Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 29. September 2026 (Az. 6 UKl 2/25) die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Lidl-Plus-App abgewiesen. Für Händler ist die Entscheidung trotzdem kein Grund zur Entwarnung.
Denn das Gericht hat gerade nicht darüber entschieden, ob exklusive App-Rabatte Verbraucher wegen ihres Alters oder einer Behinderung unzulässig benachteiligen. Die Klage scheiterte bereits an der sachlichen Zuständigkeit. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.
Die eigentliche Frage bleibt damit offen: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Händler Preisvorteile an eine App, ein Kundenkonto oder die Bereitstellung personenbezogener Daten knüpfen?
Je nach Ausgestaltung berührt ein solches Rabattmodell gleich mehrere Rechtsgebiete – vom AGG über UWG und Preisangabenrecht bis zu Datenschutz und Barrierefreiheit.
Worum ging es?
Der vzbv wollte Lidl untersagen lassen, bestimmte Rabatte ausschließlich Nutzern der Lidl-Plus-App zu gewähren.
Nach Auffassung des Verbands können dadurch insbesondere ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen benachteiligt werden, wenn sie kein Smartphone besitzen oder eine entsprechende App nicht oder nur eingeschränkt nutzen können.
Der vzbv stützte seine Klage deshalb auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Warum ist die Klage gescheitert?
Die Entscheidung fiel nicht in der Sache.
Verbandsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz gehören zwar grundsätzlich in erster Instanz vor das Oberlandesgericht. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Klage auf ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne dieses Gesetzes stützt.
Nach Auffassung des OLG Brandenburg zählen die vom vzbv herangezogenen Vorschriften des AGG nicht dazu. Zuständig wäre deshalb das Landgericht gewesen.
Die zentrale Frage, ob ein ausschließlich per App gewährter Rabatt eine unzulässige Benachteiligung darstellen kann, hat das Brandenburgische OLG in seinem Urteil vom 29. September 2026 (Az. 6 UKl 2/25) damit gerade nicht beantwortet.
Vergleichbare Verfahren gegen Netto und Penny waren zuvor ebenfalls erfolglos. Dort fehlte es insbesondere an hinreichenden Belegen für die behauptete Benachteiligung bestimmter Verbrauchergruppen.
Auch auf einer anderen rechtlichen Ebene beschäftigt Lidl Plus bereits die Gerichte: Das OLG Stuttgart hatte 2025 darüber zu entscheiden, ob die App als „kostenlos“ beworben werden darf, obwohl Nutzer personenbezogene Daten bereitstellen. Das Gericht hielt die Werbung im konkreten Fall für zulässig. Auch dieses Verfahren liegt inzwischen beim Bundesgerichtshof.
Fünf rechtliche Risikofelder bei App-Rabatten
1. Diskriminierungsschutz nach dem AGG
Der Einkauf im Supermarkt kann als Massengeschäft im Sinne von § 19 Abs. 1 AGG dem Benachteiligungsverbot unterliegen.
Unzulässig sind dabei nicht nur unmittelbare Benachteiligungen. Auch eine auf den ersten Blick neutrale Regelung kann problematisch sein, wenn sie bestimmte Gruppen tatsächlich stärker trifft. Das betrifft insbesondere die mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG.
Ein ausschließlich über eine Smartphone-App zugänglicher Rabatt kann deshalb rechtlich relevant werden, wenn Menschen dadurch faktisch schlechter gestellt werden.
Eine solche unterschiedliche Behandlung ist allerdings nicht automatisch unzulässig. Sie kann gerechtfertigt sein, wenn hierfür ein sachlicher Grund im Sinne von § 20 AGG besteht.
Besonders wichtig: Die prozessuale Niederlage des vzbv beseitigt das individuelle AGG-Risiko nicht. Betroffene Verbraucher können unabhängig von einer Verbandsklage eigene Ansprüche geltend machen. § 21 AGG sieht insbesondere Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung sowie unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz und Entschädigung vor.
2. Werbung mit „kostenlosen“ Apps
Auch die Bewerbung eines Kundenbindungsprogramms als „kostenlos“ kann wettbewerbsrechtliche Fragen aufwerfen.
Problematisch kann dies insbesondere dann werden, wenn Nutzer zwar kein Geld zahlen, dafür aber personenbezogene Daten bereitstellen und die wirtschaftliche Bedeutung dieser Datennutzung in der Werbung nicht hinreichend transparent wird.
Ob eine solche Werbung irreführend ist, hängt stark von der konkreten Ausgestaltung und der Information der Nutzer ab.
Das OLG Stuttgart hat eine Irreführung bei Lidl Plus im konkreten Fall verneint. Die Frage ist damit jedoch noch nicht abschließend geklärt, da auch dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof anhängig ist.
3. Preisangaben und die 30-Tage-Regel
Auch das Preisangabenrecht spielt bei App-Rabatten eine zentrale Rolle.
Wird eine Preisermäßigung beispielsweise mit einem Streichpreis oder einem prozentualen Nachlass beworben, ist § 11 PAngV zu beachten. Danach ist grundsätzlich der niedrigste Preis anzugeben, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung verlangt hat.
Der Europäische Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass sich eine beworbene Preisermäßigung auf diesen Referenzpreis beziehen muss (EuGH, Urt. v. 26.09.2024 – C-330/23, Aldi Süd).
Gerade bei häufig wechselnden App-Angeboten, personalisierten Rabatten und kurzfristigen Sonderaktionen entstehen dadurch erhebliche Fehlerquellen.
4. Personenbezogene Daten als Gegenleistung
Kundenbindungsprogramme bewegen sich regelmäßig auch im Spannungsfeld von Vertragsrecht und Datenschutz.
Stellt ein Verbraucher personenbezogene Daten als Gegenleistung für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereit, können die Vorschriften über Verträge über digitale Produkte nach § 327 Abs. 3 BGB einschlägig sein.
Daneben bleibt die DSGVO vollständig anwendbar.
Besondere Aufmerksamkeit verdient das sogenannte Kopplungsverbot des Art. 7 Abs. 4 DSGVO. Eine Einwilligung muss grundsätzlich freiwillig erfolgen. Ob eine Einwilligung wirksam mit einem Rabatt oder einer sonstigen Vergünstigung verknüpft werden kann, hängt deshalb von der konkreten Gestaltung des Programms ab.
Rabatt, Registrierung, Datennutzung und Einwilligung sollten rechtlich sauber voneinander getrennt oder zumindest nachvollziehbar und tragfähig miteinander verknüpft werden.
5. Barrierefreiheit nach dem BFSG
Seit dem 28. Juni 2025 gelten die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes für zahlreiche Produkte und Dienstleistungen.
Auch Kundenbindungs-Apps können hiervon betroffen sein. Entscheidend ist insbesondere, welche Funktionen die App erfüllt und ob darüber Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr angeboten oder Verträge angebahnt beziehungsweise abgeschlossen werden.
Ob eine konkrete App unter das BFSG fällt, muss daher im Einzelfall geprüft werden.
Für Kleinstunternehmen bestehen bei Dienstleistungen allerdings gesetzliche Ausnahmen.
Fazit
Die aktuellen Lidl-Verfahren zeigen vor allem eines: Eine gerichtliche Niederlage eines Verbraucherverbands bedeutet nicht automatisch, dass das zugrunde liegende Geschäftsmodell rechtlich abgesichert ist.
Im Brandenburger Verfahren ist die zentrale Frage nach einer möglichen Benachteiligung durch exklusive App-Rabatte weiterhin offen. Gleichzeitig betreffen Kundenbindungsprogramme regelmäßig mehrere Rechtsgebiete gleichzeitig.
Für Händler lohnt sich deshalb eine frühzeitige Prüfung.
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