Ein Bestellbutton muss Verbraucher eindeutig darauf hinweisen, dass sie mit dem Klick eine Zahlungspflicht eingehen. Die gesetzlich vorgesehene Formulierung lautet „zahlungspflichtig bestellen“. Andere Beschriftungen sind nur zulässig, wenn sie ebenso eindeutig sind. Andernfalls kann der Vertrag nicht wirksam zustande kommen und ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegen.

Aktuelle Entscheidungen des OLG Celle und des Bundesgerichtshofs zeigen, dass selbst vermeintlich kundenfreundliche Formulierungen beim Bestellbutton rechtlich problematisch sein können.

Das Wichtigste im Überblick:

  • § 312j Abs. 3 BGB verlangt eine eindeutige Kennzeichnung der Zahlungspflicht.
  • Maßgeblich ist grundsätzlich die Beschriftung des Buttons selbst.
  • „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ genügte nach dem OLG Celle im entschiedenen Fall nicht.
  • Auch bei erfolgsabhängigen Vergütungen kann eine ordnungsgemäße Beschriftung erforderlich sein.
  • Bei Verstößen kann der Vertrag nach § 312j Abs. 4 BGB nicht zustande kommen.
  • Zusätzlich können wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche entstehen.

Welche Beschriftung muss ein Bestellbutton haben?

Die gesetzliche Grundlage ist § 312j Abs. 3 BGB.

Bei den erfassten elektronischen Verbraucherverträgen muss der Unternehmer die Bestellsituation so gestalten, dass Verbraucher ausdrücklich bestätigen, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Der Gesetzgeber schreibt damit nicht für jeden Shop exakt dieselben Worte vor. Entscheidend ist jedoch, dass die Beschriftung zweifelsfrei deutlich macht, dass der Klick eine Zahlungspflicht auslöst.

Wichtig ist außerdem, dass der Button den tatsächlichen Vertragsschluss zutreffend widerspiegelt.

Warum reichte „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ nicht aus?

Das OLG Celle entschied am 29. Mai 2026, Az. 13 U 21/26 über einen entsprechend beschrifteten Bestellbutton.

Das Gericht hielt die Formulierung „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ für unzureichend. Das Gericht sah darin den vermittelten Eindruck, dass der Verbraucher zunächst einen weiteren Schritt durchlaufen müsse und der verbindliche Vertragsschluss noch bevorstehe.

Für die Frage, ob eine alternative Beschriftung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kommt es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich auf die Worte der Schaltfläche selbst an (EuGH, Urt. v. 07.04.2022 – C-249/21 – Fuhrmann-2).

Erläuternde Hinweise außerhalb des Buttons können eine unzureichende Beschriftung deshalb nicht ohne Weiteres heilen.

Gilt die Buttonpflicht auch für Makler und Dienstleister?

Ja. Die Anforderungen sind nicht auf klassische Warenbestellungen in Online-Shops beschränkt.

Das zeigt das Urteil des BGH vom 9. Oktober 2025, Az. I ZR 159/24.

In dem Verfahren ging es um einen online geschlossenen Maklervertrag, bei dem Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen eine Provision zahlen sollten. Der BGH stellte klar, dass auch eine solche Vereinbarung der Buttonpflicht unterliegen kann.

Dass die Provision erst bei erfolgreicher Vermittlung anfällt, bedeutet nicht, dass beim Vertragsschluss keine Zahlungspflicht übernommen wird.

Für digitale Dienstleister, Vermittlungsplattformen und Makler ist daher entscheidend, zu welchem Zeitpunkt eine rechtlich verbindliche Vergütungsverpflichtung entsteht.

Eine lediglich erfolgsabhängige Vergütung hebt die Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nicht automatisch auf.

Was passiert, wenn ein Bestellbutton falsch beschriftet ist?

Eine fehlerhafte Beschriftung kann weitreichende vertragsrechtliche Folgen haben.

Nach § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag, für den die Vorschrift gilt, nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht nach Absatz 3 erfüllt.

Fehlt die eindeutige Bestätigung der Zahlungspflicht, kommt der Vertrag deshalb grundsätzlich nicht wirksam zustande.

Das kann dazu führen, dass der Unternehmer die vereinbarte Vergütung nicht aus diesem Vertrag verlangen kann.

Kann ein fehlerhafter Bestellbutton abgemahnt werden?

Ja. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Fehler beim Bestellbutton auch wettbewerbsrechtliche Folgen haben.

Relevant ist insbesondere § 3a UWG. Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung kann unlauter sein, wenn er geeignet ist, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Unter den Voraussetzungen des § 8 UWG können Unterlassungsansprüche entstehen.

Für Unternehmen sind dabei zwei Fragen zu unterscheiden:

Vertragsrechtlich: Ist überhaupt ein wirksamer Vertrag geschlossen worden?

Wettbewerbsrechtlich: Kann die fehlerhafte Bestellgestaltung von einem anspruchsberechtigten Mitbewerber oder Verband angegriffen werden?

Welche Informationen müssen vor dem Bestellbutton stehen?

Die richtige Beschriftung allein genügt nicht.

Nach § 312j Abs. 2 BGB müssen Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich auf bestimmte wesentliche Informationen hingewiesen werden.

Dazu gehören insbesondere die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Leistung, der Gesamtpreis und gegebenenfalls Angaben zu Laufzeit und Kündigungsbedingungen.

Welche Informationen erforderlich sind, richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag. Unternehmen sollten deshalb die gesamte letzte Bestellseite überprüfen und nicht nur die Schaltfläche austauschen.

Ein korrekt beschrifteter Button behebt beispielsweise keine unvollständigen Preisangaben.

Weitere Hinweise enthält unser Beitrag Aktuelle Rechtsprechung zur Werbung mit Preisermäßigungen.

Fazit: Beim Bestellbutton entscheidet die rechtliche Eindeutigkeit

Ein Bestellbutton ist kein rein gestalterisches Element.

Er bestimmt mit darüber, ob Verbraucher die rechtliche Tragweite ihrer Bestellung erkennen und ein zahlungspflichtiger Vertrag wirksam zustande kommt.

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass bereits kleine Formulierungsunterschiede erhebliche Folgen haben können.

Unternehmen sollten deshalb ihren Bestellbutton, den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die unmittelbar davor dargestellten Pflichtinformationen gemeinsam prüfen.

Häufige Fragen zum Bestellbutton

Ist „Jetzt kaufen“ als Bestellbutton erlaubt?

Die Formulierung muss im konkreten Anwendungsfall geprüft werden. Entscheidend ist, ob sie eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweist.

Reicht ein Hinweis auf die Kosten oberhalb des Buttons?

Nicht als Ersatz für eine unzureichende Buttonbeschriftung. Die gesetzlich erforderliche Bestätigung muss bei einer Schaltfläche aus deren Beschriftung hervorgehen.

Gilt die Buttonpflicht auch bei kostenlosen Angeboten?

Bei tatsächlich kostenlosen Verträgen fehlt grundsätzlich die Zahlungspflicht. Entsteht bereits eine verbindliche spätere Vergütungspflicht, muss die Gestaltung genauer geprüft werden.

Kann ich bei einem falsch beschrifteten Bestellbutton die Zahlung verlangen?

Ein Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB kann dazu führen, dass der Vertrag nach Absatz 4 nicht zustande gekommen ist.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

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