Eine kurzfristige Vollsperrung der Bonner Nordbrücke sorgte für erhebliche Behinderungen im Straßenverkehr. Ein Schifffahrtsunternehmen reagierte darauf mit einem Gratisangebot für Pendler und wurde dafür von einem Konkurrenten wegen irreführender Werbung angegriffen. Das Oberlandesgericht Köln gab dem Werbenden Recht (OLG Köln, Beschl. v. 27.07.2026 – 6 W 57/26).
Dass sich ein Gratisangebot von einzelnen Fahrgästen geschickt ausnutzen lässt, macht die Werbung noch nicht irreführend. Entscheidend ist, wie der angesprochene Durchschnittsverbraucher das Angebot in seinem konkreten Kontext versteht.
Der Fall: Freie Fahrt für Pendler
Das Unternehmen bewarb auf seiner Website ein Sonderangebot:
„Freie Fahrt für Pendler. Kostenloser Schiffs-Shuttle zwischen Bonn, Bonner Bogen und Bad Godesberg."
Einen eigenen Sonderverkehr richtete es dafür nicht ein. Es griff auf seine planmäßigen Linienschiffe zurück, die die genannten Anleger ansteuerten und ihre Route anschließend flussaufwärts fortsetzten.
Ein Konkurrenzunternehmen hielt die Werbung für irreführend nach § 5 UWG. Die Aussage „kostenlos" könne so verstanden werden, dass die beworbene Teilstrecke auch dann gratis sei, wenn ein Fahrgast auf demselben Schiff über Bad Godesberg hinaus weiterreise. Tatsächlich habe das Angebot nur für die Fahrt zwischen den genannten Stationen gelten sollen. Wer weiterfuhr, musste den regulären Fahrpreis zahlen.
Nach erfolgloser Abmahnung verfolgte der Wettbewerber seinen Unterlassungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren (§ 8 UWG). Landgericht und Oberlandesgericht Köln sahen in der Werbung jedoch keine Irreführung.
Entscheidend ist der konkrete Werbekontext
Der Fall zeigt anschaulich, wie stark die Beurteilung einer Werbung nach § 5 UWG von ihrem konkreten Kontext abhängt.
Maßgeblich ist, wie der durchschnittlich informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher die Werbung in der jeweiligen Situation versteht. Einzelne Bestandteile der Werbeaussage dürfen dabei nicht losgelöst von Anlass, Zielgruppe und übriger Gestaltung betrachtet werden.
Die Aussage „kostenloser Schiffs-Shuttle“ stand hier nicht für sich. Sie war Teil einer ausdrücklich an Pendler gerichteten Aktion, die erkennbar auf die Sperrung der Nordbrücke reagierte, und bezeichnete konkret die Strecke zwischen Bonn, Bonner Bogen und Bad Godesberg. Hinzu kamen weitere Hinweise auf der Website, wonach sich das Angebot auf die „kurze Rheinstrecke“ bezog.
Für das OLG war damit hinreichend klar, dass die Kostenfreiheit nur diesen Teil der Strecke betraf. Ein verständiger Verbraucher durfte die Werbung nicht dahin verstehen, dass bei einer darüber hinausgehenden Fahrt die kostenlose Teilstrecke auf den regulären Fahrpreis angerechnet würde.
Ausnutzbarkeit ist keine Irreführung
Die Antragstellerin begründete den Vorwurf der Irreführung außerdem damit, dass mangels Kontrollen auch Personen die kostenlose Teilstrecke nutzen könnten, die nicht zum angesprochenen Kreis der Pendler gehören. So könnten theoretisch auch Nicht-Pendler die kostenlose Strecke in Anspruch nehmen oder sie in eine längere Fahrt einbauen.
Das OLG sah darin jedoch keinen Grund, die Werbung als irreführend im Sinne des § 5 UWG anzusehen. Die fehlende Kontrollierbarkeit könne das Angebot zwar für Missbrauch oder unberechtigte Nutzung anfällig machen. Für die Irreführungsprüfung ist das jedoch nicht entscheidend.
Denn § 5 UWG knüpft daran an, welche Vorstellung die Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Ob einzelne Personen ein Angebot trotz zutreffenden Verständnisses zweckwidrig oder besonders geschickt ausnutzen können, verändert den Aussagegehalt der Werbung nicht.
Genau deshalb griff das Argument der Antragstellerin nicht: Dass sich das Angebot mangels Kontrollen auch unberechtigt nutzen ließ, sagt nichts darüber aus, wie der angesprochene Verbraucher die Werbung verstand. Insbesondere folgt daraus nicht, dass er davon ausging, bei einer längeren Fahrt werde die beworbene Teilstrecke vom Fahrpreis abgezogen oder bleibe kostenlos. Die Werbung machte vielmehr Anlass, Zielgruppe und Umfang der Aktion deutlich.
Ausnutzbarkeit und Irreführung sind daher zu trennen: Dass sich ein Angebot mangels Kontrolle missbrauchen lässt, betrifft seine praktische Handhabung und nicht die Frage, welche Vorstellung die Werbung beim angesprochenen Verkehr hervorruft.
Konsequenzen für die Werbepraxis
Die Entscheidung ist vor allem für zeitlich begrenzte Aktionen, Sonderangebote und anlassbezogene Werbung relevant. Werbliche Zuspitzung ist erlaubt. Ob eine Aussage irreführt, beurteilt sich nicht an jeder theoretisch denkbaren Fehlinterpretation, sondern am tatsächlichen Verständnis des angesprochenen Verkehrs im Gesamtkontext.
Der Umkehrschluss ist ebenso wichtig und schützt vor einem gefährlichen Fehlschluss: Die Werbung war nur deshalb zulässig, weil Anlass, Zielgruppe und Streckenbezug im Slogan klar erkennbar waren. Fehlt genau dieser Kontext, kippt die Bewertung. Eine plakative „Gratis"-Aussage ist also nicht per se sicher, sondern nur, solange die maßgeblichen Begrenzungen aus der Aktion selbst heraus erkennbar bleiben. Je wichtiger eine Einschränkung für das Angebot ist, desto deutlicher muss sie kommuniziert werden.
Eine punktuelle, anlassbezogene Werbeaussage ist nicht schon deshalb irreführend, weil sie in einer atypischen Randkonstellation anders verstanden oder gezielt ausgenutzt werden könnte, vorausgesetzt, ihr situativer Bezug bleibt für den Durchschnittsverbraucher erkennbar.
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