Sie haben die Abmahnung bekommen, die Unterlassungserklärung abgegeben, gezahlt und Ihre Werbung umgestellt. Und bei der Konkurrenz steht dieselbe Werbung einfach weiter online.

Das ist nicht nur ärgerlich. Es kann auch ein handfester Wettbewerbsnachteil sein: Sie halten sich an die Regeln und tragen die Kosten dafür, Ihre Wettbewerber nicht.

Die gute Nachricht: Das müssen Sie nicht einfach hinnehmen.

Muss ich Verstöße anderer einfach hinnehmen?

Nein. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln gelten nicht nur für Sie. Verstößt ein Konkurrent gegen dieselben Vorgaben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen selbst gegen ihn vorgehen und einen Unterlassungsanspruch geltend machen (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG).

Voraussetzung ist insbesondere, dass Sie tatsächlich Mitbewerber sind und Waren oder Dienstleistungen in nicht nur unerheblichem Umfang und nicht nur gelegentlich anbieten oder nachfragen. Wer im selben Marktsegment dauerhaft und ernsthaft tätig ist, erfüllt diese Voraussetzung häufig.

Warum wurde eigentlich nur ich abgemahnt?

Warum nur Sie eine Abmahnung erhalten haben, lässt sich von außen meist nicht sicher sagen. Möglich ist zum Beispiel, dass jemand gezielt auf Ihr Angebot hingewiesen hat. Dann kann es sein, dass zunächst nur gegen Sie vorgegangen wurde.

Einen Anspruch darauf, dass alle Wettbewerber gleichzeitig abgemahnt werden, gibt es nicht.

Für Sie ist wichtig: Auch wenn andere denselben Verstoß begehen, macht das Ihren eigenen Verstoß nicht weniger relevant. Sie können aber grundsätzlich auch gegen Wettbewerber vorgehen, die sich nicht an dieselben Regeln halten.

Kann ich der Wettbewerbszentrale nicht einfach Bescheid geben?

Doch, das können Sie. Ein Hinweis an die Wettbewerbszentrale kostet Sie zunächst nichts und hält Sie aus einer eigenen rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Wettbewerber heraus.

Der Nachteil: Die Wettbewerbszentrale entscheidet selbst, ob und wann sie tätig wird. Sie haben weder das Tempo noch das Ergebnis in der Hand und erfahren unter Umständen nicht im Einzelnen, was aus Ihrem Hinweis geworden ist. Wenn Ihnen die Konkurrenz durch den Verstoß gerade einen konkreten Wettbewerbsnachteil verschafft, kann das zu langsam sein.

Was kostet mich das – und wer zahlt am Ende?

Ist Ihre Abmahnung berechtigt und sind auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, muss der Wettbewerber die erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung grundsätzlich ersetzen (§ 13 Abs. 3 UWG).

Es gibt aber wichtige Ausnahmen.

Bei bestimmten Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten können Mitbewerber ihre Abmahnkosten nicht vom Konkurrenten zurückverlangen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG).

Auch bei bestimmten Datenschutzverstößen kann dieser Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen sein. Das gilt gegenüber Unternehmen und gewerblich tätigen Vereinen, die in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG).

Bei einer erstmaligen Abmahnung wegen eines solchen Verstoßes darf außerdem keine Vertragsstrafe vereinbart werden, wenn der Wettbewerber in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13a Abs. 2 UWG).

Geht es dagegen beispielsweise um irreführende Werbung mit Bewertungen, Siegeln, Garantien oder Umweltaussagen, greifen diese besonderen Einschränkungen nicht automatisch. Dann kommt auch eine eigene Abmahnung in Betracht.

Reagiert der Wettbewerber nicht und kommt es zum Gerichtsverfahren, entstehen weitere Gerichts- und Anwaltskosten. Wer diese am Ende tragen muss, hängt insbesondere vom Ausgang des Verfahrens ab. Deshalb sollte vorher geprüft werden, wie belastbar der Anspruch ist.

Schaut sich der Konkurrent dann meinen Shop an?

Damit sollten Sie rechnen. Wer einen Wettbewerber abmahnt, muss damit rechnen, dass dieser den eigenen Internetauftritt ebenfalls genau unter die Lupe nimmt.

Ihr Vorteil: Den Punkt, wegen dem Sie selbst abgemahnt wurden, haben Sie bereits bereinigt. Das heißt aber noch nicht automatisch, dass der Rest Ihres Auftritts rechtlich unangreifbar ist.

Bevor wir zu einer eigenen Abmahnung raten, prüfen wir deshalb auch, wie angreifbar Ihr eigener Auftritt ist. Überwiegt das Risiko einer Gegenabmahnung den möglichen Nutzen, sagen wir Ihnen das.

Dass Sie sich über die Konkurrenz ärgern oder auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen, macht ein Vorgehen für sich genommen noch nicht rechtsmissbräuchlich. Problematisch kann es insbesondere dann werden, wenn sachfremde Ziele überwiegen, etwa das Interesse, Gebühren oder Vertragsstrafen entstehen zu lassen (§ 8c UWG).

Wichtig ist außerdem, dass die Abmahnung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (§ 13 Abs. 2 UWG).

Eine unberechtigte oder formal fehlerhafte Abmahnung kann für den Abmahnenden selbst Kosten verursachen. Unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 UWG kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 13 Abs. 5 UWG).

Wie schnell muss ich sein?

Schneller, als viele denken.

Wer eine einstweilige Verfügung beantragen will, sollte nach Kenntnis des Verstoßes nicht lange warten. Im Wettbewerbsrecht bestehen für den einstweiligen Rechtsschutz besondere Regeln zur Dringlichkeit (§ 12 Abs. 1 UWG).

Wer trotz Kenntnis des Verstoßes längere Zeit untätig bleibt, kann dadurch zu erkennen geben, dass ihm die Angelegenheit tatsächlich nicht besonders eilig ist.

Eine bundesweit einheitliche feste Frist gibt es nicht. Wie lange zu lange ist, beurteilen die Gerichte unterschiedlich. Je nach zuständigem Gericht und den Umständen des Einzelfalls kann bereits ein Zuwarten von ungefähr einem Monat problematisch werden.

Entscheidend kann insbesondere sein, wann Sie zuverlässige Kenntnis von dem Verstoß und dem verantwortlichen Wettbewerber hatten. Wenn Sie schon bei Ihrer eigenen Abmahnung gesehen haben, dass die Konkurrenz dieselbe Werbung verwendet, kann deshalb bereits wertvolle Zeit verstrichen sein.

Daneben müssen Sie die Verjährung im Blick behalten. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche verjähren grundsätzlich nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müssten (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 UWG).

Was brauche ich als Beweis?

Den Verstoß sollten Sie möglichst sofort sichern, bevor die Werbung geändert oder gelöscht wird.

Hilfreich sind insbesondere:

  • Screenshots der vollständigen Seite mit sichtbarer Internetadresse sowie Datum und Uhrzeit,
  • bei Marktplätzen die konkrete Angebotsseite mit Händlername und Artikelnummer,
  • bei Produkten gegebenenfalls ein Testkauf mit Rechnung und Verpackung,
  • Ihre eigene Abmahnung als Vergleich, wenn es um denselben oder einen vergleichbaren Verstoß geht.

Im Eilverfahren müssen Sie die maßgeblichen Tatsachen glaubhaft machen. Dafür kommen beispielsweise Screenshots, Unterlagen und gegebenenfalls auch eine eidesstattliche Versicherung in Betracht (§ 294 ZPO).

Ob die vorhandenen Unterlagen im konkreten Fall ausreichen, muss gesondert geprüft werden.

Kann ich nicht gleich zum Gericht gehen?

Möglich ist das, aber es kann ein Kostenrisiko entstehen.

Erkennt der Wettbewerber den Anspruch im gerichtlichen Verfahren sofort an und hatte er zuvor keinen Anlass zur Klage gegeben, können Ihnen trotz eines berechtigten Anspruchs die Prozesskosten auferlegt werden (§ 93 ZPO).

Im Regelfall ist deshalb die Abmahnung der erste Schritt. Sie gibt dem Wettbewerber Gelegenheit, den Streit außergerichtlich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beenden.

Wenn eine einstweilige Verfügung in Betracht kommt, sollte gleichzeitig darauf geachtet werden, durch unnötiges Zuwarten keine Probleme mit der Dringlichkeit entstehen zu lassen.

Was, wenn der Konkurrent nicht reagiert?

Dann kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden, etwa im Wege einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage.

Eine einstweilige Verfügung ermöglicht eine schnelle vorläufige Regelung. Sie setzt aber voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen und Sie insbesondere nicht so lange zugewartet haben, dass Zweifel an der Dringlichkeit entstehen.

Gibt der Wettbewerber eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, soll dadurch die Wiederholungsgefahr beseitigt werden.

Verstößt er später schuldhaft gegen die übernommene Unterlassungsverpflichtung, kann eine vereinbarte Vertragsstrafe fällig werden. Deshalb kann es sinnvoll sein, den betreffenden Marktauftritt auch danach im Blick zu behalten.

Angriffs-Check

Schriftliche Einschätzung: Trägt der Anspruch, welcher Weg ist wirtschaftlich sinnvoll – eigene Abmahnung oder Hinweis an die Wettbewerbszentrale – und wie angreifbar sind Sie selbst?

Trägt der Anspruch, bereiten wir die Abmahnung zügig vor, damit unnötiger Zeitverlust vermieden wird.

Am schnellsten geht es telefonisch: 030 36414190
Oder schicken Sie uns Ihre Screenshots: Verstoß melden