Wer geschäftsmäßig digitale Dienste anbietet und deshalb ein Impressum bereitstellen muss, kann die gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht mit einer Adresse erfüllen, die eingehende Nachrichten automatisch zurückweist.
Dass die E-Mail-Adresse im Impressum tatsächlich zur Kontaktaufnahme geeignet sein muss, hat das Kammergericht Berlin mit Versäumnisurteil vom 11. August 2026 (Az. 5 UKl 1/26) in einem Verfahren gegen Amazon bestätigt.
Das Wichtigste im Überblick:
- Die E-Mail-Adresse im Impressum muss tatsächlich zur Kontaktaufnahme geeignet sein.
- Eine automatische Zurückweisung eingehender Nachrichten kann gegen § 5 DDG verstoßen.
- Ein Kontaktformular oder Kundenkonto ersetzt laut KG Berlin die gesetzlich verlangte E-Mail-Adresse grundsätzlich nicht.
- Bei Verstößen können Unterlassungsansprüche und Abmahnungen drohen.
E-Mail-Adresse im Impressum: Welche Anforderungen stellt § 5 DDG?
Die Impressumspflicht richtet sich insbesondere nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Danach müssen Anbieter der erfassten digitalen Dienste bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Dazu gehören unter anderem Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich einer E-Mail-Adresse.
Die Angabe einer E-Mail-Adresse soll Nutzern ermöglichen, tatsächlich mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten. Das gilt auch für große Online-Plattformen, die ihren Kunden bevorzugt andere Kommunikationswege anbieten.
Die gesetzliche Verpflichtung ist nicht erfüllt, wenn zwar formal eine Adresse genannt wird, dort aber grundsätzlich keine Nachrichten angenommen werden.
KG Berlin im Fall Amazon: E-Mail-Adresse erreichbar?
Im Fall vor dem KG Berlin (11. August 2026 - Az. 5 UKl 1/26) hatte Amazon im Impressum eine E-Mail-Adresse genannt, an die Verbraucher Nachrichten senden konnten. Wer diese Adresse anschrieb, erhielt allerdings zeitweise eine automatische Mitteilung, wonach die betreffende Adresse keine eingehenden E-Mails akzeptiere. Stattdessen wurden die Absender aufgefordert, sich über ihr Amazon-Konto an das Unternehmen zu wenden.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt das für einen Verstoß gegen die gesetzlichen Impressumsanforderungen und ging gerichtlich dagegen vor.
Das Kammergericht Berlin gab der Klage statt.
Eine E-Mail-Adresse, die grundsätzlich keine eingehenden Nachrichten annimmt, genüge laut dem KG Berlin gerade nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG. Die bloße Nennung einer solchen Adresse erfüllt nicht den gesetzlichen Zweck, eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen.
Heißt das auch: Jede E-Mail muss sofort beantwortet werden?
Nein. Die Verpflichtung zur Angabe einer erreichbaren E-Mail-Adresse ist nicht mit einer allgemeinen Pflicht gleichzusetzen, jede Nachricht sofort oder innerhalb einer bestimmten festen Stundenzahl zu beantworten.
Entscheidend ist zunächst, dass die angegebene Adresse eine tatsächliche elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglicht. Das Unternehmen muss die Nachrichten grundsätzlich empfangen und zur Kenntnis nehmen können.
Ob und innerhalb welcher Frist eine konkrete Anfrage beantwortet werden muss, kann sich aus anderen gesetzlichen, vertraglichen oder besonderen Umständen ergeben.
Ist eine automatische Antwort auf Impressums-E-Mails erlaubt?
Eine automatische Eingangsbestätigung ist nicht grundsätzlich unzulässig.
Beispielsweise kann ein Unternehmen den Eingang einer Nachricht bestätigen und darauf hinweisen, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Anders liegt es, wenn die Antwort erklärt, dass unter der angegebenen Adresse grundsätzlich keine Nachrichten entgegengenommen werden.
Reicht ein Kontaktformular statt einer E-Mail-Adresse?
Grundsätzlich nein.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG verlangt ausdrücklich die Angabe einer E-Mail-Adresse. Ein Kontaktformular kann zusätzlich angeboten werden. Es ersetzt die gesetzlich verlangte E-Mail-Adresse aber grundsätzlich nicht.
Dasselbe gilt für Chatbots, Kundenkonten oder interne Nachrichtensysteme.
Unternehmen dürfen solche Kommunikationswege ergänzend einsetzen. Sie sollten jedoch darauf achten, dass Nutzer nicht ausschließlich auf diese Möglichkeiten verwiesen werden, während die angegebene E-Mail-Adresse keine Nachrichten annimmt.
Welche Unternehmen brauchen eine E-Mail-Adresse im Impressum?
Die Anforderungen des § 5 DDG betreffen grundsätzlich Anbieter geschäftsmäßiger digitaler Dienste, für die die gesetzliche Impressumspflicht gilt.
Hierzu können insbesondere Online-Shops, digitale Dienstleister, gewerbliche Plattformen und geschäftlich genutzte Unternehmenswebsites gehören.
Ob eine konkrete Website impressumspflichtig ist, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Neben der E-Mail-Adresse müssen gegebenenfalls weitere Angaben bereitgestellt werden, etwa zum Diensteanbieter, seiner Anschrift oder einer zuständigen Aufsichtsbehörde.
Die Erreichbarkeit der E-Mail-Adresse ist deshalb nur ein Bestandteil einer vollständigen Impressumsprüfung.
Kann eine nicht erreichbare E-Mail-Adresse abgemahnt werden?
Ja. Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht kann Unterlassungsansprüche auslösen.
Das Amazon-Verfahren zeigt, dass insbesondere qualifizierte Verbraucherverbände gegen entsprechende Verstöße vorgehen können.
Für Mitbewerber kommt eine wettbewerbsrechtliche Prüfung nach § 3a UWG in Verbindung mit der verletzten Informationspflicht in Betracht.
Ob ein Mitbewerber nach § 8 UWG anspruchsberechtigt ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Zu beachten ist außerdem, dass § 13 Abs. 4 UWG bei bestimmten Informations- und Kennzeichnungspflichtverstößen im elektronischen Geschäftsverkehr einen Aufwendungsersatz für Mitbewerber ausschließt.
Nicht jede berechtigte Unterlassungsforderung führt daher automatisch zu einem Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten.
Fazit: Die E-Mail-Adresse im Impressum muss funktionieren
Das Urteil des KG Berlin verdeutlicht, dass die Impressumspflicht nicht durch die bloße Nennung einer E-Mail-Adresse erfüllt wird.
Unternehmen müssen vielmehr dafür sorgen, dass der angegebene Kommunikationsweg tatsächlich nutzbar ist.
Wer seine E-Mail-Adresse im Impressum regelmäßig überprüft und klare interne Zuständigkeiten schafft, kann vermeidbare Rechtsverstöße und Abmahnungen verhindern.
Häufige Fragen zur E-Mail-Adresse im Impressum
Muss ich meine private E-Mail-Adresse veröffentlichen?
Nein. Unternehmen können eine eigene geschäftliche E-Mail-Adresse verwenden.
Ist eine No-Reply-Adresse im Impressum zulässig?
Eine Adresse, die grundsätzlich keine eingehenden Nachrichten akzeptiert, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Darf ich zusätzlich ein Kontaktformular anbieten?
Ja. Ein Kontaktformular kann die E-Mail-Adresse ergänzen, sie jedoch grundsätzlich nicht ersetzen.
Muss ich auf jede E-Mail innerhalb von 24 Stunden antworten?
Eine allgemeine gesetzliche 24-Stunden-Frist ergibt sich aus § 5 DDG nicht. Die Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme muss aber tatsächlich bestehen.
Was tun bei einer Abmahnung wegen des Impressums?
Prüfen und dokumentieren Sie die Erreichbarkeit der E-Mail-Adresse. Gleichzeitig sollten Anspruchsberechtigung, Unterlassungsforderung und mögliche Abmahnkosten rechtlich geprüft werden.
Weiterführend: Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung – erhalten, was nun?.