Countdown-Werbung in Online-Shops ist grundsätzlich erlaubt. Wettbewerbswidrig kann sie jedoch werden, wenn ein Zeitlimit nur vorgetäuscht wird und das beworbene Angebot anschließend unverändert fortgesetzt wird. Verbraucher dürfen nicht über die tatsächlich verfügbare Entscheidungszeit getäuscht werden.

Das zeigt unter anderem ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hanau vom 5. November 2025 (Az. 6 O 27/25) zu wiederholt verlängerten Mobilfunktarifen.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Countdowns und befristete Rabattaktionen sind nicht generell verboten.
  • Der Eindruck einer zeitlich begrenzten Kaufmöglichkeit muss zutreffend sein.
  • Wiederholte Verlängerungen identischer Angebote können irreführend sein.
  • Auch ein neuer Aktionsname beseitigt eine bestehende Irreführung nicht automatisch.
  • Die rechtliche Bewertung richtet sich insbesondere nach dem UWG.
  • Bei unzulässiger Countdown-Werbung können Abmahnungen und Unterlassungsansprüche drohen.

Wann ist Countdown-Werbung im Online-Shop erlaubt?

Viele Online-Shops verwenden Countdowns oder ähnliche zeitliche Begrenzungen, um Kunden auf das Ende einer Rabattaktion aufmerksam zu machen. Solche Hinweise können einen legitimen Zweck erfüllen. Ein Händler darf grundsätzlich ankündigen, dass ein Sonderangebot zu einem bestimmten Zeitpunkt endet oder ein bestimmter Preis nur für einen begrenzten Zeitraum gilt.

Voraussetzung ist allerdings, dass die dadurch vermittelte Information zutrifft.

Rechtlich relevant ist insbesondere § 5 UWG. Die Vorschrift untersagt irreführende geschäftliche Handlungen, wenn diese geeignet sind, die geschäftliche Entscheidung der angesprochenen Kunden zu beeinflussen. Besondere Bedeutung kann außerdem Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG haben.

Danach ist insbesondere eine unwahre Angabe über die nur sehr begrenzte Verfügbarkeit eines Angebots unzulässig, wenn Verbraucher dadurch zu einer sofortigen Entscheidung bewegt werden sollen, ohne ausreichend Zeit für eine informierte Entscheidung zu haben.

Wann wird eine zeitlich begrenzte Rabattaktion irreführend?

Problematisch wird Countdown-Werbung, wenn sie einen Zeitdruck erzeugt, der tatsächlich nicht besteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein angeblich einmaliger Rabatt immer wieder verlängert wird. So könnten Verbraucher aufgrund des Countdowns annehmen, dass sie sich sofort entscheiden müssen, um einen besonderen Preisvorteil zu erhalten. Besteht das Angebot später tatsächlich zu denselben Bedingungen fort, kann diese Vorstellung unzutreffend sein. Dabei kommt es nicht nur auf den technischen Countdown an.

Auch Aussagen wie „Nur heute“, „Letzte Chance“ oder „Angebot endet um Mitternacht“ können eine rechtlich relevante Befristung vermitteln.

Ob eine Irreführung vorliegt, hängt vom Gesamteindruck der Werbung und den tatsächlichen Angebotsbedingungen ab.

LG Hanau zur Verlängerung von Countdown-Werbung

Das Landgericht Hanau befasste sich mit einer Rabattwerbung für Mobilfunktarife. Ein Anbieter bewarb einen besonderen Valentinstagstarif mit einem befristeten Aktionszeitraum. Nach dem ursprünglich angekündigten Ablauf wurde das Angebot mehrfach verlängert. Später wurde der Tarif unter einem anderen Namen zu im Wesentlichen identischen Konditionen weiter angeboten.

Das Gericht hielt diese Gestaltung für irreführend. Aus Verbrauchersicht entstand durch die Befristung der Eindruck, dass der beworbene Preisvorteil nur innerhalb eines begrenzten Zeitraums erhältlich sei. Tatsächlich blieb die Möglichkeit zum Vertragsschluss jedoch unter denselben Konditionen bestehen.

Nach Auffassung des Gerichts konnte dieser unzutreffende Zeitdruck die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher beeinflussen.

Wichtig zum Verfahrensstand: Gegen das Urteil vom 5. November 2025 (Az. 6 O 27/25) wurde Berufung beim OLG Frankfurt am Main eingelegt (Az. 6 U 313/25).

Darf ein Unternehmen eine Rabattaktion verlängern?

Eine Verlängerung ist nicht in jedem Fall automatisch unzulässig.

Entscheidend ist insbesondere, welche Aussage das Unternehmen ursprünglich über die Befristung getroffen hat und aus welchem Grund die Aktion später verlängert wird.

Es besteht ein Unterschied zwischen einer ursprünglich ernsthaft befristeten Aktion, deren Fortsetzung aufgrund später eingetretener Umstände beschlossen wird, und einer von Anfang an nur scheinbar begrenzten Rabattaktion.

Problematisch können insbesondere systematische Verlängerungen sein, bei denen ein Countdown regelmäßig neu beginnt, während das Angebot wirtschaftlich unverändert fortbesteht.

Welche weiteren Regeln gelten für Rabattaktionen?

Neben dem Verbot irreführender Countdown-Werbung können die besonderen Anforderungen der Preisangabenverordnung relevant werden.

Bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen für Waren gegenüber Verbrauchern ist insbesondere § 11 PAngV zu beachten. Danach muss grundsätzlich der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt wurde.

Welche Anforderungen für Rabatte und Vergleichspreise gelten, erläutern wir in unserem Ratgeber Aktuelle Rechtsprechung zur Werbung mit Preisermäßigungen.

Welche Folgen drohen bei irreführender Countdown-Werbung?

Wird mit einem unzutreffenden Zeitlimit geworben, können wettbewerbsrechtliche Ansprüche entstehen.

Unter den Voraussetzungen des § 8 UWG kommen insbesondere Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche in Betracht. Diese können von anspruchsberechtigten Mitbewerbern und Verbänden geltend gemacht werden.

In der Praxis kann ein Wettbewerbsverstoß zu einer Abmahnung und gegebenenfalls zu einem gerichtlichen Verfahren führen.

Eine Abmahnung sollte nicht ignoriert werden. Allerdings sind sowohl der behauptete Rechtsverstoß als auch die geltend gemachten Kosten rechtlich zu prüfen.

Countdown-Werbung braucht eine tatsächliche Befristung

Countdown-Werbung kann ein zulässiges Werbemittel sein. Entscheidend ist jedoch, dass der angekündigte Zeitablauf der tatsächlichen Verfügbarkeit des Angebots entspricht.

Wer Kunden durch eine lediglich scheinbare Befristung zu einer schnellen Entscheidung bewegen möchte, riskiert einen Wettbewerbsverstoß.

Unternehmen sollten deshalb ihre Countdown-Werbung nicht nur technisch, sondern auch hinsichtlich der tatsächlichen Laufzeit und Angebotsbedingungen kontrollieren.

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Häufige Fragen zur Countdown-Werbung

Ist ein Countdown im Online-Shop grundsätzlich verboten?

Nein. Ein zutreffender Hinweis auf eine tatsächlich zeitlich begrenzte Aktion ist grundsätzlich erlaubt.

Darf ein Rabatt nach Ablauf des Countdowns verlängert werden?

Das hängt von den Umständen ab. Eine nachträgliche Verlängerung ist nicht automatisch rechtswidrig. Systematische Scheinbefristungen können jedoch irreführend sein.

Reicht es, einer verlängerten Aktion einen neuen Namen zu geben?

Nein. Entscheidend ist, ob sich das tatsächliche Angebot und die rechtlich relevante Werbeaussage ändern.

Kann ein Wettbewerber irreführende Countdown-Werbung abmahnen?

Ja, wenn die Voraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes und der Anspruchsberechtigung erfüllt sind.

Muss ich bei einem Countdown auch den 30-Tage-Preis angeben?

Wenn mit einer Preisermäßigung für Waren gegenüber Verbrauchern geworben wird, kann § 11 PAngV einschlägig sein. Der Countdown allein löst diese Pflicht nicht aus.

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