr. 10a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Die Verbote des Anhangs betreffen geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern.
Welche Auswirkungen diese neuen Vorschriften haben, erläutern wir ausführlicher in unserem Beitrag Neue Regeln für Green Claims: Das große EmpCo-Q&A.
Wichtig ist die Unterscheidung: Ein irreführendes Umweltversprechen kann wettbewerbswidrig sein, auch wenn die Verpackung technisch den anwendbaren PPWR-Anforderungen entspricht.
Können Wettbewerber schon jetzt sämtliche PPWR-Verstöße abmahnen?
Nein. Die unterschiedlichen Anwendungszeitpunkte der PPWR müssen berücksichtigt werden.
Die Verordnung gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026. Bestimmte Anforderungen werden jedoch erst später verbindlich.
So enthält Art. 6 PPWR Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen.
Das allgemeine Gebot aus Art. 6 Abs. 1 PPWR, dass in Verkehr gebrachte Verpackungen recyclingfähig sein müssen, gilt nach der Auslegung der Europäischen Kommission bereits seit dem 12. August 2026.
Die detaillierten Anforderungen an die recyclinggerechte Gestaltung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a PPWR gelten dagegen grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der hierfür vorgesehenen delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Auch die Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen nach Art. 7 PPWR unterliegen besonderen Anwendungszeitpunkten.
Ein Wettbewerber kann deshalb nicht allein damit argumentieren, eine Verpackung erfülle bereits heute eine künftig verbindliche Detailanforderung nicht.
Entscheidend ist vielmehr, ob zum Zeitpunkt des beanstandeten Verhaltens tatsächlich gegen eine bereits anwendbare Vorschrift verstoßen wurde.
Welche Bedeutung haben die Übergangsregelungen des VerpackDG?
Besonders bei vermuteten Registrierungsverstößen ist § 68 VerpackDG relevant.
Die Vorschrift bestimmt insbesondere, dass Unternehmen, die bereits nach § 9 des früheren Verpackungsgesetzes registriert waren, grundsätzlich auch nach dem neuen VerpackDG als registriert gelten.
Erforderliche Änderungen der Registrierungsdaten müssen bis zum 12. November 2026 vorgenommen werden.
Für bestimmte erstmals registrierungspflichtige Hersteller galt eine Übergangsfrist bis zum 12. September 2026.
Auch bereits erfolgte Systembeteiligungen können nach § 68 Abs. 1 VerpackDG fortgelten, grundsätzlich längstens bis zum 31. Dezember 2026.
Wer ist für den PPWR-Verstoß verantwortlich?
Eine weitere wichtige Frage betrifft die Verantwortung innerhalb der Lieferkette.
Die PPWR unterscheidet unter anderem zwischen Erzeugern nach Art. 15 PPWR, Importeuren nach Art. 18 PPWR und Vertreibern nach Art. 19 PPWR.
Daneben enthält das VerpackDG besondere Pflichten für Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung.
Welche Anforderungen ein Unternehmen erfüllen muss, hängt von seiner konkreten Rolle ab.
So können für einen Verpackungserzeuger andere Verpflichtungen gelten als für einen Händler, der bereits verpackte Produkte weiterverkauft.
Besonders relevant sind auch Unternehmen, die Verpackungen unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke bereitstellen. Unter den Voraussetzungen des Art. 21 PPWR kann ein Importeur oder Vertreiber selbst als Erzeuger gelten.
Vor einer Abmahnung ist deshalb zu klären, welche konkrete Pflicht das betreffende Unternehmen trifft.
Die bloße Beteiligung am Vertrieb einer Ware genügt nicht, um sämtliche Verpackungspflichten jedem Beteiligten zuzuordnen.
Fazit: PPWR-Verstöße können wettbewerbsrechtliche Ansprüche begründen
Die PPWR und das VerpackDG schaffen neue Anforderungen, deren Missachtung unter bestimmten Voraussetzungen auch wettbewerbsrechtlich relevant sein kann.
Für Unternehmen, die durch Rechtsverstöße ihrer Konkurrenten benachteiligt werden, können sich daraus Möglichkeiten zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen ergeben.
Allerdings ist nicht jeder Verpackungsverstoß automatisch abmahnbar.
Entscheidend sind die konkret verletzte Vorschrift, ihre Anwendbarkeit, ihre wettbewerbsrechtliche Bedeutung und die Nachweisbarkeit des Verstoßes.
Wer gegen einen Wettbewerber vorgehen möchte, sollte diese Voraussetzungen deshalb sorgfältig prüfen, bevor eine Abmahnung ausgesprochen oder ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.
Häufige Fragen zu PPWR-Verstößen von Wettbewerbern
Kann ich meinen Wettbewerber wegen einer fehlenden LUCID-Registrierung abmahnen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine Registrierungspflicht besteht, ein rechtlich relevanter Verstoß vorliegt und die Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs erfüllt sind.
Ist jeder Verstoß gegen die PPWR automatisch wettbewerbswidrig?
Nein. Nach § 3a UWG muss insbesondere eine Marktverhaltensregelung verletzt sein und der Verstoß geeignet sein, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen.
Kann ich auch gegen irreführende Umweltwerbung vorgehen?
Ja, wenn die Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs vorliegen. Irreführende Umweltaussagen können insbesondere gegen § 5 UWG oder spezielle Verbote des UWG verstoßen.
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Sie vermuten, dass ein Konkurrent gegen die PPWR oder das VerpackDG verstößt und dadurch einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil erlangt?
ab&d Rechtsanwälte berät Unternehmen zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche.
Wir prüfen, ob ein behaupteter Verpackungsverstoß eine wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlage bietet, welche Nachweise erforderlich sind und welches außergerichtliche oder gerichtliche Vorgehen sinnvoll erscheint.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie gegen mögliche Wettbewerbsverstöße vorgehen möchten.
Sie haben selbst eine PPWR-Abmahnung erhalten? Lesen Sie unseren Ratgeber PPWR-Abmahnung erhalten: Was Unternehmen jetzt tun sollten.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.