Der Fall
Gegenstand vor dem OLG Hamm war ein Basistarif, bei dem bestimmte übliche Leistungen nur gegen Aufpreis verfügbar waren.
Der Tarif erlaubte den Fluggästen nur ein Handgepäckstück mit den Maximalmaßen 40 × 30 × 20 cm. Dieses musste unter dem Vordersitz Platz finden. Zusätzlich durften am Flughafen erworbene Waren kostenlos mitgeführt werden, sofern auch sie unter den Sitz passten.
Für ein weiteres Handgepäckstück mit bis zu 55 × 40 × 20 cm und einem Gewicht von maximal zehn Kilogramm mussten Kunden des Tarifs grundsätzlich einen Aufpreis von etwa 71 Euro zahlen. Andere Tarife sowie bestimmte Kundengruppen umfassten ein solches weiteres Gepäckstück dagegen ohne zusätzlichen Aufpreis.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ging gegen mehrere Aspekte dieses Modells vor:
- gegen die Handgepäckklausel selbst,
- gegen ihre Umsetzung im Buchungsprozess und
- gegen die damit verbundene Preisgestaltung.
Das OLG Hamm gab der Klage in vollem Umfang statt (OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2026 – 13 UKl 4/25).
Rechtskrafthinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat mit Urteil vom 07.07.2026 sein Versäumnisurteil vom 20.01.2026 aufrechterhalten, nachdem die Fluggesellschaft Einspruch eingelegt hatte. Gerade weil das OLG die unionsrechtliche Kernfrage zu den zulässigen Mindestmaßen ausdrücklich offengelassen hat, ist eine Klärung durch den Bundesgerichtshof nicht ausgeschlossen. Der Fall steht zudem nicht isoliert: Er ist Teil eines koordinierten Vorgehens des vzbv gegen die Handgepäckpraxis mehrerer Fluggesellschaften.
Die tragende Begründung: unangemessene Benachteiligung
Für die Handgepäckklausel setzte das Gericht unmittelbar bei der AGB-Kontrolle an. Bei der Regelung handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB. Ihre Wirksamkeit war deshalb insbesondere an § 307 BGB zu messen. Den Unterlassungsanspruch konnte der klagende Verbraucherverband über § 1 UKlaG geltend machen.
Der entscheidende Punkt war dabei nicht die absolute Größe des kostenlos zulässigen Handgepäcks, sondern die Beschränkung auf genau ein Gepäckstück.
Nach Auffassung des Senats benachteiligte die Beschränkung auf ein einziges Handgepäckstück die Passagiere unangemessen. Denn wer zwei kleinere Taschen mitführte, deren Gesamtvolumen die zulässigen Maße nicht überschritt, musste dafür einen Aufpreis zahlen, während ein einzelnes Gepäckstück mit demselben Volumen kostenfrei blieb.
Verstärkt wurde diese Annahme durch die eigene Ausnahme der Fluggesellschaft: Nach ihren Bedingungen konnten Passagiere zusätzlich zum kostenlosen Handgepäckstück auch am Flughafen erworbene Waren mit in die Kabine nehmen, sofern alles unter dem Vordersitz verstaut werden konnte.
Damit überzeugte auch das Sicherheitsargument nicht. Wenn zusätzlich zum Handgepäck mehrere Einkaufstaschen zulässig sind, lässt sich nur schwer begründen, warum beispielsweise eine kleine Handtasche und eine Kameratasche mit insgesamt geringerem Volumen aus Sicherheitsgründen nur gegen Aufpreis erlaubt sein sollen.
Für diese Ungleichbehandlung konnte das Gericht keinen nachvollziehbaren sachlichen Grund erkennen.
Das OLG Hamm ließ ausdrücklich offen, ob die von der Fluggesellschaft vorgegebenen Maße von 40 × 30 × 20 cm noch den „vernünftigen Anforderungen“ entsprechen, von denen der EuGH bei kostenfrei zu beförderndem Handgepäck ausgeht.
Wer eine unterschiedliche Behandlung mit einem Sachgrund rechtfertigen will, muss diesen Grund im eigenen Regelwerk konsistent durchhalten. Eine Ausnahme, die den behaupteten Sachgrund selbst relativiert, kann die Rechtfertigung der Klausel zu Fall bringen.
Der lauterkeitsrechtliche Angriff blieb offen
Ob die konkrete Buchungs- und Preisgestaltung daneben auch gegen lauterkeits- oder unionsrechtliche Vorgaben verstieß, ließ das OLG Hamm offen. Es hielt die von der Fluggesellschaft aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen für nicht entscheidungserheblich und lehnte sowohl eine Aussetzung als auch eine eigene Vorlage an den EuGH ab. Die EuGH-Rechtsprechung zum Handgepäck (EuGH, Urteil vom 18.09.2014 – C-487/12) zog der Senat gleichwohl heran – allerdings nicht, um einen unionsrechtlichen Verstoß nahezulegen, sondern um den Begriff des Handgepäcks als Gesamtheit der mitgeführten Gepäckstücke zu bestimmen und daraus die Unangemessenheit der Ein-Stück-Beschränkung nach § 307 BGB abzuleiten.
Der vzbv stützte seine Anträge nicht nur auf die AGB-Kontrolle nach § 1 UKlaG i. V. m. § 307 BGB, sondern auch auf verbraucherschützende und lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen nach § 2 UKlaG i. V. m. §§ 3, 5 UWG sowie Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008. Der wettbewerbsrechtliche Vorwurf richtete sich damit nicht nur gegen den Inhalt der Klausel selbst, sondern gegen deren Kommunikation gegenüber den Kunden: Nach Auffassung des vzbv erweckten die Angaben im Buchungsprozess den Eindruck, dass nur ein einzelnes Handgepäckstück kostenfrei mitgeführt werden dürfe und für ein weiteres oder größeres Kabinengepäck zwingend ein Zusatzentgelt anfalle. Zudem beanstandete er, dass dieses Zusatzentgelt im Tarif nicht bereits neben dem Endpreis ausgewiesen wurde.
Das OLG musste diese Angriffslinien allerdings nicht eigenständig nach dem UWG oder den unionsrechtlichen Preisvorschriften entscheiden. Nachdem es die Handgepäckklausel bereits nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam hielt, wertete es auch deren Umsetzung im Buchungsprozess und in der Preisgestaltung als weitere Verwendung dieser unwirksamen Klausel.
Auf die unionsrechtliche Ebene ließ sich der Senat dabei bewusst nicht ein: Die von der Fluggesellschaft aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen hielt er für nicht entscheidungserheblich und lehnte sowohl eine Aussetzung als auch eine eigene Vorlage an den EuGH ab. Die EuGH-Rechtsprechung zum Handgepäck (C-487/12) zog er gleichwohl heran – allerdings nicht, um einen unionsrechtlichen Verstoß nahezulegen, sondern um den Begriff des Handgepäcks als Gesamtheit der mitgeführten Gepäckstücke zu bestimmen und daraus die Unangemessenheit der Ein-Stück-Beschränkung nach § 307 BGB abzuleiten.
Die unwirksame Klausel wirkte sich auch auf Buchungsprozess und Preisgestaltung aus
Besonders bemerkenswert ist: Das OLG verstand die „Verwendung“ einer unwirksamen AGB-Klausel sehr weit. Die Fluggesellschaft hat die unwirksame Ein-Stück-Regel nicht nur dadurch „verwendet“, dass sie in den Beförderungsbedingungen stand. Sie hat sie auch praktisch umgesetzt:
- im Buchungsprozess, weil dort angezeigt wurde: Ein Handgepäckstück ist kostenlos, ein weiteres kostet;
- bei der Preisgestaltung, weil für das zweite Handgepäckstück ein Aufpreis verlangt wurde.
Dasselbe galt für die Preisgestaltung. Auch sie wertete das OLG als Verwendung der unwirksamen Handgepäckklausel. Denn dieser Aufpreis setzte aber voraus, dass die Regel „nur ein Handgepäckstück ist kostenlos“ überhaupt wirksam war. Wenn diese Grundregel unwirksam ist, kann auch die daran anknüpfende Preisgestaltung nicht auf ihr beruhen.
Wo das Lauterkeitsrecht dennoch der tragende Hebel ist
Dass das OLG den Fall über § 307 BGB entscheiden konnte, war fallspezifisch. Das UWG wird deshalb keineswegs bedeutungslos. Es rückt vor allem dann in den Vordergrund, wenn nicht die Vertragsklausel selbst beanstandet wird, sondern die Art und Weise, wie ein Tarif beworben oder gegenüber Verbrauchern dargestellt wird.
Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Tarif mit einem bestimmten Preis oder Leistungsumfang beworben wird, notwendige Zusatzkosten für den Verbraucher aber nicht hinreichend deutlich erkennbar sind. Dann kommen insbesondere die Irreführungstatbestände der §§ 5, 5a UWG in Betracht. Für Flugpreise treten die unionsrechtlichen Transparenzvorgaben des Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008 hinzu.
Die Entscheidung bedeutet daher nicht, dass Fragen der Tarif- und Preisdarstellung generell über die AGB-Kontrolle zu lösen wären. Wo es um die Werbung mit Preisen, Leistungen oder Zusatzkosten geht, kann das Lauterkeitsrecht weiterhin der maßgebliche Prüfungsmaßstab sein.
Offen bleibt die entscheidende Frage nach der Größe des kostenlosen Handgepäcks
Nicht entschieden hat das OLG dagegen eine für die Praxis besonders wichtige Frage: Wie groß muss das im Flugpreis enthaltene kostenlose Handgepäck mindestens sein?
Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Sache „Vueling“ gehört nicht aufgegebenes Gepäck grundsätzlich zur Beförderung, sofern Gewicht und Abmessungen vernünftigen Anforderungen entsprechen (EuGH, Urteil vom 18.09.2014 – C-487/12). Ob ein kostenloses Handgepäckstück mit den Maßen 40 × 30 × 20 cm diesen Anforderungen noch genügt, ließ das OLG jedoch ausdrücklich offen. Eine Entscheidung darüber war nicht erforderlich, weil die Klausel bereits an der Beschränkung auf ein einziges Gepäckstück scheiterte.
Damit bleibt ungeklärt, wie weit Fluggesellschaften das im Grundpreis enthaltene Handgepäck nach Gewicht und Abmessungen reduzieren dürfen, bevor ein zusätzliches Entgelt unionsrechtlich problematisch wird. Gerade für Light- und Basic-Tarife bleibt damit eine zentrale Streitfrage weiterhin offen.
Was die Entscheidung für die Praxis bedeutet
Für die Gestaltung von AGB gilt: Differenzierungen zwischen Kunden oder Leistungen brauchen einen tragfähigen sachlichen Grund – und dieser Grund muss im eigenen Klauselwerk konsistent durchgehalten werden. Wer sich auf Sicherheitsinteressen beruft, darf sie nicht durch eigene Ausnahmen zugleich entwerten.
Für die Rechtsdurchsetzung gilt: Bei Tarif- und Preisgestaltungen sollte nicht vorschnell nach „AGB-Recht oder UWG" gefragt werden. Ein und dieselbe Gestaltung kann die Wirksamkeit einer Klausel, deren Verwendung im Buchungsprozess und lauterkeits- oder unionsrechtliche Informationspflichten zugleich berühren. Die richtige Reihenfolge lautet: Was genau wird angegriffen? Welche Norm erfasst diesen Angriff? Und wer ist befugt, den daraus folgenden Anspruch durchzusetzen?
Die Tragweite reicht weit über die Luftfahrt hinaus. Die beiden Kernbewegungen der Entscheidung – der erweiterte Verwendungsbegriff und die Herleitung eines Preisauszeichnungsmangels aus § 307 BGB – lassen sich auf jedes Geschäftsmodell mit gestaffelten Tarifen und aufpreispflichtigen Zusatzleistungen übertragen. Betroffen sind insbesondere Onlinehändler und Plattformbetreiber, die Basis- und Premiumvarianten anbieten oder einzelne Leistungen gegen Aufpreis freischalten. Wird eine solche Differenzierung über eine unwirksame AGB-Klausel gesteuert, kann sich deren Unwirksamkeit bis in Preisdarstellung und Bestellprozess fortsetzen. Für Tarifmodelle im E-Commerce heißt das: Eine Differenzierung ohne tragfähigen Sachgrund ist nicht nur eine AGB-, sondern zugleich eine Preistransparenz- und Wettbewerbsfrage.
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