Kann ich ein Unternehmen im Ausland abmahnen?

Was deutsche Markeninhaber und Onlinehändler wissen sollten

Markeninhaber und Onlinehändler stoßen im Tagesgeschäft regelmäßig auf Verstöße, die von einem Anbieter im Ausland ausgehen: ein nachgeahmtes Produkt im Angebot eines anderen Händlers, ein abwertender Werbevergleich eines anderen Wettbewerbers, eine fremde Domain, die das eigene Kennzeichen aufgreift. Mit der Entdeckung stellt sich sofort die praktische Frage, ob sich dagegen nach deutschem Recht überhaupt vorgehen lässt und ob sich der Aufwand lohnt.

Die Antwort fällt differenzierter aus als im reinen Inlandsfall. Sie hängt weniger vom Sitz des Verletzers ab als von der Ausrichtung seines Angebots und von der Frage, ob ein erstrittener Anspruch am Ende auch durchgesetzt werden kann.

Typische Auslöser: Wann es zu einer Abmahnung mit Auslandsbezug kommt

Die Konstellation entsteht selten geplant, sondern aus dem laufenden Geschäft, sobald Wettbewerb und Vertrieb digital und grenzüberschreitend stattfinden. Wiederkehrend sind vor allem:

  • Markennutzung auf ausländischen Websites und Marktplätzen.
    Ein im Ausland ansässiger Anbieter verwendet ein identisches oder verwechslungsfähiges Zeichen in Produktbezeichnungen, Domains oder Marktplatz-Angeboten, die auch in Deutschland abrufbar sind.

  • Vergleichende und herabsetzende Werbung.
    Ein im Ausland sitzender Wettbewerber stellt das eigene Produkt in einer Vergleichstabelle, einem Benchmark oder einer Kampagne unzutreffend oder abwertend dar.

  • Produkt- und Angebotspiraterie im Onlinehandel.
    Plagiate, Designnachahmungen oder irreführend ausgezeichnete Produkte werden über internationale Plattformen nach Deutschland vertrieben.

  • Irreführende oder regulatorisch unzulässige Werbeaussagen.
    Gesundheits-, umwelt- oder preisbezogene Angaben, die nach deutschem oder unionsrechtlichem Maßstab unzulässig sind, gelangen über ein ausländisches Angebot in den deutschen Markt.

  • Kennzeichenverletzende Domains.
    Ein im Ausland sitzender Domaininhaber registriert oder nutzt eine Domain, die ein deutsches Kennzeichen aufgreift.

So unterschiedlich die Fälle liegen: Stets ist die Handlung technisch im Ausland verortet, ihre Wirkung soll aber ganz oder teilweise im Inland eintreten. An dieser Schnittstelle entscheidet sich, ob deutsches Recht greift.

Anwendbares Recht: Gilt deutsches Recht überhaupt?

Der Ausgangspunkt ist nicht der Sitz des Verletzers, sondern die Wirkung seines Verhaltens.

Bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gilt das Marktortprinzip (Art. 6 Rom-II-VO): Anwendbar ist das Recht des Marktes, der beeinträchtigt wird. Deutsches Lauterkeitsrecht greift also nur, soweit sich die geschäftliche Handlung spürbar auf den deutschen Markt auswirkt.

Bei marken- und kennzeichenrechtlichen Ansprüchen gilt das Schutzlandprinzip (Art. 8 Rom-II-VO): Eine deutsche Marke trägt Ansprüche nur für Verletzungshandlungen mit Inlandsbezug. Eine ausländische Marke begründet umgekehrt keinen deutschen oder unionsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Den Maßstab dafür hat der Bundesgerichtshof gesetzt: Nicht jedes in Deutschland abrufbare ausländische Internetangebot löst Ansprüche aus; verlangt wird ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug (BGH, Urteil vom 13.10.2004 – I ZR 163/02, GRUR 2005, 431 – HOTEL MARITIME). Bloße technische Erreichbarkeit reicht nicht.

Internationale Zuständigkeit: Wo lässt sich der Anspruch durchsetzen?

Ist deutsches Recht anwendbar, folgt die Frage nach dem zuständigen Gericht. Sie beantwortet sich nach dem Sitz des Gegners.

Sitzt der Verletzer in einem EU-Mitgliedstaat, kann der Rechteinhaber ihn für Marken- und Wettbewerbsverletzungen am Ort des schädigenden Ereignisses – und damit auch in Deutschland – in Anspruch nehmen (Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO). Der gerichtliche Weg steht offen.

Sitzt der Verletzer in einem Drittstaat wie den USA, richtet sich die Zuständigkeit nach deutschem Recht. Für deliktische Ansprüche eröffnet der Begehungsort in Deutschland einen Gerichtsstand, sofern der nötige Inlandsbezug vorliegt. Ein deutsches Gericht ist damit häufig erreichbar – die eigentliche Hürde liegt nicht hier, sondern bei der späteren Vollstreckung.

Da die Brüssel-Ia-VO gegenüber Beklagten aus Drittstaaten nicht greift, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach autonomem deutschem Recht und folgt doppelfunktional aus dem Begehungsort-Gerichtsstand des § 32 ZPO, wobei der Erfolgsort den nach der Rechtsprechung erforderlichen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug voraussetzt (BGH, HOTEL MARITIME).

Spürbarer Inlandsbezug: Ausrichtung statt Abrufbarkeit

Anwendbares Recht und Zuständigkeit knüpfen an denselben Gesichtspunkt an: Richtet sich das Angebot bestimmungsgemäß an den deutschen Markt? Welche Anhaltspunkte dafür sprechen, hat der Europäische Gerichtshof zusammengestellt (EuGH, Urteil vom 07.12.2010 – C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 – Pammer und Hotel Alpenhof). Dafür können im Einzelfall unter anderem sprechen :

  • deutschsprachige Inhalte oder eine wählbare deutsche Sprachfassung,
  • Preise in Euro,
  • eine .de-Domain oder die bewusste Nutzung neutraler Endungen wie .com oder .eu zur Ansprache deutscher Kunden,
  • gezielte Suchmaschinen- oder Plattformwerbung in Richtung deutscher Nutzer,
  • Versand, Zahlungsabwicklung oder Kundenbetreuung für Deutschland,
  • internationale Telefonvorwahlen, Anfahrtsbeschreibungen oder der Hinweis auf eine internationale, auch deutsche Kunden umfassende Kundschaft.

Verneint wird der Inlandsbezug dagegen, wenn das Angebot seinen tatsächlichen Schwerpunkt im Ausland hat und die Wirkung auf den deutschen Markt nur eine zufällige Folge der weltweiten Erreichbarkeit ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2017 – I ZR 134/16 – Resistograph; BGH, Urteil vom 07.11.2019 – I ZR 222/17 – Club Hotel Robinson). Es zählt das Gesamtbild, nicht das einzelne Merkmal.

Für die Vorbereitung bedeutet das: Die Anhaltspunkte für eine Ausrichtung auf Deutschland sollten frühzeitig gesichert und dokumentiert werden – idealerweise durch datierte Screenshots des Angebots. Wer den Inlandsbezug nicht belegen kann, geht ein vermeidbares Risiko ein.

Die Abmahnung selbst: Form, Sprache, Zustellung

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gelten die allgemeinen Anforderungen an die Abmahnung, ergänzt um einige Eigenheiten des Auslandsfalls.

  • Form und Inhalt.
    Auch hier sind die Mindestangaben des § 13 Abs. 2 UWG einzuhalten; dazu zählt die nachvollziehbare Darlegung, woraus sich die Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG ergibt. Wo Marken und Vertrieb auf verschiedene Konzerngesellschaften verteilt sind, lohnt sich vorab Klarheit darüber, welche Gesellschaft welchen Anspruch trägt – das erspart spätere Einwände und stärkt die eigene Position.

  • Sprache.
    Eine bestimmte Sprache ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Praktisch empfiehlt sich gegenüber einem ausländischen Adressaten die Landessprache oder Englisch, damit der Empfänger den Inhalt nicht in Frage stellen kann.

  • Zustellung.
    Der Zugang kann im Auslandsfall schwerer nachzuweisen sein und sollte von Beginn an beweissicher gestaltet werden. Spätestens für die Dringlichkeit eines Eilverfahrens oder für die Kostenfolge kommt es darauf an.

Durchsetzung und Vollstreckung

Innerhalb der EU werden deutsche Unterlassungstitel nach der Brüssel-Ia-VO grundsätzlich ohne gesondertes Verfahren anerkannt und vollstreckt. Gegen EU-Verletzer ist die gerichtliche Durchsetzung damit gut handhabbar.

Gegenüber Drittstaaten, insbesondere den USA, fehlt ein vergleichbares Abkommen. US-Gerichte vollstrecken ausländische Unterlassungs- und Strafzahlungstitel regelmäßig nicht; bei äußerungsrechtlich gefärbten Titeln greift mit dem SPEECH Act sogar eine ausdrückliche Sperre. Ein in Deutschland erstrittener Titel bleibt dort häufig ohne praktische Wirkung.

Daraus ergibt sich eine naheliegende Verschiebung des Schwerpunkts: Wo der gerichtliche Titel schwer durchsetzbar ist, kann die strafbewehrte Unterlassungserklärung umso schwerer wiegen. Sie verpflichtet den Verletzer aus eigenem Recht: die Vertragsstrafe wird fällig, ohne dass es auf die Anerkennung eines fremden Urteils ankommt. Gelingt es, den ausländischen Gegner zur Unterwerfung zu bewegen, ist damit oft mehr gewonnen als mit einem Titel, der nur auf dem deutschen Markt etwas wert ist.

Strategische Alternativen zur klassischen Abmahnung

In vielen Auslandsfällen können neben der Abmahnung auch außergerichtliche und plattformbezogene Wege auch helfen. Sie verdienen daher nicht den letzten, sondern den ersten Blick.

  • Melde- und Abhilfeverfahren der Plattformen.
    Notice-and-Takedown bei Marktplätzen, App Stores oder Suchmaschinen entfernt verletzende Inhalte oft binnen Tagen. Der Digital Services Act hat die Melde- und Abhilfepflichten der Plattformen vereinheitlicht und verschärft.

  • Domainebene.
    Gegen kennzeichenverletzende Domains kann ein UDRP-Verfahren zur Übertragung oder Löschung führen, ohne dass ein staatliches Gericht bemüht werden muss.

  • Grenzbeschlagnahme durch den Zoll.
    Bei körperlichen Waren erlaubt die Produktpiraterieverordnung (VO [EU] Nr. 608/2013) die Beschlagnahme an der EU-Außengrenze – ein scharfer Hebel gerade gegen Einfuhren aus Drittstaaten.

Wann sich das Vorgehen lohnt

Ob sich der Aufwand rechnet, ist am Ende eine wirtschaftliche Frage. Drei Faktoren geben den Ausschlag: die Greifbarkeit des Verletzers, das Vollstreckungsland, das innerhalb der EU den gerichtlichen Weg trägt, gegenüber Drittstaaten dagegen zur vertraglichen Unterwerfung oder zu Plattformwegen drängt und schließlich die Frage, ob ein Plattform- oder Zollverfahren dasselbe Ziel schneller und billiger erreicht.

Gegen einen ausländischen Verletzer vorzugehen ist möglich und in vielen Fällen sinnvoll – aber kein Selbstläufer. Wer vorab klärt, ob deutsches Recht greift, wo sich der Anspruch durchsetzen lässt und ob ein Titel am Ende vollstreckbar ist, und wer Kosten und Dauer realistisch einschätzt, trifft eine tragfähige Entscheidung statt eines teuren Reflexes. Häufig ist der schnellste und günstigste Weg nicht die klassische Abmahnung, sondern das Plattform- oder Zollverfahren. Die Kunst liegt darin, den richtigen Hebel zu wählen – nicht darin, überhaupt einen zu ziehen.

Sie wollen gegen eine Marken- oder Wettbewerbsverletzung mit Auslandsbezug vorgehen? Wir prüfen kurzfristig, ob deutsches Recht anwendbar ist, wo der Anspruch durchsetzbar ist und welcher Weg – Abmahnung, Plattformverfahren oder Zoll – im konkreten Fall der wirksamste ist.

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Häufige Fragen

Kann ich ein ausländisches Unternehmen in Deutschland abmahnen?

Ja, sofern die Verletzungshandlung einen spürbaren Bezug zum deutschen Markt aufweist. Die bloße Abrufbarkeit einer ausländischen Website in Deutschland genügt nicht; erforderlich ist ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug, der sich aus der bestimmungsgemäßen Ausrichtung des Angebots auf deutsche Kunden ergibt.

Welches Recht gilt bei Marken- oder Wettbewerbsverletzungen mit Auslandsbezug?

Für Wettbewerbsverletzungen gilt das Marktortprinzip (Art. 6 Rom-II-VO): maßgeblich ist das Recht des Marktes, der beeinträchtigt wird. Für Markenverletzungen gilt das Schutzlandprinzip (Art. 8 Rom-II-VO): maßgeblich ist das Recht des Staates, für den Schutz beansprucht wird.

Was kostet eine Abmahnung mit Auslandsbezug?
Die Anwaltskosten richten sich nach dem Gegenstandswert. Im Auslandsfall kommen Kosten für Übersetzungen, ausländische Korrespondenzanwälte und die förmliche Auslandszustellung hinzu. Bei einer berechtigten Abmahnung besteht ein Erstattungsanspruch; durchsetzbar ist er jedoch nur, soweit der Verletzer greifbar ist.

Ist ein deutscher Unterlassungstitel im Ausland vollstreckbar?
Innerhalb der EU werden deutsche Titel nach der Brüssel-Ia-Verordnung grundsätzlich ohne gesondertes Verfahren anerkannt und vollstreckt. Gegenüber Drittstaaten wie den USA fehlt ein Vollstreckungsabkommen; dort ist ein deutscher Unterlassungstitel regelmäßig nicht vollstreckbar. In diesen Fällen ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung häufig das wirksamere Instrument.

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